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Goldener User des Jahres!
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Verfasst am: 04.02.2019 22:02:43 Titel: Nebelscheinwerfer auf dem Dach |
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Die Camel Discos hatten seinerzeit je zwei Hella Rallye 1000 Fern- und zwei Nebelscheinwerfer auf dem Dach.
Mal abgesehen davon, dass die Nebler eh als deklariert werden müssen zwecks TÜV, was haltet ihr von der Kombination? Ich hab 4 Fernscheinwerfer zu nem guten Preis bekommen, aber jetzt komme ich in's grübeln ob das zwecks Nahfeldausleuchtung ggf gar nicht mal so blöde war was LR SVO damals so gebaut hat...
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Verdienter Held der Arbeit
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Verfasst am: 04.02.2019 22:37:26 Titel: |
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Fürs Nahfeld finde ich was breitleuchtendes schon sehr sinnvoll.
Nebelscheinwerfer machen in der Regel aber eher einen flachen, breiten Lichtkegel.
Wenn die Höhe sinnvoll eingestellt ist, ist das für Licht vor dem Auto gar nicht so verkehrt - wenn man Geländebedingt ins Nicken kommt, überstreifen die Nebler aber auch immer nur kleine Bereiche.
Schlecht ist die Landrover-Lösung nicht, aber so richtig gut vermutlich auch nicht. ;)
Da oben aber "richtige" Arbeitscheinwerfer dransetzen ist auch Mist, die erhellen sehr wahrscheinlich vor allem die Motorhaube.
Wenns dir die Optik nicht zu sehr versaut würde ich kleine vorne an die Stoßstange setzen für die Nahausleuchtung und alle vier Dachpositionen mit Fernscheinwerfern besetzen. Von der Lichtqualität her meiner Meinung das sinnvollste für langsam und schnell im Gelände | |
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Nix is mit Singen, Troubadix!
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Verfasst am: 05.02.2019 13:14:36 Titel: |
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Nebelscheinwerfer machen nur richtig Licht,wenn sie möglichst tief montiert sind.
Nebelscheinwerfer kann man nicht als irgendetwas anderes deklarieren,der Verwendungszweck steht auf dem Glas.
Vermutlich ist eine Anbringung in der Höhe auch garnicht zulässig. | _________________ www.x-offroad.de |
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Abenteurer
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Verfasst am: 05.02.2019 15:00:22 Titel: |
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wenn sie für den nebeleinsatz gedacht wären, wärs wirklich blödsinn, da die praktisch "unter dem nebel" durchscheinen sollen.
aber zum kurzen ausleuchten vor dem auto machen die auf dem dach für damalige verhältnisse schon sinn. heutzutage gibt es besseres.
wenn schon oldschool, dann richtig und lass einen vor dir herlaufen, der eine laterne trägt | |
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Bin neu hier
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| Fahrzeuge 1. Taiga |
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Verfasst am: 24.02.2019 21:19:59 Titel: |
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Man darf alle möglichen Scheinwerfer anbringen, aber nicht während der Fahrt an haben. => Arbeitslicht.
Nebelscheinwerfer sollten schon sehr tief angebracht werden, sonst blendet der beleuchtete Nebel zurück und man sieht noch weniger. Aber wennd er richtig angebracht ist, dann sieht man echt gut, solange der Hauptscheinwerfer nicht stört. Ich hatte einen an meiner MZ im Einsatz, und im Nebel wars echt genial. | |
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Verfasst am: 24.02.2019 21:50:46 Titel: |
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Ivan_I hat folgendes geschrieben: | Man darf alle möglichen Scheinwerfer anbringen, aber nicht während der Fahrt an haben. => Arbeitslicht.
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Ja,wenn du das Fahrzeug nicht in den öffentlichen Verkehrsraum bringst.
Ansonsten ist der Einsatzzweck,Anbringungs- und Anschlussart durch die
Kennzeichnung der Lichttechnischen Einrichtung vorgegeben.
haben keine Kennzeichnung. | _________________ www.x-offroad.de
Zuletzt bearbeitet von am 24.02.2019 21:53, insgesamt einmal bearbeitet |
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Goldener User des Jahres!
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Verfasst am: 24.02.2019 21:51:17 Titel: |
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Also dass es bei Nebel wenig Sinn macht, irgendein Licht auf Dachhöhe einzuschalten, ist natürlich klar. Es ging um die Kombination schmaler Abstrahlwinkel (Fernlicht) mit breitem Winkel (Nebel). Genau das tun ja die modernen LED Balken. Und das werd ich jetzt mal testen mit nem 52" Curved Light Bar. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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Verfasst am: 24.02.2019 22:01:20 Titel: |
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Wo genau steht eigentlich, dass ein keine Kennzeichnung haben _darf_? | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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Verfasst am: 24.02.2019 22:07:20 Titel: |
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Verfasst am: 25.02.2019 08:28:29 Titel: |
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Weder dort noch in §52 StVzO finde ich näher spezifiziert, was ein nun genau ist. Ein Verbot einer Kennzeichnung erschließt sich mir daraus nicht. | |
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Verfasst am: 25.02.2019 08:53:35 Titel: |
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Was leider sicher nicht den ein oder anderen TÜV Prüfer oder auch Polizisten davon abhalten wird, dies dort reinzuinterpretieren. Zumal der brave deutsche Untertan ja gern auch mal in vorauseilendem Gehorsam selbst Verbote herausliest, wo keine sind.
Der verlinkte Text ist ja auch nicht der Wortlaut von §52 STVZO.
Wenn dort steht :"Prüfzeichen: keine" dann heisst das doch eben dass sie nicht relevant sind, und nicht dass sie nicht vorhanden sein dürfen.
Dass die Interpretation "Ein Scheinwerfer mit E-Zeichen darf nicht als eingesetzt werden!" Blödsinn ist, lässt sich recht einfach herleiten: was passiert wenn ich mittels Dremel das Prüfzeichen entferne? Voila, 1a zulässiger . | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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Verfasst am: 25.02.2019 09:42:12 Titel: |
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Sorry aber es ist genau deine Interpretation die in die falsche Richtung geht.
Der Arbeitskreis hat die wichtigsten Anforderungen,die an LTE gestellt werden zusammengefasst.
Wenn etwas freigestellt ist steht dort "keine besondere Vorschrift".
Ich habe das ganze noch etwas ausführlicher Zuhause:
http://shop.kirschbaum.de/shop/artikeldetail.aspx?ID=3352bba2-9ea0-4801-b281-60a0ed70d12b
Dass Nebelscheinwerfer nicht aufs Dach geschraubt werden dürfen ergibt sich aus der Anforderung.
"nicht höher als Abblendlicht." und aus §49a:
"Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein."
In der STVZO steht wiederum nur das allerwichtigste.
Explizit wurde das Thema im Erl.40 §19 STVZO behandelt.
Der ist nicht öffentlich,den Wortlaut kann man aber ergoogeln
oder bei seiner Prüforganisation nachlesen.
Konkret wurde dem Fahrer einer Sattelzugmaschine richterlich erklärt,
dass er nicht beliebig viele Fernscheinwerfer in Verkehr bringen darf,wenn er sie nur anders deklariert,
weil deren Verwendungszweck auf dem Scheinwerfer angebracht ist.
Desweiteren wurde der Sattelzugmaschine generel untersagt zu führen,
weil die Arbeitsleistung in der Fahrt bestünde und nur an Fahrzeugen zulässig wären,
die per Definition etwas zu arbeiten hätten.
Könnte bei einem Geländewagen mit PKW Zulassung schon wieder fraglich werden. | _________________ www.x-offroad.de |
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Verfasst am: 25.02.2019 10:48:16 Titel: |
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Gehe ich recht in der Annahme dass Erl.40 §19 STVZO nicht "Erlass" sondern "Erläuterung" heisst? Wenn der Gesetzgeber bestimmte Dinge explizit nicht haben möchte, dann soll er sich gefälligst die Mühe machen die Formulierung entsprechend eindeutig zu wählen. Erinnert mich an den beliebten Satzteil "In Ausnahmefällen zulässig sind auch xyz" in Gestaltungssatzungen zu Baugebieten. Ja wie jetzt, zulässig oder nicht, bzw. wer legt denn fest was eine "Ausnahme" ist?
Die Geschichte mit der Sattelzugmaschine halte ich für sehr gewagt, weil es ein leichtes ist Fälle herzuleiten in denen eine weitreichende Ausleuchtung vor dem Fahrzeug sehr wohl zum Arbeiten sinnvoll ist. Diese Fälle finden ja per Definition eben gerade ausserhalb des Geltungsbereichs der STVZO statt. Es ist schlichweg überhaupt nicht die Aufgabe der drei *zensiert* mit ihrer Loseblattsammlung, zu entscheiden für welche Fahrzeugart sinnvoll sind oder nicht. §52 macht ja aus gutem Grund genau diese Unterteilung nicht. | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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Verfasst am: 25.02.2019 10:56:52 Titel: |
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Dagegen kannst du ja dann klagen.
Ich finde es auch blödsinnig,die aktuelle Rechtsprechung ist aber nunmal so.
Da kann man sich dran halten oder eben nicht. | _________________ www.x-offroad.de |
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Verfasst am: 25.02.2019 11:03:10 Titel: |
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Da muss erst mal jemand kommen. Wer eine Womo Zulassung hat, der sei übrigens noch auf folgenden Teil von §52 hingewiesen:
(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
Das ist insofern ganz nett, weil meine Rocklights bernsteinfarben sind... | _________________ https://www.instagram.com/zebradisco/
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