| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Artikel |
|
|
|
Bearbeiten |
|
|
|
|
|
|
|
Versionen (1)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Arbeitsscheinwerfer [Bisher 16809 Aufrufe]
§ 52 StVZO - Zusätzliche scheinwerfer und Leuchten ( Absatz 7)
Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Bedeutet: Zusatzscheinwerfer, die nur Offroad verwendet werden, benötigen kein E-Prüfzeichen. Sie dürfen aber auch nicht zusammen mit den regulären Scheinwerfern geschaltet werden.
Diese Version des Artikels wurde am 21.12.2011 21:03 Uhr von flashman erstellt und ist womöglich nicht aktuell. Klicken Sie oben auf "Artikel", um zur aktuellen Version zu gelangen.
|
|
|
|