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Zusatzscheinwerfer?

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imdek
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...und hat diesen Thread vor 443 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. LandCruiser 100
2. Suzuki Vitara Hummingbirg
3. Pajero V20
BeitragVerfasst am: 09.02.2023 12:32:47    Titel: Zusatzscheinwerfer?
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Hallo zusammen,

was nimmt man heutzutage als Fern-Zusatzscheinwerfer?
Wenn's eine Rolle spielt - ich brauche Zusatzlicht für Finnland-Norwegen, damit ich die Tiere in der Nacht rechtzeitig sehen kann (d.h. weit und breit).




Im Moment habe ich zwei Optionen gefunden, die in Frage kommen
- Lightbar 23" Flat-X 2-in-1 Combo von LTPRTZ
- Osram LEDDriving ROUND MX180-CB LED

Beides für die Stosstange. Beides mit Zusallung.

Auf dem Dachträger könnte ich theoretisch einen Lightbar montieren, Platz gibt es dort genug - nur muss es auch legal sein, und da bin ich nicht sicher.

Was gibt es noch, was muss man beachten, Pro und Kontra?
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sebbo
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1. 89-92er Samurai
BeitragVerfasst am: 09.02.2023 14:24:50    Titel:
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zu den beiden scheinwerfern kann ich dir nix sagen.

meine erfahrung mit zusatztscheinwerfern: so hoch wie möglich anbringen

um angrenzende felder oder den wald auszuleuchten darf eben nix zwischen scheinwerfer und licht sein. (büsche, hohes gras, aufgeschobener schnee usw)

zur zulassung bin ich die tage durch nakatanenga auf etwas gestossen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__52.html

Zitat:

(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.


das lege ich mir nun so aus das ich eben montieren kann was ich will (die lampe auch keine zulassung braucht) und es auf einen schalter lege der mit Arbeitsscheinwerfer beschriftet ist damit keine verwirrung aufkommt.
somit sollte das passen wenn man in DE unterwegs ist

ist man erstmal im zielland kräht kein hahn mehr danach. und als vernünftiger autofahrer hat man ja auch keine absicht andere zu blenden, somit: wo kein kläger da kein richter?


EDIT: je nachdem was du für eine karre hast wo du das montieren willst und normal aufs fernlich koppeln willst musst du drauf achten den REF wert der gesamtbeleuchtung bei fernlicht nicht zu überschreiten
https://www.fk-soehnchen.de/out/media/Zusatzscheinwerfer_mit_strassenzulassung.pdf
Zitat:
In Deutschland dürfen maximal 4 Fernscheinwerfer gleichzeitig eingeschaltet werden.
Die maximale Gesamtreferenzzahl darf 100 oder 480.000 Cd, oder 480 lx nicht überschreiten.

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Ein durstiges Auto ist ein fahrendes Auto.
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Liebling
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BeitragVerfasst am: 09.02.2023 14:52:10    Titel:
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Die Arbeitsleuchten für Privatleute müssen aber so geschaltet sein, dass sie bei der Fahrt gar nicht leuchten können.
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sebbo
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1. 89-92er Samurai
BeitragVerfasst am: 09.02.2023 14:53:56    Titel:
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Liebling hat folgendes geschrieben:
Die Arbeitsleuchten für Privatleute müssen aber so geschaltet sein, dass sie bei der Fahrt gar nicht leuchten können.

magst du dazu noch eine quelle nennen/verlinken?

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 09.02.2023 15:37:13    Titel:
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Nein, kann ich nicht. Hatten wir damals in der Fahrschule gelernt; Suchscheinwerfer dürfen nur leuchten, wenn das Fahrzeug steht.

War davon ausgegangen, dass das auch für Arbeitsbeleuchtung gilt. Scheint aber nicht so zu sein.

Sorry.
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sebbo
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1. 89-92er Samurai
BeitragVerfasst am: 09.02.2023 15:42:11    Titel:
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Liebling hat folgendes geschrieben:

War davon ausgegangen, dass das auch für Arbeitsbeleuchtung gilt. Scheint aber nicht so zu sein.

Sorry.


brauchst dich nicht entschuldigen. meine letzte auskunft vom Tüv prüfer war auch das es die regelung mit arbeitsscheinwerfern nicht mehr gibt usw. da war ich die tage doch recht überrascht das von mir verlinkte zu lesen.

es kursiert so unfassbar viel halbwissen zu den themen. wer soll da noch durchblicken.
cool wäre halt wenn man im falle einer kontrolle dem beamten, von dem man nicht verlangen kann das er den ganzen gesetzesurwald kennt, was vorzeigen kann was denn nun wirklich sache ist. die rennleitung ist doch genauso vom ganzen halbwissen betroffen. und wenn man dem gleich freundlich was zeigen kann das man sich gedanken zu der lichtorgel gemacht hat, unterlässt er es vllt nach den illegal verchromten ventilkäppchen zu suchen

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 09.02.2023 16:15:08    Titel:
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https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsscheinwerfer

„Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.“

– § 52 (7) StVZO
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maxi.mns
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1. Nissan Patrol y61
BeitragVerfasst am: 09.02.2023 17:31:22    Titel:
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https://strandseurope.com

Wenns viel licht sein soll würde ich direkt was von den Skandinaviern holen. Nen Kollege ist von seiner lichtbar begeistert. Je nach Wunsch mit Zulassung erhältlich. Die ohne Zulassung sind schlichtweg zu hell für eine Zulassung. Die Standlichter machen finde ich auch einen schicken Eindruck.
Wenn der Preis nicht wäre Wut

Selber hatte ich mal eine Lightbar von https://www.ltprtz.com als Arbeitsscheinwerfer auf dem Dach.
Persönlich habe ich diese für den Schilderwald wo ich lebe zu selten verwendet und daher wieder entfernt. Da ich persönlich Halogen licht mit den passenden Birnen angenehmer finde fahre ich seit jahren ganz zufrieden mit 50€ Wesem Scheinwerfer.

_________________
Y61, 3.0 Schalter, 285/75R16, Brock B17, 30mm Spurplatten, 5cm OME, Stabi disconnect vorne+hinten, Seilwinde + Seilwindenstoßstange
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Caruso
Nix is mit Singen, Troubadix!
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1. Disco 300 TDI
2. Disco 300 TDI
BeitragVerfasst am: 09.02.2023 21:55:47    Titel:
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Lightbars mit Fernlichtzulassung:Osram VX250CB
Hier im letzten Beitrag:
https://www.offroad-forum.de/viewtopic.php?t=90660&start=105

sebbo hat folgendes geschrieben:


das lege ich mir nun so aus das ich eben montieren kann was ich will (die lampe auch keine zulassung braucht)


Da liegst du aber leider komplett falsch.
1.müssen Arbeitsscheinwerfer nach R10 geprüft sein,für elektromagnetische Unverträglichkeit.
Das heißt,den ganzen Billigramsch kannst du schonmal vergessen.
2. legt der Gesetzgeber großen Wert auf das Erscheinungbild,das durch die Anzahl von
Lichttechnischen Einrichtungen hervorgerufen wird und hat deshalb festgelegt,dass nur Fahrzeuge
mir Arbeitsscheinwerfern ausgerüstet sein dürfen,die per Definition etwas zu arbeiten haben.
Sattelzugmaschinen haben z.B. nix zu arbeiten,die haben zu fahren:

""Erl. 40 zu § 19 StVZO:
Erlöschen der BE bei Anbringung von Lichttechnischen Einrichtungen (LTE). LTE gehören zu den Bauteilen, denen eine besondere Sicherheitsrelevanz zugerechnet wird. Damit die LTE die gewünschten Wirkungen erzielen und unerwünschte Effekte vermieden werden, unterliegen die LTE der Bauart- oder Typgenehmigungspflicht. Neben der vorgeschriebenen Wirkung der einzelnen LTE sind die Art u Weise der Anbringung sowie die Schaltung der Leuchten in Vorschriften festgelegt. Weiterhin sind in den Vorschriften die Mindestanforderung sowie die max zul LTE an Fz festgelegt. Neben den unmittelbaren Wirkungen der LTE wird auch die unbewusste Wahrnehmung der Signalbilder verschiedener FzArten als wichtiges Zielangesehen (§§ 49a – 54 u 60 sowie im Anhang genannte EG-Richtlinien, ECE-Regelungen und TA). Aufgrund der detaillierten international abgestimmten Vorschriften ist davon auszugehen, dass der internationale u nationale Vorschriftengeber bei Nichtbeachtung von einer erheblichen Gefährdungserwartung ausgeht. Somit ist die Frage im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 bei einer Änderung eines Fz durch den An- oder Einbau von LTE eindeutig beantwortet:„§ 19 Abs. 2: Die BE des Fz bleibt, . . . wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungenvorgenommen werden, durch die. . .2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder . . .“Gemäß § 19 Abs 3 erlischt die BE nicht, wenn für die LTE eine BG- oder Typgenehmigung erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind. Die eventuellen Einschränkungen oder Einbauanweisungen, wie Anbaumaße u mögliche Anzahl, sind für LTE in den Vorschriften enthalten. Eindeutig wird im letzten Satz des § 19 Abs 3 herausgestellt, dass bei Zuwiderhandlung die BE erloschen ist: „§ 19 Abs 3 letzter Satz: Werden bei Teilen nach Nr 1 oder 2 in der BE, der BG oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die BE des Fz.“
Dies soll an 2 Beispielen dargestellt werden: Werden gegenüber dem genehmigten Zustand eines Fz zusätzliche LTE ein- oder angebaut, liegt eine Änderung des Fz iS § 19 Abs 2 vor. Anhand des Genehmigungszeichens ist erkennbar, um welchen Scheinwerfer es sich handelt. An einem Fz müssen zwei Fernscheinwerfer angebracht sein. Zwei weitere Scheinwerfer sind zusätzlich erlaubt. Ist ein Fz mit vier abdeckbaren Scheinwerfern versehen, so dürfen zwei zusätzliche Scheinwerfer nur dann angebracht werden, wenn mit ihnen am Tag Lichtsignale gegeben werden sollen, die aus kurzen Blinksignalen bestehen (ECE-R 48, 6.1.2) Sind vier abdeckbare Scheinwerfer vorhanden u befinden sich diese in Betriebsstellung, so darf es nicht möglich sein, die zusätzlichenScheinwerfer, mit denen am Tag Lichtsignale gegeben werden sollen, die aus kurzen Blinksignalen bestehen, gleichzeitig einzuschalten (ECE-R 48, 6.1.7.3). Weitere Scheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer zu deklarieren, ist nicht möglich. Mit dem Genehmigungszeichen ist die LTE auf den einzigen möglichen Verwendungszweck mit den verordnungsrechtlichen Einschränkungen und Einbauanweisungen festgelegt. Wird davon abgewichen, greift der og letzte Satz des § 19 Abs 3 u die BE des Kfz ist erloschen. Arbeitsscheinwerfer sind nicht genehmigungspflichtig. Wenn Arbeitsscheinwerfer an einem Fz montiert werden, müssen die Vorschriften des § 52 Abs 7 erfüllt sein. An der Front einer SZM verbaute Arbeitsscheinwerfer sind nicht zul, weil die Fahrt der SZM im Sinne von § 52 Abs 7 nicht als Arbeit angesehen werden kann. Für alle genehmigungspflichtigen LTE, die zusätzlich an einem Fz an- oder eingebaut werden, gilt derselbe Sachverhalt wie oben erläutert. Mit einem nicht bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Seitenmarkierungs- oder Umrissleuchten erlischt die BE des Fz. Für die Erteilung einer neuen BE gilt § 21 entspr. Es dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen BE stehen (§ 19 Abs 2 u 5). (2004)"

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Zuletzt bearbeitet von Caruso am 09.02.2023 22:29, insgesamt einmal bearbeitet
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BeitragVerfasst am: 09.02.2023 21:59:22    Titel:
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Ok, ich meine wirklich die Fernscheinwerfer, nicht die Arbeitsscheinwerfer. Abgesehen davon, wie die geschaltet werden soll(t)en, der Hauptunterschied für mich ist tatsächlich die Ausleuchtung.
Bei Hella Arbeitsscheinwerfern redet man über ca.80m, bei Hella Fernscheinwerfern - 300m (beides mit 1Lux).
Im Wald und Gelände, wo man langsam unterwegs ist ist klar, die Arbeitsscheinwerfer sind bestens geeignet (und sollen so hoch wie möglich montiert werden). Und noch am besten so, dass die Motorhaube nicht blendet.
Auf der Straße im Norden sieht es wohl anders auch, mein Bekannter aus Finnland hat's auch bestätigt - man muss weit und breit strahlen, denn bei 80kmh werden die 80m Licht/Bremsweg zu kurz.

Die Ltprtz mag ich, nur habe ich etwas bedenken, dass es vor dem Auto viel zu hell und zu unangenehm wird


Bei Osram ist es ähnlich von der Breite, aber nicht so hell vor dem Auto. Mein Favorit im Moment.



Übrigens, die gut bekannten Hella Luminator LED versprechen solches Bild und das ist zu eng



(ok, ok. Keine Ahnung, ob die Bilder tatsächlich stimmen, oder sind es nur Werbungsskizzen).
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BeitragVerfasst am: 09.02.2023 22:06:18    Titel:
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Und noch zusätzlich:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html

"(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

1.
Parkleuchten,
2.
Fahrtrichtungsanzeiger,
3.
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4.
Arbeitsscheinwerfer an

a)
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
b)
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
c)
Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,

5.
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."

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BeitragVerfasst am: 10.02.2023 22:07:42    Titel:
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Also ich hatte aufm alten Auto ne Lightbar von Hella. Würde aber vom Anbau auf zb der Dachreling abraten. Die Windgeräusche sind nervtötend, sollte natürlich schon was montiert sein das pfeift dann isses Wurscht.
Meine Bar war unabhängig vom normalen Licht geschaltet und das gab auch den Segen vom TÜV. (Ohne Eintragung usw) Gab aber mit der Bar auf'n Dach trotzdem den Stempel.
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imdek
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BeitragVerfasst am: 10.02.2023 23:44:53    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Stimmt. An Windgeräuschen habe ich nicht gedacht. Danke.
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 11.02.2023 21:35:21    Titel:
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Krawallbruder hat folgendes geschrieben:

Meine Bar war unabhängig vom normalen Licht geschaltet und das gab auch den Segen vom TÜV. (Ohne Eintragung usw)


Was prinzipiell mal garnichts bedeutet.
Lichttechnische Einrichtungen sind auch nicht eintragungsfähig.
Entweder sie sind durch ihre bauartbedingte Prüfung zugelassen
und so verdrahtet und montiert,wie der Gesetzgeber das vorschreibt,oder eben nicht.

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BeitragVerfasst am: 11.02.2023 21:45:32    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Caruso hat folgendes geschrieben:
Krawallbruder hat folgendes geschrieben:

Meine Bar war unabhängig vom normalen Licht geschaltet und das gab auch den Segen vom TÜV. (Ohne Eintragung usw)


Was prinzipiell mal garnichts bedeutet.
Lichttechnische Einrichtungen sind auch nicht eintragungsfähig.
Entweder sie sind durch ihre bauartbedingte Prüfung zugelassen
und so verdrahtet und montiert,wie der Gesetzgeber das vorschreibt,oder eben nicht.


Damit habe ich mich noch nie wirklich beschäftigt, ich kenn es nur aus dem Lkw Bereich das da schnell auch mal ne Karre stillgelegt wird. Wenn zuviel Licht dran ist.
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