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Reserverad auf Motorhaube nachrüsten

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Der Tischler
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...und hat diesen Thread vor 1034 Tagen gestartet!


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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 09:01:27    Titel: Reserverad auf Motorhaube nachrüsten
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Winke Winke

Moin,
kann mir jemand sagen ob es zulässig ist das Reserverad eines allradgetriebenen Fahrzeug´s nachträglich auf der Motorhaube anzubringen?

Bei LR ist es ja mitunter ab Werk so gewesen. Muss dies eingetragen werden wenn es erlaubt ist im Bereich der Straßenverkehrsordnung?

Gruß Sebastian. (Rechtschreibfehler bitte ich zu entschuldigen da mein Diabetes noch auswirkung auf meine Sehkraft hat.)

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Scap
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 10:11:21    Titel:
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Nicht ohne Grund musste LR das sein lassen: Sicht nach vorn, Fussgängerschutz und weiss ich was alles.
Ausserdem hält eine Motorhaube das gar nicht aus.

Gute Besserung!

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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 10:28:11    Titel: Re: Reserverad auf Motorhaube nachrüsten
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Der Tischler hat folgendes geschrieben:

kann mir jemand sagen ob es zulässig ist das Reserverad eines allradgetriebenen Fahrzeug´s nachträglich auf der Motorhaube anzubringen?


Ja, ist es.

Der Tischler hat folgendes geschrieben:
Bei LR ist es ja mitunter ab Werk so gewesen. Muss dies eingetragen werden wenn es erlaubt ist im Bereich der Straßenverkehrsordnung?


Ja, muss es.

Und nicht das Märchen vom unwilligen Prüfer glauben, das wäre "Ladung" und somit nicht eintragungspflichtig. Vor allem die Einschränkung des Sichtfeldes muss bei diesem Umbau geprüft werden, weshalb das bei Defendern gern auf Serienbereifung begrenzt wird.

Der Bereich der Fahrzeugfront in welchem "Fußgängerschutz" relevant ist wurde durch EG-Vorschriften exakt definiert; die Oberseite der Motorhaube zählt nicht dazu.

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Scap
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 12:00:22    Titel: Re: Reserverad auf Motorhaube nachrüsten
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P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Der Bereich der Fahrzeugfront in welchem "Fußgängerschutz" relevant ist wurde durch EG-Vorschriften exakt definiert; die Oberseite der Motorhaube zählt nicht dazu.


Jetzt hast du mich neugierig gemacht. Welche wäre denn die EU-Vorschrift die genau das definiert?

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Liebling
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Status: Offline


BeitragVerfasst am: 25.06.2021 13:38:17    Titel: Re: Reserverad auf Motorhaube nachrüsten
 Antworten mit Zitat  

Scap hat folgendes geschrieben:
P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Der Bereich der Fahrzeugfront in welchem "Fußgängerschutz" relevant ist wurde durch EG-Vorschriften exakt definiert; die Oberseite der Motorhaube zählt nicht dazu.


Jetzt hast du mich neugierig gemacht. Welche wäre denn die EU-Vorschrift die genau das definiert?


Das würde mich auch interessieren. Kann mich noch an meine Lackiererzeit erinnern, als der Fußgängerschutz gerade aufkam und alle Hersteller auf einmal butterweiche Motorhauben verbaut haben. Da haben wir beim Kratzer-Ausschleifen schon Beulen rein gedrückt.
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Der Tischler
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...und hat diesen Thread vor 1034 Tagen gestartet!


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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 14:57:34    Titel:
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Die Materialbeschaffenheit heutiger Fahrzeugkarossen ist in meinen Augen echt nen Witz. Einmal Griechenland´s Sonne drauf und alles verformt sich und Karosseriebauer und Lacker sollen den Schei.... dann vernünftig richten? Drauf geschi..... Ein Grund mehr Altauto zu fahren.

Zumindest ist es schön zu lesen das es nicht unmöglich scheint dahingehend aktiv zu werden. Bedeutet abz zum Prüfer und mal ne Runde schnacken.

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Scap
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 15:35:06    Titel:
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Der Tischler hat folgendes geschrieben:
Die Materialbeschaffenheit heutiger Fahrzeugkarossen ist in meinen Augen echt nen Witz. Einmal Griechenland´s Sonne drauf und alles verformt sich und Karosseriebauer und Lacker sollen den Schei.... dann vernünftig richten? Drauf geschi..... Ein Grund mehr Altauto zu fahren.

Zumindest ist es schön zu lesen das es nicht unmöglich scheint dahingehend aktiv zu werden. Bedeutet abz zum Prüfer und mal ne Runde schnacken.


Vergiss es. Um 30 kg Traglast dynamisch zu tragen (das können bis zu 150 kg und mehr statisch sein) müssen Motorhauben anders konstruiert sein als sie es sind. Von irgendwelchen unbelegten Behauptung mal ganz abgesehen.

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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 15:42:11    Titel: Re: Reserverad auf Motorhaube nachrüsten
 Antworten mit Zitat  

Scap hat folgendes geschrieben:
P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Der Bereich der Fahrzeugfront in welchem "Fußgängerschutz" relevant ist wurde durch EG-Vorschriften exakt definiert; die Oberseite der Motorhaube zählt nicht dazu.


Jetzt hast du mich neugierig gemacht. Welche wäre denn die EU-Vorschrift die genau das definiert?


Die 2003/202/EG, deren Anhänge und zugehörige Prüfvorschriften.

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Scap
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 16:48:09    Titel: Re: Reserverad auf Motorhaube nachrüsten
 Antworten mit Zitat  

P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Scap hat folgendes geschrieben:
P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Der Bereich der Fahrzeugfront in welchem "Fußgängerschutz" relevant ist wurde durch EG-Vorschriften exakt definiert; die Oberseite der Motorhaube zählt nicht dazu.


Jetzt hast du mich neugierig gemacht. Welche wäre denn die EU-Vorschrift die genau das definiert?


Die 2003/202/EG, deren Anhänge und zugehörige Prüfvorschriften.



Komisch dass sich unter dieser Bezeichnung wieder einmal NICHTS findet.

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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 16:56:53    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Einfach mal selbst recherchieren - www.google.de

Dann hättest Du binnen zwei Sekunden den Tippfehler bemerkt, es ist 102/EG, nicht 202.

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Scap
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 17:27:12    Titel:
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Tatsächlich gibt es eine 2003/102/EC. Ob diese aber noch so gültig ist konnte ich nicht überprüfen, habe allerdings andere relevante und neuere RL dazu gefunden.

Hier mal eine Linkliste:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019R2144&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019R2144&from=DE, Artikel 7 und 8

In der 102/2003 heisst es u. a. wörtlich:
Zitat:
3. PRÜFVORSCHRIFTEN

3.1. Es sind die nachstehend aufgeführten Prüfungen durchzuführen. Die in den Nummern 3.1.3 und 3.1.4 genannten Grenzwerte sind lediglich Richtwerte.

3.1.1. Prüfung mit Beinform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger: Eine der in den Nummern 3.1.1.1 oder 3.1.1.2 genannten Prüfungen ist durchzuführen:

3.1.1.1. Unterteil des Schlagkörpers gegen den Stoßfänger: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 21,0°, die größte Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen.

3.1.1.2. Oberteil des Schlagkörpers gegen den Stoßfänger: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 7,5 kN, das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment darf höchstens 510 Nm betragen.

3.1.2. Prüfung mit Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 3,5 kg schweren Schlagkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert darf auf zwei Dritteln der Fronthauben-Prüffläche 1000 und auf dem verbleibenden Drittel 2000 nicht überschreiten.

3.1.3. Prüfung mit Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen die Fronthaubenvorderkante: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte sollte höchstens 5,0 kN betragen, das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment ist aufzuzeichnen und mit dem möglichen Richtwert 300 Nm zu vergleichen.

3.1.4. Prüfung mit Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen die Windschutzscheibe: Die Prüfung wird mit einem 4,8 kg schweren Schlagkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert ist aufzuzeichnen und mit dem möglichen Richtwert 1000 zu vergleichen.

3.2. Es sind die nachstehend aufgeführten Prüfungen durchzuführen.

3.2.1. Prüfung mit Beinform-Schlagkörper gegen den Stoßfänger: Eine der in den Nummern 3.2.1.1 oder 3.2.1.2 genannten Prüfungen ist durchzuführen:

3.2.1.1. Unterteil des Schlagkörpers gegen den Stoßfänger: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 15,0°, die größte Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 150 g betragen.

3.2.1.2. Oberteil des Schlagkörpers gegen den Stoßfänger: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 5,0 kN, das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment darf höchstens 300 Nm betragen.

3.2.2. Prüfung mit Kinderkopfform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 2,5 kg schweren Schlagkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert darf auf der gesamten Fronthauben-Prüffläche 1000 nicht überschreiten.

3.2.3. Prüfung mit Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen die Fronthaubenvorderkante: Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 5,0 kN, das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment höchstens 300 Nm betragen.

3.2.4. Prüfung mit Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 4,8 kg schweren Schlagkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert darf auf der gesamten Fronthauben-Prüffläche 1000 nicht überschreiten.

(1) Richtlinie 77/649/EWG vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG der Kommission (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 20).


Du bist ein Schwätzer.
Das schreiber ich hier nicht zum ersten Mal, bisher aber nie in dieser Deutlichkeit.

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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 18:02:59    Titel:
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Der Defender fällt überhaupt nicht unter den Fußgängerschutz
und bei dem Nissan macht es keinen Sinn,weil man nichts sieht.
Leg doch mal ein Rad auf die Haube und setz dich rein.

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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 18:25:17    Titel:
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Scap hat folgendes geschrieben:
Du bist ein Schwätzer.


Es liegt wohl eher an Dir - lesebehindert oder mangelndes Textverständnis.

Was als "Fronthaubenoberseite" definiert ist, ergibt sich aus den Zeichnungen in der Prüfvorschrift.

200mm umlaufender Rand um die Kante. Da wird er das Reserverad wohl kaum anbringen.

Darüber muss man sich auch keine Gedanken machen; der Tischler fährt zum TÜV, bekommt seine Eintragung und fertig.

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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 19:01:08    Titel:
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P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Scap hat folgendes geschrieben:
Du bist ein Schwätzer.


Es liegt wohl eher an Dir - lesebehindert oder mangelndes Textverständnis.

Was als "Fronthaubenoberseite" definiert ist, ergibt sich aus den Zeichnungen in der Prüfvorschrift.

200mm umlaufender Rand um die Kante. Da wird er das Reserverad wohl kaum anbringen.

Darüber muss man sich auch keine Gedanken machen; der Tischler fährt zum TÜV, bekommt seine Eintragung und fertig.


Zitat:
Der HPC-Wert darf auf der gesamten Fronthauben-Prüffläche 1000 nicht überschreiten.

Nee, oder?

Wenn ich jetzt Lust hätte zu suchen würde ich mal die Prüfnormen durchsehen. Dabei würde dann vermutlich herauskommen dass sogar die A-Säulen mit in die Fußgängerschutzprüfung mit einbezogen werden.

Nur so nebenbei - die Norm ist von 2003. Wie oft wurde sie seitdem verändert?



Caruso hat folgendes geschrieben:
und bei dem Nissan macht es keinen Sinn,weil man nichts sieht.
Leg doch mal ein Rad auf die Haube und setz dich rein.

Das kommt dann noch dazu.

Aber wichtig ist ja vor allem das Rechhaben um jeden Preis.
Kennt man ja hier schon zur Genüge.

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Caruso
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BeitragVerfasst am: 25.06.2021 19:14:22    Titel:
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Scap hat folgendes geschrieben:

In der 102/2003 heisst es u. a. wörtlich:


"Artikel 1(1)Diese Richtlinie gilt für die Frontpartie von Fahrzeugen.Als „Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Kraftfahr-zeug der Klasse M1 mit einer Gesamtmasse von höchstens 2,5Tonnen und jedes von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgelei-tete Fahrzeug der Klasse N1 mit einer Gesamtmasse vonhöchstens 2,5 Tonnen, das der Definition des Artikels 2 unddes Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG entspricht."

Ich kenne das zGg.des Pick-Ups nicht,
er fällt trotzdem nicht unter eine Rili,
die lange nach seinem Produktionsende ersonnen wurde.
Das wird beim TÜV aber kaum kommuniziert.
Abgeleitet vom Terrano ist er auch nicht.

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