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Besitz, Eigentum und Probefahrten

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Scap
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Mit dabei seit Ende 2020


...und hat diesen Thread vor 1287 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 18.09.2020 16:02:46    Titel: Besitz, Eigentum und Probefahrten
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Ein interessantes BGH-Urteil mit einer noch interessanteren Rechtsauslegung: Käuferin darf gestohlenes Auto behalten.

Daher - keine unbegleiteten Probefahrten mehr!
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quadfahrer
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Fahrzeuge
1. subaru, ATV 4x4
BeitragVerfasst am: 18.09.2020 16:33:41    Titel:
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übel, übel Nee, oder?
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fussel
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1. XJ 4,0 PickUp Umbau
2. VW Crafter AL!
3. Skoda Superb TDI 4x4
4. Kawasaki ATV
BeitragVerfasst am: 18.09.2020 17:53:52    Titel:
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Das Zauberwort hier heißt Unterschlagung
und nicht Diebstahl. Können die Juristen hier besser erklären.
Ist schon mächtig traurig für unseren Rechtsstaat.

_________________
Sturm ist erst, wenn die Schafe keine Locken mehr haben
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Scap
Lottogewinnvordrängler
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...und hat diesen Thread vor 1287 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 18.09.2020 17:57:23    Titel:
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Du beziehst dich auf das Strafrecht, das BGH-Urteil betrifft aber nur Zivilrecht.
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fussel
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1. XJ 4,0 PickUp Umbau
2. VW Crafter AL!
3. Skoda Superb TDI 4x4
4. Kawasaki ATV
BeitragVerfasst am: 18.09.2020 18:19:08    Titel:
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Klär mich auf
AH - Probefahrt Fahrzeug weg - AH will zurück - STGB
Schadensersatzansprüche - BGB

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Sturm ist erst, wenn die Schafe keine Locken mehr haben
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Scap
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...und hat diesen Thread vor 1287 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 18.09.2020 21:09:00    Titel:
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fussel hat folgendes geschrieben:
Klär mich auf
AH - Probefahrt Fahrzeug weg - AH will zurück - [d]STGB[/d] nein, Zivilrecht (BGB)
Schadensersatzansprüche - BGB


Strafrecht ist ausschliesslich das wofür der Staatsanwalt zuständig ist.
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Bürohengst
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Fahrzeuge
1. Nissan Patrol Y61
2. EX-Nissan Terrano II 2.7 TDi
BeitragVerfasst am: 18.09.2020 21:32:44    Titel:
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Da ist nix traurig dran . Der feine Unterschied ist der: kaufst du gutgläubig (also ohne zu wissen, dass es gestohlen ist) ein gestohlenes Auto, erwirbst du daran kein Eigentum. Denn ein gestohlenes Auto ist dem Eigentümer abhanden gekommen, vgl. § 935 Abs. 1 BGB. In dem Fall ist der Käufer der Gekniffene.

Im vorliegenden Fall ist das Auto eben nicht gestohlen worden, sondern unterschlagen. Daher kein Abhandenkommen beim Eigentümer. Deshalb konnte der Käufer an dem Fahrzeug gutgläubig Eigentum erwerben vom "Unterschlager", § 932 BGB. Da ist dann der Alteigentümer gekniffen. Steht so im Gesetz seit 120 Jahren. Vertrau mir

_________________
Big Blue "The Mighty" Patrol
Y61, 3,0l Automatik, 285/75 R 16, OME + 5 cm, 30 mm Spurverbreiterungen, Unterfahrschutz von Lenkung bis VTG, CB-Funk, Rockslider, Snorkel, Seilwinde, "mit ohne" hintere Stoßstangenecken, Stabidisconnect manuell ...

Sag' nicht "Jeep" dazu! ...und nein, es heißt nicht Pättrol. Wirklich nicht! Die Betonung muss auf die 2. Silbe. Danke!
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DerGlonntaler
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1. VW Amarok Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
BeitragVerfasst am: 19.09.2020 01:54:39    Titel:
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diese Masche gibts schon seit langem, vor 5 Jahren gabs da schonmal nen Bericht darüber

https://www.daniel-hagelskamp.de/standpunkte/gutglaeubiger-erwerb-abhanden-gekommene-sachen-deutschland-belgien

aber irgendwie ist das doch ein schlechter Scherz, da mach ich ne Probefahrt und verkauf die Kiste einfach an nen andern und schon ist er der rechtmässige Eigentümer, wusste garnicht das wir auch in ner Bananenrepublik wohnen
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Norman
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Mit dabei seit Ende 2014
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1. Hilux Doka
BeitragVerfasst am: 19.09.2020 08:53:46    Titel:
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Da könnte mancher noch auf Ideen kommen.
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Liebling
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BeitragVerfasst am: 19.09.2020 10:44:38    Titel:
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Bürohengst hat folgendes geschrieben:
Da ist nix traurig dran . Der feine Unterschied ist der: kaufst du gutgläubig (also ohne zu wissen, dass es gestohlen ist) ein gestohlenes Auto, erwirbst du daran kein Eigentum. Denn ein gestohlenes Auto ist dem Eigentümer abhanden gekommen, vgl. § 935 Abs. 1 BGB. In dem Fall ist der Käufer der Gekniffene.

Im vorliegenden Fall ist das Auto eben nicht gestohlen worden, sondern unterschlagen. Daher kein Abhandenkommen beim Eigentümer. Deshalb konnte der Käufer an dem Fahrzeug gutgläubig Eigentum erwerben vom "Unterschlager", § 932 BGB. Da ist dann der Alteigentümer gekniffen. Steht so im Gesetz seit 120 Jahren. Vertrau mir


Da hakt aber die Beweisführung:

Auch ein unterschlagenes Fahrzeug ist dem Eigentümer abhanden gekommen.

Außerdem ist es ja wohl ein Unterschied, ob ich etwas nicht zurückgebe (sondern behalte) bzw. noch nicht zurückgegeben habe oder ob ich es weiter verkaufe.

Mit der Argumentation im vorliegenden Fall könnte ich ja auch ein gemietetes Auto, in dessen rechtmäßigem Besitz ich mich befinde, dessen Eigentümer ich aber nicht bin, verkaufen - und der gutgläubige Käufer dürfte es dann behalten....?
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J-Zuchi
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1. Ford Ranger Raptor
2. Mercedes G400D
3. Ford Ka
BeitragVerfasst am: 19.09.2020 11:14:30    Titel:
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Ist alles etwas verwirrend.

Wieso hatte der "Verkäufer" den unterschlagenen Wagen verkaufen können?

Hatte die Autohändlerin dem "Verkäufer" bei der Probefahrt die Zulassungsbescheinigung 2
mitgegeben? Das wäre sehr dumm. Was sie auch nicht hat.

Oder hat die Käuferin das Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung 2 ohne weitere Überprüfung und ohne Zulassungsbescheinigung 2 gekauft?
Was auch nicht gerade intelligent ist. Dann trägt sie meiner Meinung nach auch eine Mitschuld.

Aber die deutsche Rechtsprechung hat da schon ihre Feinheiten und Tücken.

Grüße
Jürgen

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DerGlonntaler
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Fahrzeuge
1. VW Amarok Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
BeitragVerfasst am: 19.09.2020 12:41:25    Titel:
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J-Zuchi hat folgendes geschrieben:
Ist alles etwas verwirrend.


Was ist daran verwirrend? Vielleicht einfach mal die Links lesen, wenn mans nicht versteht, nochmal lesen
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jeepgärtner
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1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO
2. Nissan Pickup D40
BeitragVerfasst am: 19.09.2020 16:15:24    Titel:
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@ Liebling: Jurastudium?

@ DerGlonntaler: mit dem Lesen gebe ich dir recht! Vertrau mir
Aber: weil ein Krimineller Papiere fälscht und es zwei Geschädigte gibt, der Interessen zu 100% gegeneinander stehen und dann ein Gericht die Lage prüft und entscheidet, leben wir in einer Bananenrepublik?
Und so wie du es schreibst, bleibt ja fast nur, zu unterstellen, dass du auch Papiere fälschen kannst!? Grins

@ Bürohengst: danke für die vertiefende Erläuterung Supi
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Liebling
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BeitragVerfasst am: 19.09.2020 20:44:05    Titel:
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@ jeepgärtner

Ich zitiere mal aus meinem juristischen Wörterbuch (Gerhard Köbler, 13. Auflage):

"Jede Zueignung mittels Wegnahme in Zueignungsabsicht ist Diebstahl und Unterschlagung zugleich" (Seite 491, "Unterschlagung").
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jeepgärtner
Quetscheschäff
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Fahrzeuge
1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO
2. Nissan Pickup D40
BeitragVerfasst am: 20.09.2020 08:09:09    Titel:
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Liebling hat folgendes geschrieben:
@ jeepgärtner

Ich zitiere mal aus meinem juristischen Wörterbuch (Gerhard Köbler, 13. Auflage):

"Jede Zueignung mittels Wegnahme in Zueignungsabsicht ist Diebstahl und Unterschlagung zugleich" (Seite 491, "Unterschlagung").


ich deute das mal als "Nein" ...

wie hättest du denn den Fall gerecht entschieden?
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