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Reifenbindung in der Zulassung

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Horst L
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...und hat diesen Thread vor 428 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Mercedes Benz T1, Smart 450, Nissan Terrrano
BeitragVerfasst am: 21.02.2023 17:12:45    Titel: Reifenbindung in der Zulassung
 Antworten mit Zitat  

Hallo,
in der Zulassung von meinem Terrano 1 ist die Reifengröße 31x10.50x15 eingetragen, allerdings mit der Einschränkung dass nur 4 Reifenmarken bzw. Typen zulässing waren.
Habe daraufhin Nissan angeschrieben und die teilen mir mit:

"....Fabrikatsbindungen bei PKW-Reifen sind schon seit über 20 Jahren nicht mehr zulässig und die Angaben im Fahrzeugschein zu den Reifentypen sind damit auch nicht mehr bindend.
Diese Klarstellung erfolgte im Dezember 2001 in der Richtlinie 70/156/EWG (im Anhang)..."
Die EU-Richtlinie hat Nissan beigefügt, ist aber EU-Kauderwelch.
Gruß Horst
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Liebling
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BeitragVerfasst am: 21.02.2023 20:14:35    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Die Übersetzung hat Nissan dir doch mitgeschickt: "...die Angaben im Fahrzeugschein zu den Reifentypen sind damit auch nicht mehr bindend."
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Steppenwolf
Hesse, aber nicht Hermann
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1. Nissan King Cab Y 720 mit TD27TI, Starrachsen und Festaufbau
2. Nissan Terrano 2,4i mit Y720-Schnauze
3. Nissan King Cab Y720 US-Version
4. Nissan Y720 Doppelkabine (in Arbeit)
BeitragVerfasst am: 21.02.2023 23:27:20    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo Horst.
Und wo ist jetzt die Frage?
Die Antwort von Nissan ist völlig korrekt. Dein TÜV-Prüfer kann diese veralteten Hersteller-Eintragungen einfach
ignorieren (der sollte das Thema kennen), oder Du lässt es von ihm streichen und von der Zulassungsstelle einen
neuen Schein ausstellen. Hat ja keinen Einfluss auf die eingetragene Größe.

Stefan

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flashman
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1. Landcruiser HZJ105 Gelbe Plakette - Hmm, immernoch Ökoterrorist, oder?
2. Mercedes ML400cdi Gelbe Plakette - Hmm, immernoch Ökoterrorist, oder?
3. Mitsubishi Pajero V60 3.2DI-D
4. Opel Monty 3.5 V6 LPG Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
5. Air Patrol 2.0 Rallye Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern.
BeitragVerfasst am: 22.02.2023 11:18:39    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Ich hatte das ja quasi in deinem Vorstellungs-Thema schon erwähnt. Da war ne Nachfrage bei Nissan sicher nett, aber nicht so wirklich nötig - da das fast schon Allgemeinwissen ist. Genauso wie das aufgehobene Sonntagsfahrverbot für Privatefahrten mit als-LKW-zugelassenen Fahrzeugen. Supi

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corsamanni
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1. Dodge RAM Cummins 24v Discovery I
BeitragVerfasst am: 22.02.2023 19:15:05    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Naja ich will nicht klugscheissen! Gelernt hatte ich das auch so, dass diese Reifenbindung nicht mehr gilt!

Aber: Ich kenne das von Porsche mit Allrad und auch BMW mit den X6 X5 und X3 mit der Mischbereifung.

Da gilt sie nach wie vor!

Einem Bekannten war das egal und er verbaute auf dem X6 Reifen die nicht freigegeben waren und siehe da brummen im Antriebsstrang und Schaden im Verteilergetriebe!

Mit den freigegebenen hatte er dieses Problem nach der erfolgten Reparatur nicht mehr!

Bei Porsche hängt das mit der hohen Leistung in Verb. mit dem hohen Gewicht auf der Hinterachse zusammen!

Laut Dekra haben bei diesen Fahrzeugen die Reifenbindung immer noch Rechtsbestand . Da diese Hersteller den genauen Abrollumfang garantieren und vom Fahrzeughersteller geprüft wurden!

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flashman
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BeitragVerfasst am: 22.02.2023 19:38:08    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hast Du da mal eine Quelle für? Hintergrund ist die Gültigkeit der Zulassungsverordnung, die das eindeutig regelt. Ich kenne diese Reifentyp-Bindung nur als "Empfehlung", aber ohne Rechtskraft oder bei Z-Reifen.
Dabei zu beachten ist natürlich, dass die genaue Regelung auch bestimmte Reifenparameter beinhaltet, wie Aufbau, Tragkraft und Geschwindigkeitsindex.

Aber unabhängig davon, geht es hier ja nicht um exotische Sportfahrzeuge. Ich kann aber gerne mal mit der Dekra in den Dialog treten und das verifizieren lassen über interne Prüfvorschriften oder etwaige andere Vorgaben.

Quellen:
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html

Offiziell der TÜV dazu:
Zitat:
TUEV Werkstatt-Info
April 2000 - Nr. 2

Reifenfabrikatsbindung

Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europaeischen Kommission wegen
unnoetiger Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der
Richtlinie 92/23/EWG (Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Anhaengern) wurde Deutschland darauf hingewiesen, dass Reifenfabrikats-
bindungen fuer Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraft-
fahrzeuganhaengern nicht zulaessig sind.
Das KBA wurde bereits vom BMVBW angewiesen, in Zukunft derartige
Eintragungen zu unterlassen.

Daraus ergibt sich, dass die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen
Einschraenkungen bezueglich des Reifenfabrikats oder des -typs keine
Rechtswirksamkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung zu
betrachten sind.

Bei Kraftraedern bleibt die Moeglichkeit einer Fabrikatsbindung bis auf
weiteres noch erhalten. Gleichzeitig wird die bisherige Verfahrensweise
mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin aufrecht erhalten.

Bei Z-Reifen braucht nach 92/23/EWG die Angabe der Tragfaehigkeit auf
dem Reifen nicht vorhanden sein, deshalb ist die Eignung des Reifens
(Tragfaehigkeit mit Bezug auf die Hoechstgeschwindigkeitsleistung des
Fahrzeuges) auch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen und deren Anhaengern
durch den Reifenhersteller nachzuweisen.

Reifenfabrikate/-typen, die nicht in den Fahrzeugpapieren genannt sind,
sind deshalb ab sofort zulaessig, wenn sie folgende Randbedingungen
einhalten:

Mehrspurige Kfz und deren Anhaenger Einspurige Kfz

Reifenkennzeichnung die Reifenkennzeichnung (z.B. 225/50 R 17 94 W)
stimmt mit dem entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren ueberein
EG- oder ECE-Genehmigungszeichen auf dem Reifen e1 E1
nach EG-Richtlinie oder ECE-Regelung vorhanden 92/23/EWG
ECE-R 30 97/24/EG
ECE-R 75
weitere notwendige Dokumente nicht erforderlich

Bei Z-Reifen fahrzeugbezogene Freigabe des Reifenherstellers mitfuehren
"Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Uebereinstimmungs- bescheinigung"
des Fahrzeugherstellers oder des Reifenherstellers, die bestaetigt, dass
dass dieser Reifen auf dem gegebenen Fahrzeug ebenfalls ohne jede
Einschraenkung gefahren werden kann

Eine Aenderungsabnahme nach §19 StVZO ist bei Abweichung des Reifen-
fabrikats/-typs nicht mehr erforderlich, aber moeglich.

Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist eine Verweigerung der
Pruefplakette allein wegen nicht eingehaltener Reifenbindung nicht
moeglich. Eine Beanstandung muss aber weiterhin erfolgen, wenn Bau-
vorschriften verletzt werden, die Verkehrssicherheit gefaehrdet wird
oder sich das Abgas- oder Geraeuschverhalten ueber die zulaessigen
Toleranzen hinaus verschlechtert.

Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf der Fuehrer des
Fahrzeuges keine Beeinträchtigungen erfahren.

Anderslautende Formulierungen aelteren Datums zu Fabrikatsbindungen
in Pruefberichten und Teilegutachten sind nur noch als Empfehlung anzusehen.


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Zuletzt bearbeitet von flashman am 22.02.2023 19:39, insgesamt einmal bearbeitet
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Kini
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1. Kia Sorento 2.5 CRDi
BeitragVerfasst am: 22.02.2023 19:38:48    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Mischbereifung ist wieder etwas ganz anderes.

Kini

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"Aber sie beschützen uns doch vor Terroristen!" liegt nur eine Schublade über "Aber er hat doch Autobahnen gebaut."
Nie so tief bücken!

auf twitter von @haekelschwein


Kein Popel mehr.


Straßen sind Ausdruck unseres Unvermögens, eigene Wege zu finden!
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Horst L
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...und hat diesen Thread vor 428 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Mercedes Benz T1, Smart 450, Nissan Terrrano
BeitragVerfasst am: 11.03.2023 19:39:22    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo zusammen,
hab diese Woche einen Anruf vom StVA bekommen, hatte dort per Mail angefragt ob man die nicht mehr gültigen Eintragungen bzgl. der Markenbindungen in der Zulassung löschen lassen könne. Antwort StVA: Eintragungern werden nicht gelöscht, TÜV und Polizei würden die EU-Richtlinie kennen. Obskur

Schöne Grüße aus dem Aachener Land
Horst
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Scap
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Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 12.03.2023 20:04:34    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Horst L hat folgendes geschrieben:
Hallo zusammen,
hab diese Woche einen Anruf vom StVA bekommen, hatte dort per Mail angefragt ob man die nicht mehr gültigen Eintragungen bzgl. der Markenbindungen in der Zulassung löschen lassen könne. Antwort StVA: Eintragungern werden nicht gelöscht, TÜV und Polizei würden die EU-Richtlinie kennen. Obskur

Schöne Grüße aus dem Aachener Land
Horst


Dir ist aber schon klar dass Änderungen in den Fahrzeugpapieren NICHT vom StVA, sondern von den dafür befähigten Prüfdiensten vorgenommen werden?

_________________
Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
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P. Escobar
Abenteurer
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BeitragVerfasst am: 14.03.2023 10:34:46    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Scap hat folgendes geschrieben:

Dir ist aber schon klar dass Änderungen in den Fahrzeugpapieren NICHT vom StVA, sondern von den dafür befähigten Prüfdiensten vorgenommen werden?


Nö, die Fahrzeugpapiere kann ausschließlich das StVA ändern, da hat Horst L. vollkommen Recht.

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1. 89 Chevy Blazer K5, 67 Pontiac Lemans, 88 MB 230 CE, 99 VW T4
BeitragVerfasst am: 14.03.2023 12:56:46    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Genau, Änderung und Abnahme sind 2 paar Schuhe.

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Gruß Xlspecial
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Scap
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BeitragVerfasst am: 14.03.2023 15:02:33    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hach ja, das ist natürlich gaaaaanz wichtig dass wieder mal Krümel gexxxxxx werden.

Gegenfrage - was ändert das StVA wenn nichts von einem Prüfdienst vorliegt?

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Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
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siggi109
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BeitragVerfasst am: 14.03.2023 16:25:22    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Scap hat folgendes geschrieben:
Hach ja, das ist natürlich gaaaaanz wichtig dass wieder mal Krümel gexxxxxx werden.

Gegenfrage - was ändert das StVA wenn nichts von einem Prüfdienst vorliegt?


nichts ! Nee, oder?
die ändern nur das was die prüforganisation frei gibt ! Smile

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mein teiledealer ?? natürlich
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BeitragVerfasst am: 15.03.2023 10:47:42    Titel:
 Antworten mit Zitat  

siggi109 hat folgendes geschrieben:

nichts ! Nee, oder?
die ändern nur das was die prüforganisation frei gibt ! Smile


Auch falsch.

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siggi109
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BeitragVerfasst am: 15.03.2023 14:58:34    Titel:
 Antworten mit Zitat  

P. Escobar hat folgendes geschrieben:
siggi109 hat folgendes geschrieben:

nichts ! Nee, oder?
die ändern nur das was die prüforganisation frei gibt ! Smile


Auch falsch.




ach,erklär er genaueres...........

die prüforganisation gibt mir schriftlich das z.b. eine stossstange den erforderlichen ansprüchen entspricht
und damit muss ich zur zulassungsstelle die mir das dann in den brief einträgt !
Ist da in letzter zeit was geändert worden ? die prüforganisation darf weder im brief noch im schein etwas
ein,oder austragen .

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SIGGI109

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