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EU Verbot
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siggi109
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1. LAND ROVER 109D 2,5
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BeitragVerfasst am: 05.02.2024 15:20:17    Titel:
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@patrol-gu

Ich fahre mein Auto seit 1992 ununterbrochen und restaurieren ihn auch ab und zu.
Das ist aber für mich kein Grund ihn abzumelden wie das mancheiner so macht.
Wenn meiner zerlegt wegen muss,steht er in der Halle und solange es dauert,dauert
es eben bis er wieder läuft.
Wenn ich nicht das Geld für eine halle/Garage habe leiste ich mir kein älteres Auto um
es zu reparieren zu können.

_________________
SIGGI109

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mein teiledealer ?? natürlich
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PeterM
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BeitragVerfasst am: 06.02.2024 11:13:16    Titel:
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Bitte ganzen Text lesen: Wenn 2 Jahre lang nicht zur Überprüfung vorgeführt wurde, ist zu Verschrotten..
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KleinerEisbaer
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BeitragVerfasst am: 06.02.2024 13:58:57    Titel:
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Bin ja auch nur Laie ...

Liebling hat folgendes geschrieben:
Bereits in Anhang 1 Teil A - also im ersten Anhang gleich zu Anfang - finden sich diverse Kriterien, die eine Zwangsverschrottung eines Fahrzeugs, dass ein Liebhaber wieder aufbauen möchte, rechtfertigen.


In Kapitel I Artikel 3 Begriffserklärung (1) 2. "Altfahrzeug" wird auf Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG hingewiesen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32008L0098
Sofern ich da richtig liege dahin:
1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss*;

So steht es auch beim Umweltbundesamt
https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/mobilitaet/altauto-altautoverwertung#gewusst-wie
"Nach dem Abfallrecht ist ein Fahrzeug ein Altfahrzeug, wenn sich der Besitzer des Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss*."

Wenn ein Liebhaber also sein zerlegtes Fahrzeug wieder aufbauen (Kapitel I Artikel 3 Begriffserklärung (1) 28. "Wiederaufarbeitung") will, dann fällt dieses Fahrzeug doch gerade nicht unter "Altfahrzeug"/"Abfall", da der Besitzer/Liebhaber sich des Fahrzeugs nicht entledigt hat/entledigen will.

Der Anhang 1 Teil A definiert also nur "Fahrzeuge/Altfahrzeuge" denen sich der Besitzer entledigt hat/entledigen will/entledigen muss*. Solange der Besitzer dies nicht getan hat/tun will/tun muss*, ist das doch irrelevant. Also darf der Liebhaber sein zerlegtes Wiederaufarbeitungsobjekt behalten.

Ist der Vorschlag vom 13.7.2023 der letzte/aktuelle Stand?

*"entledigen muss" da denke ich eher an eine Zwangsräumung oder ein auf öffentlichen Grund abgestelltes nicht verkehrstaugliches (oder wie im Anhang 1 Teil A definiertes) Fahrzeug bzw. Altfahrzeug/Abfall(-objekt) welches nicht mehr wiederaufgearbeitet werden soll.
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Liebling
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Mit dabei seit Anfang 2016
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BeitragVerfasst am: 06.02.2024 14:19:02    Titel:
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@ Eisbär

Die Richtlinie von 2008 soll durch den neuen Entwurf ersetzt werden. Danach ist es dann irrelevant, was in der alten Richtlinie stand.

Abgesehen davon schreibst du ja selbst von "...entledigen muss".

Nach dem neuen Entwurf muss man sich seines "Altfahrzeugs" (Altfahrzeug laut der neuen Definition) innerhalb eines Jahres entledigen.
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PeterM
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BeitragVerfasst am: 06.02.2024 15:03:40    Titel:
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Das ist nichts mit entledigen wollen:

Artikel 26
Pflichten des Fahrzeugeigners

Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss

a)das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt;

b)der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.

Und was alles zur Altfahrzeugsdefinition führt, hatten wir schon oben. Nachdem das eine EU-Verordnung werden soll, haben die Einzelstaaten nichts mehr umzusetzen
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siggi109
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1. LAND ROVER 109D 2,5
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3. E-BIKE
BeitragVerfasst am: 06.02.2024 15:30:14    Titel:
 Antworten mit Zitat  

PeterM hat folgendes geschrieben:
Bitte ganzen Text lesen: Wenn 2 Jahre lang nicht zur Überprüfung vorgeführt wurde, ist zu Verschrotten..



wenn er angemeldet ist,hat er auch TÜV !
und immer auf den datenschutz achten.der TÜV darf an die zulassungsstelle garnichts melden wegen datenschutz.

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SIGGI109

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KleinerEisbaer
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BeitragVerfasst am: 06.02.2024 15:45:44    Titel:
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@Liebling
Zwei kleine Verstädnisfragen:
Ist Stand heute die Richtlinie 2008/98/EG in kraft?

Oben drüber steht ja "Vorschlag für eine VERORDNUNG (...), zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG"
Wo finde ich den Hinweis, dass auch Richtlinie 2008/98/EG verändert/ersetzt werden soll?
Hatte nach "2008" in dem Papier gesucht, aber nur Verweise zur Richtlinie gefunden.
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_dirk
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1. G500
BeitragVerfasst am: 06.02.2024 18:51:31    Titel:
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siggi109 hat folgendes geschrieben:
PeterM hat folgendes geschrieben:
Bitte ganzen Text lesen: Wenn 2 Jahre lang nicht zur Überprüfung vorgeführt wurde, ist zu Verschrotten..



wenn er angemeldet ist,hat er auch TÜV !
und immer auf den datenschutz achten.der TÜV darf an die zulassungsstelle garnichts melden wegen datenschutz.


Datenschutz gilt immer nur da, wo keine Gesteze etwas anderes regeln!
Und mit dem TÜV wirds dann so wie in der Schweiz, du bekommst einen Termin geschickt und kannst ihn nur unter bestimmten Regeln einmal verschieben.

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gr
dirk
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Liebling
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Mit dabei seit Anfang 2016
Status: Offline


BeitragVerfasst am: 06.02.2024 20:00:51    Titel:
 Antworten mit Zitat  

KleinerEisbaer hat folgendes geschrieben:
@Liebling
Zwei kleine Verstädnisfragen:
Ist Stand heute die Richtlinie 2008/98/EG in kraft?

Oben drüber steht ja "Vorschlag für eine VERORDNUNG (...), zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG"
Wo finde ich den Hinweis, dass auch Richtlinie 2008/98/EG verändert/ersetzt werden soll?
Hatte nach "2008" in dem Papier gesucht, aber nur Verweise zur Richtlinie gefunden.


Im von dir angesprochenen Artikel 1 Absatz 3 (Begriffsbestimmung) steht: „Altfahrzeug“ (ist) ein Fahrzeug, bei dem es sich um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, oder Fahrzeuge, die gemäß den Kriterien in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 nicht mehr reparierbar sind;

Ist also irrelevant, ob die Richtlinie 2008/98/EG in Kraft ist oder nicht, wenn das Fahrzeug die Altfahrzeugdefinition des neuen Entwurfs erfüllt (wenn der Entwurf auch so verabschiedet wird).

Die Richtlinie ist davon abgesehen in Kraft - inklusive einer Änderung aus 2018 https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2008/98/EG
Die wird wohl auch in Kraft bleiben. Dass sie durch den neruen Entwurf ersetzt wird stimmt tatsächlich nicht. Sorry.

Ich denke, man kann wohl davon ausgehen, dass bei Fahrzeugen zukünftig vorrangig die neue Verordnung zur Anwendung kommt - einfach deshalb, weil die extra auf Fahrzeuge abzielt und nicht allgemein auf Müll.
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siggi109
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1. LAND ROVER 109D 2,5
2. FIAT SEICENTO
3. E-BIKE
BeitragVerfasst am: 07.02.2024 10:19:39    Titel:
 Antworten mit Zitat  

_dirk hat folgendes geschrieben:
siggi109 hat folgendes geschrieben:
PeterM hat folgendes geschrieben:
Bitte ganzen Text lesen: Wenn 2 Jahre lang nicht zur Überprüfung vorgeführt wurde, ist zu Verschrotten..



wenn er angemeldet ist,hat er auch TÜV !
und immer auf den datenschutz achten.der TÜV darf an die zulassungsstelle garnichts melden wegen datenschutz.


Datenschutz gilt immer nur da, wo keine Gesteze etwas anderes regeln!
Und mit dem TÜV wirds dann so wie in der Schweiz, du bekommst einen Termin geschickt und kannst ihn nur unter bestimmten Regeln einmal verschieben.




der TÜV ist kein amt,sondern ein freies wirtschaftsunternehmen wie KÜS,GTÜ u.s.w. auch !
die können dir garkeine termine geben sondern die termine stehen auf deinem nummernschild.

_________________
SIGGI109

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PeterM
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BeitragVerfasst am: 07.02.2024 10:48:38    Titel:
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Die Richtlinie 2008/98/EG regelt die Verwertung und die "befugten Betriebe" - klar darfst Du "Müll abgeben", es steht ein "oder" in der Aufzählung und damit ist die Frewilligkeit eben keine Notwendigkeit.

Zur Abgelaufenen Überprüfung: wenn ich genug Zeit fürs Restaurieren habe, schön. Aber wenn ich eben nicht durch die Überprüfung komme, abmelde und gemütlich zum Basteln beginne (Teile brauche?) bekomme ich mit der Verordnung eine Deadline auf's Auge gedrückt

Grüsse
Peter
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Liebling
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BeitragVerfasst am: 07.02.2024 12:51:10    Titel:
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PeterM hat folgendes geschrieben:
es steht ein "oder" in der Aufzählung und damit ist die Frewilligkeit eben keine Notwendigkeit.


Diesen Teil verstehe ich nicht.
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PeterM
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BeitragVerfasst am: 07.02.2024 15:52:45    Titel:
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Der User "kleiner Eisbär" hat sich auf die Richtlinie 2008/98/EG bezogen und gehofft, dass mit der dort getroffenen Definition von Abfall als "jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" ein Ausweg bestünde.
Dem baut der Entwurf der Verordnung vor durch die Definition in Art 3 Abs. 1 Z.2

"Altfahrzeug“ ein Fahrzeug, bei dem es sich um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, oder Fahrzeuge, die gemäß den Kriterien in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 nicht mehr reparierbar sind;

und damit ist mein nicht-Entledigen-wollen auf jeden Fall unwichtig, wenn der Enteignungsbeamte meint, dass mein Youngtimer irreparabel oder die Reparatur unwirtschaftlich oder sonst ein Verschrottungsgrund gegeben ist

Grüsse
Peter
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Patrolier
Deserteur
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Mit dabei seit Ende 2016


BeitragVerfasst am: 07.02.2024 17:47:13    Titel:
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Cool down. Es wird nichts so heiß gegessen, wie es verbockt wird.

https://www.tagesschau.de/faktenfinder/altfahrzeug-reparatur-eu-100.html

_________________
Die Entfernung von der Stirn zum Brett vor'm Kopp nennt man Horizont.
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patrol-gu
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Mit dabei seit Ende 2013


...und hat diesen Thread vor 93 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 07.02.2024 18:46:25    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Der Haken an der Sache ist bloß der,
das komischerweise KFZ vom Recht
ausgeschlossen wurden,
auf das Recht der Reparatur.
Grüße Thomas

_________________
4800
Twincam 24 Valve
So much torque it could start a dead planet.
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