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zum 10000x zusatzscheinwerfer
was ist jetzt erlaubt?


 
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polarkreisdefender
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...und hat diesen Thread vor 6181 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Land Rover 110HT
BeitragVerfasst am: 07.09.2008 17:06:36    Titel: zum 10000x zusatzscheinwerfer
 Antworten mit Zitat  

hat jemand den durchblick was erlaubt ist und was nicht??
ich habe viel gelesen und es ist mehr als verwirrend...
wieviele lampen sind auf dem dach erlaubt wenn sie extra geschaltet sind?
sollten 2 abgedeckt sein bei insgesamt 6 lampen?
mir erzählt jeder was anderes und wenn ich zu diesem thema die diversen foren durchsuche kommt es mir so vor als wenn der tüv etwas willkürlich unterwegs ist...
???
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Henning
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BeitragVerfasst am: 07.09.2008 17:10:16    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Vielleicht hilfts ja Unsicher


Lichttechnische Anlagen an KFZ.pdf
 Beschreibung:
Das muß Hella werden

Download
 Dateiname:  Lichttechnische Anlagen an KFZ.pdf
 Dateigröße:  701.89 KB
 Heruntergeladen:  1892 mal


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Henning
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BeitragVerfasst am: 07.09.2008 18:02:58    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Die pdf ist eine der informativsten zu dem Thema !

Aufs Dach dürfen entweder

- nach Belieben viele Scheinwerfer, wenn Sie als Arbeitsscheinwerder deklariert sind und nur seperat (d.h. nicht zusammen mit dem Fahrlampen) geschaltet werden können und der Schalter ums genau zu nehmen auch noch gekennzeichnet ist.

- 2 Fernscheinwerfer, parallel zu den "fahrzeugeigenen" Fernscheinwerfern, sofern die Referenzzahl von insgesamt 75 nicht überschritten wird.

- 4 Fernscheinwerfer mit der Referenzzahl insgesamt 75 sofern die fahrzeugeigenen stillgelegt sind.

- keine Nebelscheinwerfer, keine Standlichter (es sei denn: als Arbeitsscheinwerfer)

Bis hierhin ist es zB dem pdf zu entnehmen. Vertrau mir

Abgedeckte Scheinwerfer darf es in Deutschland imho gar nicht geben. Zumindest habe ich mich informiert, dass die Aussage, dass Arbeitsscheinwerfer abgedeckt sein müssen ein Gerücht ist, da iiirgendwo steht, dass keine Scheinwerfer abgedeckt sein dürfen (außer zB versenkbare Scheinwerfer). Aber ob das wirklich wahr ist - man weiß es nicht.
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polarkreisdefender
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1. Land Rover 110HT
BeitragVerfasst am: 07.09.2008 19:16:50    Titel:
 Antworten mit Zitat  

danke!
ich fasse zusammen:
ich beschrifte meine schalter und benutze meine scheinwerfer nicht im geltungsbereich der stvo und schon ist alles ok!?
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eumel
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BeitragVerfasst am: 07.09.2008 20:12:06    Titel:
 Antworten mit Zitat  

polarkreisdefender hat folgendes geschrieben:
danke!
ich fasse zusammen:
ich beschrifte meine schalter und benutze meine scheinwerfer nicht im geltungsbereich der stvo und schon ist alles ok!?


Moin,

fast richtig, Du brauchst Deine Schalter nicht zu kennzeichnen, in der StvzO (§52 Abs.7) steht lediglich das Arbeitsscheinwerfer nicht während der Fahrt benutzt werden dürfen. (Ausser bei einigen Ausnahmen, Müllwagen, usw.)

Gruß,

Ch.

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BeitragVerfasst am: 07.09.2008 20:49:51    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Stimmt. Das mit der Schalterbeschriftung steht explizit nirgends. Aber es wurde mir empfohlen um sicher zu stellen, dass zB ein Fremder der mit dem Fahrzeug fährt nicht Ufos zum Landen animiert.

Manche behaupten Stock und Steif, dass man für Arbeitsscheinwerfer auch eine Geräteplatte, Kran o.ä. am Fahrzeug haben muss, aber geschrieben habe ich das bislang nicht gefunden. Insofern: s.o.
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flashman
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BeitragVerfasst am: 07.09.2008 23:16:31    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Gut dass das mal so kurz und präzise abgehandelt wird. Wäre eigentlich was fürs Wiki.

Vielen Dank,
Flashi

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BeitragVerfasst am: 08.09.2008 22:40:19    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Delta8 hat folgendes geschrieben:


Abgedeckte Scheinwerfer darf es in Deutschland imho gar nicht geben. Aber ob das wirklich wahr ist - man weiß es nicht.


Das ist so,steht auch in dem PDF.

Delta8 hat folgendes geschrieben:

Manche behaupten Stock und Steif, dass man für Arbeitsscheinwerfer auch eine Geräteplatte, Kran o.ä. am Fahrzeug haben muss, aber geschrieben habe ich das bislang nicht gefunden. Insofern: s.o.


Das ist Quatsch.

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