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Zusatzscheinwerfer [Bisher 17200 Aufrufe]
§ 52 StVZO - Zusätzliche scheinwerfer und Leuchten ( Absatz 7)
Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Bedeutet: Zusatzscheinwerfer, die nur Offroad verwendet werden, benötigen kein E-Prüfzeichen. Sie dürfen aber auch nicht zusammen mit den regulären Scheinwerfern geschaltet werden.
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