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Hilfe benötigt kleines Kennzeichen (US) bei Zulassung verweigert

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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)

...und hat diesen Thread vor 1020 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 05.07.2021 13:54:37    Titel: Hilfe benötigt kleines Kennzeichen (US) bei Zulassung verwei
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Bräuchte Hilfe bei der Zulassung eines neuen Dodge Ram mit kleinem Nummernschild hinten (US-Größe) im Karlsruher Stadtbezirk

Es handelt sich um einen noch nicht zugelassenen Neuwagen mit deutschem Fahrzeugbrief
(Vollabnahme durch den TÜV ist erfolgt und auch das kleine Kennzeichen für hinten eingetragen)
Jedoch akzeptiert die >Zulassungsstelle Karlsruhe Stadt es dennoch nicht.
Hat jemand einen Tipp bzw ebenfalls so ein Fahrzeug in Karlsruhe zugelassen bei dem es geklappt hatte?
Vielen Dank im voraus!
Gruß Manni
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P. Escobar
Abenteurer
Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2014
Status: Urlaub


BeitragVerfasst am: 05.07.2021 19:56:44    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Auf einen Strohmann in anderem Bundesland zulassen und dann ummelden. Das auswärtige Kennzeichen bleibt dann drauf.

Vielleicht lässt man sich auf einzeilig Engschrift ein.

Allerdings wüsste ich nicht wie man an einem RAM hinten ein großes Nummernschild unterbringen soll...

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Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 05.07.2021 20:33:38    Titel:
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Wenn der TÜV es eingetragen hat muss die Zulassung es akzeptieren. Wenn es am Schalter nicht geht dann zum Amtsleiter gehen.

_________________
Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
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P. Escobar
Abenteurer
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Mit dabei seit Mitte 2014
Status: Urlaub


BeitragVerfasst am: 05.07.2021 21:17:24    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Scap hat folgendes geschrieben:
Wenn der TÜV es eingetragen hat muss die Zulassung es akzeptieren.


Nein.

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P. Escobar
Abenteurer
Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2014
Status: Urlaub


BeitragVerfasst am: 05.07.2021 21:22:43    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Und da unser Schlicki sicher gleich nach der Rechtsgrundlage fragt: Ergänzungsbestimmungen der FZV.

Die Zulassungsstelle kann. Sie muss aber nicht.

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hot-rod
Offroader
Offroader


Mit dabei seit Ende 2017
Wohnort: Nürnberg
Status: Offline


Fahrzeuge
1. Ford F-100
BeitragVerfasst am: 05.07.2021 22:15:13    Titel:
 Antworten mit Zitat  

P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Auf einen Strohmann in anderem Bundesland zulassen und dann ummelden. Das auswärtige Kennzeichen bleibt dann drauf.

Vielleicht lässt man sich auf einzeilig Engschrift ein.

Allerdings wüsste ich nicht wie man an einem RAM hinten ein großes Nummernschild unterbringen soll...


Nö. Wenn er den Ram auf sich ummeldet, und ER nicht in dem anderen Ort, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, wohnt, dann kann er das alte (Ortsfremde) Kennzeichen NICHT mitnehmen. Das geht nur, wenn der Halter umzieht...
Meist hilft es nur, mit dem Fahrzeug vorzufahren und denen zu zeigen, das kein großes Nummernschild in die Aussparung passt.
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P. Escobar
Abenteurer
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Mit dabei seit Mitte 2014
Status: Urlaub


BeitragVerfasst am: 05.07.2021 23:41:12    Titel:
 Antworten mit Zitat  

hot-rod hat folgendes geschrieben:
P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Auf einen Strohmann in anderem Bundesland zulassen und dann ummelden. Das auswärtige Kennzeichen bleibt dann drauf.

Vielleicht lässt man sich auf einzeilig Engschrift ein.

Allerdings wüsste ich nicht wie man an einem RAM hinten ein großes Nummernschild unterbringen soll...


Nö. Wenn er den Ram auf sich ummeldet, und ER nicht in dem anderen Ort, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, wohnt, dann kann er das alte (Ortsfremde) Kennzeichen NICHT mitnehmen. Das geht nur, wenn der Halter umzieht...
Meist hilft es nur, mit dem Fahrzeug vorzufahren und denen zu zeigen, das kein großes Nummernschild in die Aussparung passt.


Das ist nicht mehr so.

Wusste ich auch nicht, bis das kürzlich in einem anderen Beitrag hier aufkam. Da ging's um den User Jenzz, der zwar in Darmstadt (DA) wohnt aber das Kennzeichen war irgendwo aus Süddeutschland.

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Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 06.07.2021 10:06:05    Titel:
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P. Escobar hat folgendes geschrieben:


Wusste ich auch nicht,



Wie so vieles andere ... aber Behauptungen aufstellen ohne sie zu belegen. Und richtig Schaden anrichten (für alle Offroader, siehe die Schnorchelgeschichte) um die eigene Rechthaberei durchzusetzen, das weisst du zu tun.



Was den Kennzeichenwechsel angeht müsste man halt mal einfach bei einer beliebigen Zulassungsstelle nachsehen (was ja ein enorm schwieriges Unterfangen ist), da fände man dann vielleicht auch einen Hinweis wie diesen:
"Bereits seit dem 01.01.2015 können bei der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges ohne Halterwechsel (Umzug des Halters in den Kreis Wesel) die bisherigen Kennzeichenschilder beibehalten werden. Ist das Fahrzeug derzeit abgemeldet, ist eine Übernahme des Kennzeichens nicht möglich."

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Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
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Bürohengst
Abenteurer
Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2016
Status: Offline


Fahrzeuge
1. Nissan Patrol Y61
2. EX-Nissan Terrano II 2.7 TDi
BeitragVerfasst am: 06.07.2021 11:24:57    Titel:
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P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Und da unser Schlicki sicher gleich nach der Rechtsgrundlage fragt: Ergänzungsbestimmungen der FZV.

Die Zulassungsstelle kann. Sie muss aber nicht.


Boah, auf die Schnelle mal durchforsten ist da nicht. Die FZV habe ich gefunden, aber welche Ergänzungsbestimmung? Haste einen Link? Wenn es eine Kann-Bestimmung ist, steht es im Ermessen der Behörde. Ermessen heißt aber nicht, mach ich nicht, weil mir gerade danach ist. Das Ermessen muss fehlerfrei ausgeübt werden, was bei eingetragenem kleinen Nummernschild so in Richtung Ermessensreduzierung auf null gehen dürfte. Es gibt Rechtsanwälte, die auf so etwas spezialisiert sind (ich nicht). Einfach mal unter Tuning und Anwalt suchen.

_________________
Big Blue "The Mighty" Patrol
Y61, 3,0l Automatik, 285/75 R 16, OME + 5 cm, 30 mm Spurverbreiterungen, Unterfahrschutz von Lenkung bis VTG, CB-Funk, Rockslider, Snorkel, Seilwinde, "mit ohne" hintere Stoßstangenecken, Stabidisconnect manuell ...

Sag' nicht "Jeep" dazu! ...und nein, es heißt nicht Pättrol. Wirklich nicht! Die Betonung muss auf die 2. Silbe. Danke!


Zuletzt bearbeitet von Bürohengst am 06.07.2021 16:55, insgesamt einmal bearbeitet
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Caruso
Nix is mit Singen, Troubadix!
Abenteurer


Mit dabei seit Anfang 2006
Wohnort: Buer
Status: Offline


Fahrzeuge
1. Disco 300 TDI
2. Disco 300 TDI
BeitragVerfasst am: 06.07.2021 11:42:24    Titel:
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Scap hat folgendes geschrieben:
P. Escobar hat folgendes geschrieben:


Wusste ich auch nicht,



Wie so vieles andere ... aber Behauptungen aufstellen ohne sie zu belegen. Und richtig Schaden anrichten (für alle Offroader, siehe die Schnorchelgeschichte) um die eigene Rechthaberei durchzusetzen, das weisst du zu tun.



Was den Kennzeichenwechsel angeht müsste man halt mal einfach bei einer beliebigen Zulassungsstelle nachsehen (was ja ein enorm schwieriges Unterfangen ist), da fände man dann vielleicht auch einen Hinweis wie diesen:
"Bereits seit dem 01.01.2015 können bei der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges ohne Halterwechsel (Umzug des Halters in den Kreis Wesel) die bisherigen Kennzeichenschilder beibehalten werden. Ist das Fahrzeug derzeit abgemeldet, ist eine Übernahme des Kennzeichens nicht möglich."


Versuch doch mal nicht ständig persönlich zu werden,
sondern ließ mal den nächsten Abschnitt,des von dir verlinkten Textes.
Ja,ich weiß,zwei Abschnitte,eine Sachlage,ganz schwierig.

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www.x-offroad.de
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Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 06.07.2021 13:17:50    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Caruso hat folgendes geschrieben:
Scap hat folgendes geschrieben:
P. Escobar hat folgendes geschrieben:


Wusste ich auch nicht,



Wie so vieles andere ... aber Behauptungen aufstellen ohne sie zu belegen. Und richtig Schaden anrichten (für alle Offroader, siehe die Schnorchelgeschichte) um die eigene Rechthaberei durchzusetzen, das weisst du zu tun.



Was den Kennzeichenwechsel angeht müsste man halt mal einfach bei einer beliebigen Zulassungsstelle nachsehen (was ja ein enorm schwieriges Unterfangen ist), da fände man dann vielleicht auch einen Hinweis wie diesen:
"Bereits seit dem 01.01.2015 können bei der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges ohne Halterwechsel (Umzug des Halters in den Kreis Wesel) die bisherigen Kennzeichenschilder beibehalten werden. Ist das Fahrzeug derzeit abgemeldet, ist eine Übernahme des Kennzeichens nicht möglich."


Versuch doch mal nicht ständig persönlich zu werden,
sondern ließ mal den nächsten Abschnitt,des von dir verlinkten Textes.
Ja,ich weiß,zwei Abschnitte,eine Sachlage,ganz schwierig.


Ach sieh mal, die andere Krähe ...

Keine Ahnung was du in mein Posting hineininterpretierst, aber ich gehe IMMER davon aus dass alle (von mir verlinkten) Texte vollständig gelesen werden, und halte die Leser auch NICHT für dumm.
Deswegen ging ich davon aus, dass dieser Teil des Hinweises <Seit dem 01.10.2019 können nun auch bei der Umschreibung mit Halterwechsel eines zugelassenen Fahrzeuges (Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk) die bisherigen Kennzeichenschilder bundesweit beibehalten werden. Eine Bestätigung des Vorhalters ist hierzu nicht erforderlich.> natürlich auch mitgelesen wird.

Wenn du meinst dass das zu schwierig wäre, musst du nicht von dir auf andere schliessen.

PS: Ich weiss, ich weiss, das gilt ja erst seit fast zwei Jahren ...


@Bürohengst: bin gespannt wie ein Flitzebogen, ob und falls ja, welche Antwort du bekommst.

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jenzz
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Mit dabei seit Mitte 2005


BeitragVerfasst am: 06.07.2021 13:27:08    Titel:
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P. Escobar hat folgendes geschrieben:

Wusste ich auch nicht, bis das kürzlich in einem anderen Beitrag hier aufkam. Da ging's um den User Jenzz, der zwar in Darmstadt (DA) wohnt aber das Kennzeichen war irgendwo aus Süddeutschland.


Mit Freiburger Kennzeichen rumzufahren nervt übrigens auf Dauer, ich schau gerade dass ich wieder ein Darmstädter bekomme...

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Timhilux
Offroader
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Mit dabei seit Ende 2013
Wohnort: Franken


Fahrzeuge
1. Hilux mit Wohnaufbau
2. King Quad
BeitragVerfasst am: 06.07.2021 16:15:28    Titel:
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Ich denke mal da wirst Du in den Apfel beißen müssen und ein langes Kennzeichen montieren.
Da fehlt mir im Moment die Vorschrift of das nicht etwa an der oberen Dachkante im Eck montiert werden darf, beleuchtet muss es halt sein.
Für vorne gibts die Vorschrift dass es mit der Unterkante nicht höher als 2m über dem Boden sein darf, hinten weiss ich nicht.

Kannst Dir evtl das Kennzeichen hinten oben montieren und in die originalmulde einen unbeleuchtetes nicht reflektierenden Aufkleber ;)

Eventuell ja einen Hinweis mit namentlicher Nennung des Sachbearbeiters der für die ungewöhnliche Anbringung des Kennzeichens gesorgt hat :)

Tim

Oder du wartest darauf, dass der Urlaub hat und versuchst es nochmal ...
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jenzz
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Mit dabei seit Mitte 2005


BeitragVerfasst am: 06.07.2021 16:47:28    Titel: Re: Hilfe benötigt kleines Kennzeichen (US) bei Zulassung ve
 Antworten mit Zitat  

Rammidodgi hat folgendes geschrieben:
...und auch das kleine Kennzeichen für hinten eingetragen...


Ist ja nun nicht der erste RAM 1500, selbst in KA.
Welche Grösse genau ist denn in den Papieren eingetragen?

Wunschkennzeichensuche in KA gibt unendlich viele Kombinationen mit je zwei Buchstaben und zwei Zahlen. Damit kommt man schon recht weit. Wo die Zulassungsstellen extrem protektionistisch unterwegs sind mittlerweile, sind eben die ganz kurzen Kombinationen wie KA-V 8.

Als wir unseren RAM gekauft haben hatte sich die Zulassungstante auch komplett quergestellt, der Eintrag "Platz f. hinteres Kennzeichen 250x200mm" hat die nen Scheiss interessiert. "Das muss von einem hessischen TÜV bestätigt werden..."
Nee, oder?

Da hab ich dann die alte Nummer erstmal behalten.

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Status: Urlaub


BeitragVerfasst am: 06.07.2021 18:40:51    Titel:
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Bürohengst hat folgendes geschrieben:
Die FZV habe ich gefunden, aber welche Ergänzungsbestimmung? Haste einen Link?


Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen


Satz (4) Ergänzungsbestimmungen

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden.

Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden.

Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.

Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

In "Die Zulassung von Fahrzeugen - FZV-Kommentar" von Luchterhand finden sich zu diesem Passus...

"...so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern..."

...diverse Urteile. Die herrschende Rechtsprechung sieht aktuell einen Richtwert von 10% des Kaufpreises als "verhältnismäßig" an.

Ich hab jetzt nur beim Geiger gekuckt, aber da reden wir von Größenordnungen von 6-7.000€. Dafür baut dir jeder Karosseriebauer eine schöne Mulde für das Kuchenblech in die Heckklappe.


Man sollte also vielleicht noch mal von vorne anfangen zu erzählen, was genau hier das Problem ist. Hat man bei der Vorführung des Fahrzeuges denn mal probiert, was in die Mulde passt?

So wie das auf Bildern aussieht ist ein einzeiliges Kennzeichen kein Problem, und wenn das passt gibt es nunmal keinen Rechtsanspruch auf das verkleinerte Kennzeichen Unsicher

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