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Caruso
Nix is mit Singen, Troubadix!
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1. Disco 300 TDI
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 17:03:58    Titel:
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Lichttechnische Einrichtungen sind niemals Ladung,auch nicht wenn sie im Innenraum montiert sind.
So einen Schwachsinn durfte sich ein Bekanter schon vor 25 Jahren richterlich erklären lassen.

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Marci-Patsche
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 17:19:04    Titel:
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Mit den lichttechnischen Einrichtungen ist das alles nicht so einfach. Die StVZO gibt ab §49a Aufschluss über alles was erlaubt ist. Einfach mal durchblättern, versuchen dieses Jura-Deutsch zu verstehen und entsprechend zu handeln. Winke Winke
Ich bin mir sicher, dass klärt alle Fragen. YES

Hier mal ein Link zur Ordnung:
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php

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Gruß Marcel
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ReiseRex
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 17:38:55    Titel:
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Scap hat folgendes geschrieben:
ReiseRex hat folgendes geschrieben:
Ich persönlich mag es ja nicht, wenn an ein Auto außen viel Krempel drangeschraubt ist. Daher hab ich meine kleine LED-Lightbar für etwas mehr Fernlicht hinterm Grill eingebaut. Da leuchtet sie perfekt durch, ist unauffällig - und zudem hat der Einbau hinterm Grill den Vorteil, dass Streulicht nach oben abgeschirmt ist und damit wenig Eigenblendung auftritt.


Hinter dem Grill ist eine nette Idee, wenn der Luftdurchfluss nicht behindert wird.
Aber Eigenblendung bei Fernlicht?


Naja, ich meinte das Streulich nach oben, das ja bei Staub/Schnee/Dunst/Nebel immer so einen "Vorhang" vor dem Auto macht. Kann in meinem Fall eben nicht passieren. (Werd mal ein Bild raussuchen und posten.) - Wobei der Vorteil nicht ganz so stark zum Tragen kommt, weil die normalen Scheinwerfer ja immer noch reiclich nach oben streuen und ihnen das nicht so one weiteres abzugewöhnen ist.

Luftdurchlass: Hmja, natürlich wird der ein bisschen reduziert. Aber in meinem Fall offensichtlich nicht zu viel: Ich war letztes - ach nein, vorletztes! - Jahr, also 2019, damit Mitte-Ende Juni in Marokko. Da war es ziemlich warm, unten im Erg Chegaga war die maximale Schattentemperatur bei 54,5 Grad; wir hatten uns da festgefahren, das Schaufeln war höchstens mittelvergnüglich. (Jaja, ich weiß, es ist Blödheit, im Hochsommer nachmittags um drei durch den Sand zu pflügen.) Aber das Auto hatte keine Temp.-Probleme, trotz Ackerei in der Untersetzung und Klimaanlage auf max. (Die schaffte innen dann immerhin milde 35...40 Grad ...)

Scap hat folgendes geschrieben:
ReiseRex hat folgendes geschrieben:
Wenn es aber nur um die Dekoration geht – und nicht um "mehr Licht", wie es Goethe gegen Ende seines Lebens formulierte – ist es eigentlich egal, was Du dran schraubst; dann brauchst Du sie gar nicht anzuschließen. Da dürfen sie auch Milchglas haben ;-D Musst die Dinger halt dann vor jedem TÜV-Termin und vor jeder Verkehrskontrolle schnell abschrauben; denn "lichttechnische Einrichtungen", die am Auto dran sind, müssen auch funktionieren und vorschriftsmäßig sein.


Nicht so ganz.
Wenn Lichtkram am Dachgarten oder am Überrollbügel angeschraubt ist wird das afaik flugs zu Beladung deklariert und muss keiner Vorschrift mehr entsprechen.


Jaja, schon klar. – Beim Dachträger ist die Sache völlig klar; alles, was da drauf ist, ist Ladung. – Beim Ü-Bügel ist die Sache aber schon zwiespältig; nach meiner Kenntnis kommt da immer noch die "mit Bordmitteln entfernbar" zum Tragen. Und es ist eine Frage, ob der Bügel richtig ins Fahrzeug integriert ist – oder eher als Trägerähnliches Bauteil zu sehen ist, das eigentlich keine funktionale (schützende) Bedeutung hat, sondern eher Deko ist oder zum Auflegen langen Ladegutes dient.
Mit ging es um richtig ans Auto drangebaute Leuchten; ich hatte den Eindruck, das war das, was der TE vor hatte ...
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ReiseRex
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 17:39:43    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Scap hat folgendes geschrieben:
ReiseRex hat folgendes geschrieben:
Ich persönlich mag es ja nicht, wenn an ein Auto außen viel Krempel drangeschraubt ist. Daher hab ich meine kleine LED-Lightbar für etwas mehr Fernlicht hinterm Grill eingebaut. Da leuchtet sie perfekt durch, ist unauffällig - und zudem hat der Einbau hinterm Grill den Vorteil, dass Streulicht nach oben abgeschirmt ist und damit wenig Eigenblendung auftritt.


Hinter dem Grill ist eine nette Idee, wenn der Luftdurchfluss nicht behindert wird.
Aber Eigenblendung bei Fernlicht?


Naja, ich meinte das Streulich nach oben, das ja bei Staub/Schnee/Dunst/Nebel immer so einen "Vorhang" vor dem Auto macht. Kann in meinem Fall eben nicht passieren. (Werd mal ein Bild raussuchen und posten.) - Wobei der Vorteil nicht ganz so stark zum Tragen kommt, weil die normalen Scheinwerfer ja immer noch reiclich nach oben streuen und ihnen das nicht so one weiteres abzugewöhnen ist.

Luftdurchlass: Hmja, natürlich wird der ein bisschen reduziert. Aber in meinem Fall offensichtlich nicht zu viel: Ich war letztes - ach nein, vorletztes! - Jahr, also 2019, damit Mitte-Ende Juni in Marokko. Da war es ziemlich warm, unten im Erg Chegaga war die maximale Schattentemperatur bei 54,5 Grad; wir hatten uns da festgefahren, das Schaufeln war höchstens mittelvergnüglich. (Jaja, ich weiß, es ist Blödheit, im Hochsommer nachmittags um drei durch den Sand zu pflügen.) Aber das Auto hatte keine Temp.-Probleme, trotz Ackerei in der Untersetzung und Klimaanlage auf max. (Die schaffte innen dann immerhin milde 35...40 Grad ...)

Scap hat folgendes geschrieben:
ReiseRex hat folgendes geschrieben:
Wenn es aber nur um die Dekoration geht – und nicht um "mehr Licht", wie es Goethe gegen Ende seines Lebens formulierte – ist es eigentlich egal, was Du dran schraubst; dann brauchst Du sie gar nicht anzuschließen. Da dürfen sie auch Milchglas haben ;-D Musst die Dinger halt dann vor jedem TÜV-Termin und vor jeder Verkehrskontrolle schnell abschrauben; denn "lichttechnische Einrichtungen", die am Auto dran sind, müssen auch funktionieren und vorschriftsmäßig sein.


Nicht so ganz.
Wenn Lichtkram am Dachgarten oder am Überrollbügel angeschraubt ist wird das afaik flugs zu Beladung deklariert und muss keiner Vorschrift mehr entsprechen.


Jaja, schon klar. – Beim Dachträger ist die Sache völlig klar; alles, was da drauf ist, ist Ladung. – Beim Ü-Bügel ist die Sache aber schon zwiespältig; nach meiner Kenntnis kommt da immer noch die "mit Bordmitteln entfernbar" zum Tragen. Und es ist eine Frage, ob der Bügel richtig ins Fahrzeug integriert ist – oder eher als Trägerähnliches Bauteil zu sehen ist, das eigentlich keine funktionale (schützende) Bedeutung hat, sondern eher Deko ist oder zum Auflegen langen Ladegutes dient.
Mit ging es um richtig ans Auto drangebaute Leuchten; ich hatte den Eindruck, das war das, was der TE vor hatte ...
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Caruso
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1. Disco 300 TDI
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 17:42:23    Titel:
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Nochmal für dich,zum Ausmalen:
Lichttechnische Einrichtungen sind NIEMALS Ladung.
Wann LTEs an abnehmbaren Bügel befestigt sein darf,
erläutert ebenfalls die STVZO.
Vielleicht einfach mal reinkucken.

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Caruso
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 17:45:38    Titel:
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In der ECE R48 findet man noch:
5.22 Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt,
als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann.

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Scap
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 19:27:36    Titel:
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Oh du übergrosser Allwissender göttergleicher Meister Caruso, vielleicht möchtest du einem kleinen unwissenden Forumsbenutzer auch den einen oder anderen Krümel deiner Genialität zukommen lassen und ihm kundtun, worauf genau du dich in §49a der StVZO sowie der ECE §48 dich beziehst?

SCNR

PS: §48 5.22 bezieht sich auf Leuchten, nicht auf Scheinwerfer. Sollte man wissen wenn man kluchschietet.
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 19:45:23    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Die R48 betrachtet Scheinwerfer ebenfalls als Leuchten.
Wahrscheinlich sind die Verfasser aber einfach zu blöd.

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Scap
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 20:39:18    Titel:
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Beleg?
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muzmuzadi
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BeitragVerfasst am: 01.01.2021 21:00:35    Titel:
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Na Schlicki, endlich wieder was zum Stänkern gefunden??

Mal sehen wann der dritte Rauswurf kommt.

_________________
sebbo hat folgendes geschrieben:
generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :)
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ReiseRex
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BeitragVerfasst am: 02.01.2021 19:03:50    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:
Nochmal für dich,zum Ausmalen:
Lichttechnische Einrichtungen sind NIEMALS Ladung.
Wann LTEs an abnehmbaren Bügel befestigt sein darf,
erläutert ebenfalls die STVZO.
Vielleicht einfach mal reinkucken.


Ähm, ja, male ich mir aus, wenn ich meine Buntstifte gefunden habe. Finde ich grade nicht, seit ich sie neulich auf dem Dachträger transportiert habe.

Kannst Du bitte den link posten, in dem steht, dass LTE zum Fahrzeugbauteil werden, auch wenn sie beispielsweise auf dem Dachträger reisen? Im § 49a finde ich darüber nichts.

(Also, mich trifft es ja nicht, ich hab das nicht vor, weil ich wie gesagt nur ungern Dinge außen ans Auto schraube. Interessieren würde es mich aber dennoch ...)
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 02.01.2021 20:50:36    Titel:
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Weil in der STVZO nicht jeder Blödsinn für jeden auseinanderklamüsert wird.
im §49a steht als dritter Satz:
"Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein."

Jetzt ist das mit dieser Ladung ja so gedacht,dass man sie auf oder in dem Fahrzeug transportiert,
um sie am Zielpunkt zu entnehmen.
Jetzt müsste man wieder diese beiden Sachverhalte überdenken.
Denn die meinen :
"An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern"
und nicht an der Ladung.
Wenn man jetzt allzudolle auf dem Gedanken rumreitet,dass ein Ladungsträger zur Ladung gehört
und dementsprechend demontierbar sein muss,
findet man unter Punkt 9 selbigen Paragraphens eine Auflistung derer Leuchten,
die auf einem abnehmbaren Gestell,unter welchen speziellen Bedingungen,
montiert sein dürfen.
Wem das zuviel ist,die paar Sätze zu lesen,der fragt einfach beim TÜV nach.
Und wem die Antwort da nicht passt,der macht es trotzdem,bis zur nächsten Polizeikontrolle.
Er erfindet hier aber bitte keine Gesetzmäßigkeiten.
Das Thema ist so alt,wie der Wunsch nach mehr Licht
und wurde in den 15 Jahren dieses Forensbestehens ausreichend durchgekaut.
Seitdem hat sich da nichts dran geändert.
Es gibt auch den einen oder anderen,der macht das schon 3 oder 4 Monate länger,als es dieses Forum gibt.
Da musste man sich noch die STVZO als gedrucktes Buch kaufen,wenn man Gesetzeslücken ausloten wollte.
Auch seitdem,hat sich da nicht wirklich viel geändert.

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BeitragVerfasst am: 02.01.2021 21:18:52    Titel:
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Aha - danke.
Hmm. So ganz eindeutig ist das aber nicht; bzw mbMn hier auch nicht einschlägig. Da steht ja:

(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,
4. Turmdrehkränen,
5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
6. Abschleppachsen,
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9. fahrbaren Baubuden,
10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.


Das ist ja eine völlig andere Sache – da gehts um lose mitgeführte und hinten an Anhängerchen gehängte Leuchtenbalken; eher nicht um sowas wie Leuchten aufm Dachträger; und schon gar nicht um nach vorn wirkende LTE nach §50 STVZO.

Außerdem, von der Logik her könnt man das ja auch so verstehen: Der zitierte Absatz 9 klärt, unter welchen Umständen und bei welchen Fahrzeugen Leuchten (die eh vorhanden sein müssen) auch an einem separaten Gestell angebracht sein dürfen, anstatt fest mit dem Fahrzeug verbunden zu sein. – Im Umkehrschluss könnte man anführen, dass alle LTE, die NICHT unter den Bestimmungen des Abs. 9 aufgeführt sind, nicht als LTE im Sinne des §49a gelten. Vertrau mir

Na, aber eigentlich auch egal, der TE hat ja glaubich eine Lösung für sich gefunden, jedenfalls hat er sich nicht mehr gemeldet. Insofern drehen wir uns hier eh nur im Kreis.
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BeitragVerfasst am: 03.01.2021 13:05:44    Titel:
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ReiseRex hat folgendes geschrieben:
Im Umkehrschluss könnte man anführen, dass alle LTE, die NICHT unter den Bestimmungen des Abs. 9 aufgeführt sind, nicht als LTE im Sinne des §49a gelten. Vertrau mir



Und damit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Du kannst auch sagen 1 + 1 ist nicht zwei sondern 17
und von deinem Gesprächspartner einen Nachweis für 2 verlangen.
Das hat mein ehem.Arbeitskollege vor über 25 Jahren auch mal mit einem Richter versucht
und hat für seine abnehmbaren Scheinwerfer,ein paar Hundert DMark auf den Tisch gelegt.
Damals hatte ich versäumt,nach der Prezessnummer zu fragen.
Da gabs aber auch noch keine Diskusionsforen.
Generell kannst du mal davon ausgehen,dass in der STVZO ganz grob drinsteht,was erlaubt ist
und nicht was verboten ist.
Alles was da nicht drinsteht ist erstmal als verboten zu betrachten.
Natürlich gibt es noch etliche andere Verordnungen und Nachschlagewerke,
die dann teilweise sogar das groberlaubte aus der STVZO aushebeln.

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ReiseRex
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BeitragVerfasst am: 04.01.2021 02:15:38    Titel:
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Hmja, das hab ich schon verstanden. Sehe ich auch genauso.
Interessant fand ich Dein Zitat aus der ECE R48. Dem war ich so noch nicht begegnet. – Fragt sich nur, inwieweit diese die STVZO überlagert. Demnach wäre es ja legal, beliebigen Leuchtkrempl am Auto zu haben, wenn er zB nicht angeschlossen ist. – Das ist ja aber ein klarer Widerspruch zum erwähnten §49a STVZO, der ja vorschreibt, dass LTE betriebsbereit gehalten werden müssen. –

Das Problem ist, dass leider auch die "Prüforgane" über die tatsächliche Rechtslage nicht so wirklich Bescheid wissen. Mit hat ein aaS die Ansicht bestätigt, dass auf einem Dachträger montierte Scheinwerfer (zB die allseits beliebte LED-Lightbar) als Ladung betrachtet werden könne und deshalb den üblichen 49a-Vorschriften nicht unterläge ...
(Ist manchmal eh seltsam, was die Plakettenkleber so alles äußern. Kürzlich war ich wegen einer Felgeneintragung dort und habe mal vorab gefragt, ob man mir wohl die selbstgefertigten Distanzen für die Vorderfedern eintragen würde (ich hatte sie dabei). – Der Mann wollte irgendein Gutachten, meinte, er glaube eher nicht, dass er mir die ohne irgendwas Schriftliches eintragen könne. – Aber wenn ich sie nur jeweils für Touren, wo ich die höhere Bodenfreiheit benötigen würde, einbaue und damit "hauptsächlich im Ausland herumfahre", sei wohl nichts dagegen einzuwenden ... Spaßig!)

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Planung heißt: den Zufall durch den Irrtum ersetzen ...
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