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Heizöl von A nach B transportieren?
1500L

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 17.02.2021 14:35:00    Titel:
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jimny175 hat folgendes geschrieben:
Die Befreiung von den ADR Richtlinien ist erst Mal dazu gedacht, Handwerken den einfachen Transport von Betriebsstoffen auf die Baustelle zu ermöglichen. Ob das den Transport von Heizöl für den Werkstattbedarf einschließt, würde ich erst Mal klären.
.


Nein, tut es nicht. Das wäre eine so genannte Versorgungsfahrt.

Damit keiner bei einer Kontrolle auf dumme Gedanken kommt, packt man sich also einen transportablen Ölheizer ins Auto - dazu diverses Werkzeug und Baumaterial - zieht einen Blaumann an - und macht das während der Arbeitszeit vormittags in der Woche.

Selbstverständlich ist man auf dem Weg zur Baustelle, auf der das Heizöl benötigt wird. Wäre ja sonst gar nicht so einfach erlaubt.
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Norman
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1. Hilux Doka
BeitragVerfasst am: 17.02.2021 19:57:56    Titel:
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Endlich mal ein pragmatischer Ansatz!
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 17.02.2021 21:40:59    Titel:
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Dann kannst Du das Zeug auch gleich illegal transportieren, das Risiko erwischt zu werden ist ja nicht groß.
Das Problem wird erst eins, wenn was passiert. Dann wird sich keine Sau für die hübschen Geschichten interessieren.
Welcher Handwerker braucht 500l Heizöl, das in ein paar Kanistern oder einem IBC 200km durch die Gegend kutschiert wird.
Das sind schon arg schulhoflastige Ideen.
Da müsste für mich mindestens das 20fache heraus springen, fehlt noch das man für den Deal noch die alten Tanks an der Backe hat.
Nennt sich sparen, egal was es kostet. Nee, oder?
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dpedv
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1. LR110HT TD5 2004 Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
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6. Jungheinrich Stapler Automobile Randgruppe - Menschen wie Sie braucht unser Land. Und falls nicht, können Sie noch immer in der mittleren Mongolei als Gnu-Dompteur anheuern.
BeitragVerfasst am: 17.02.2021 22:56:44    Titel:
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Was ist denn das Problem mit den alten Stahltanks. Als ich unsere Heizöltanks aus Stahl aus dem Keller haben mußte, habe ich das Restheizöl in Kanister gepumpt, die Tanks mit der elektrischen Säge in Viertel geschnitten und dann mit Putzlappen gesäubert. Das alte Heizöl in den Kanistern und die Putzlappen gingen in den Sondermüll und die zerschnittenen Tanks zum Altmetall, wofür es auch noch Geld gab. Ist doch garnicht schwer, oder?



Grüße Daniel Winke Winke

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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 17.02.2021 23:08:43    Titel:
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dpedv hat folgendes geschrieben:
Was ist denn das Problem mit den alten Stahltanks.


Der §19 des WHG und die zur Entsorgung notwendige Bescheinigung.

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dpedv
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BeitragVerfasst am: 18.02.2021 15:02:38    Titel:
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Ich darf als Privatperson kein Stahlschrott entsorgen? Also das ist bei uns hier kein Problem, denn das Heizöl zieht ja nicht in den Tank ein und ich habe die auch in vier Teile geschnitten und dann gereinigt. Dann ist das nur noch Stahlschrott.



Und hier der §19 WHG den ich damit nicht in Verbindung bringen:



Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


Grüße Daniel Winke Winke

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Zuletzt bearbeitet von dpedv am 18.02.2021 15:10, insgesamt einmal bearbeitet
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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 18.02.2021 15:07:21    Titel:
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Doch, aber der Schrotti darf ihn ohne Nachweis der Reinigung eigentlich nicht annehmen. Und reinigen darf halt nur der Fachbetrieb nach 19 (glaube (6)...) WHG.

Auch könnte irgendwann mal die UWB wissen wollen, wo der Tank denn geblieben ist. Inbetriebnahme und Stillegung ist dort anzuzeigen.

Das wird dann ohne Papier auch interessant.

Nachtrag: Anzeigepflicht besteht ab 1000l Volumen

Nachtrag 2: §19 L WHG Supi

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Scap
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BeitragVerfasst am: 18.02.2021 15:20:00    Titel:
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dpedv hat folgendes geschrieben:
Ich darf als Privatperson kein Stahlschrott entsorgen? Also das ist bei uns hier kein Problem, denn das Heizöl zieht ja nicht in den Tank ein und ich habe die auch in vier Teile geschnitten und dann gereinigt. Dann ist das nur noch Stahlschrott.


Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


Grüße Daniel Winke Winke


P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Doch, aber der Schrotti darf ihn ohne Nachweis der Reinigung eigentlich nicht annehmen. Und reinigen darf halt nur der Fachbetrieb nach 19 (glaube (6)...) WHG.

Auch könnte irgendwann mal die UWB wissen wollen, wo der Tank denn geblieben ist. Inbetriebnahme und Stillegung ist dort anzuzeigen.

Das wird dann ohne Papier auch interessant.

Nachtrag: Anzeigepflicht besteht ab 1000l Volumen

Nachtrag 2: §19 L WHG Supi



Unfug.
Stahlschrott = Stahlschrott = Stahlschrott

Die Teile sind gereinigt.

SO WHAT?

Wie @B*L*U*B*B letztens schon geschrieben hat und gestern/heute jemand über Bedenkenträger bzw Besserwisser und Rechthaber. Immer die Gleichen.Und §19 WHP wurde eben korrekt zitiert und hat damit ÜBERHAUPT NICHTS zu tun.
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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 18.02.2021 15:46:26    Titel:
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Nochmal für Dich: Absatz L

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und

2.
berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

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Scap
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BeitragVerfasst am: 18.02.2021 16:00:37    Titel:
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P. Escobar hat folgendes geschrieben:
dpedv hat folgendes geschrieben:
Was ist denn das Problem mit den alten Stahltanks.


Der §19 des WHG und die zur Entsorgung notwendige Bescheinigung.


P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Nochmal für Dich: Absatz L

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und
2.
berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.


Keine Ahnung was du da schon wieder als angebliches Wissen postulierst, aber das WHG hat gar keinen Abschnitt L.
Kannst ja selber nachsehen.

Und ganz abgesehen davon - auch in dem von dir zitierten Text, woher der auch immer kommt und was der auch immer betreffen mag, steht ABSOLUT NICHTS über den Abbau, die Zerlegung und die Entsorgung irgendwelcher Anlagen.
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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 18.02.2021 16:13:20    Titel:
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§19L ist vor einigen Jahren entfallen, heute ist §62 AwSV anzuwenden. Das hast Du aber sicher schon selbst herausgefunden.

Nach wie vor darf nur ein Fachbetrieb reinigen.

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 18.02.2021 16:26:43    Titel:
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Wenn man die Antwort nicht hören will, fragt man erst gar nicht.

Wenn der Schrotthändler ölfreie Einzelteile eines zerlegten, ehemaligen Öltanks annimmt, muss er nicht fragen, wer die Teile gereinigt hat, ob derjenige das durfte o.ä.

Außerdem will der gar nicht wissen, was da vielleicht mal drin war.

Und wenn der Tank beim Schrott und die Lappen verbrannt oder im Müll sind, dann gibt es auch gar kein Problem mehr, um das sich irgend ein Behördenmitarbeiter kümmern könnte.
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Bürohengst
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2. EX-Nissan Terrano II 2.7 TDi
BeitragVerfasst am: 18.02.2021 16:27:35    Titel:
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edit

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Big Blue "The Mighty" Patrol
Y61, 3,0l Automatik, 285/75 R 16, OME + 5 cm, 30 mm Spurverbreiterungen, Unterfahrschutz von Lenkung bis VTG, CB-Funk, Rockslider, Snorkel, Seilwinde, "mit ohne" hintere Stoßstangenecken, Stabidisconnect manuell ...

Sag' nicht "Jeep" dazu! ...und nein, es heißt nicht Pättrol. Wirklich nicht! Die Betonung muss auf die 2. Silbe. Danke!
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BeitragVerfasst am: 18.02.2021 17:41:53    Titel:
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P. Escobar hat folgendes geschrieben:
§19L ist vor einigen Jahren entfallen, heute ist §62 AwSV anzuwenden. Das hast Du aber sicher schon selbst herausgefunden.

Nach wie vor darf nur ein Fachbetrieb reinigen.


Du warst derjenige der diesen Unsinn gepostet hat. Und darauf bestanden hat dass der gültig ist. Wie üblich eben.

Und §62 AwSV ist genau derselbe Dummfug. Völlig am Thema vorbei und irrelevant. Wichtigtuerei und Rechthaberei, ohne jegliche Sachkenntnis.
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1. subaru, ATV 4x4
BeitragVerfasst am: 18.02.2021 20:41:07    Titel:
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Aah. Schlicki dreht auf...
Dann schau mer mal
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