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LKW Maut Frage

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Fuchs89
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...und hat diesen Thread vor 1949 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Suzuki Jimny VVT +85mm '05
2. Deutz D-4006 '71
3. Honda CB250RS '86
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5. Fahrrad für viel Dreck
6. Fahrrad für weniger Dreck
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8. Ford Kuga Ecoboost '19
BeitragVerfasst am: 26.11.2018 17:58:53    Titel: LKW Maut Frage
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Hallo zusammen,

mich plagt da eine Frage, doch zuvor trage ich die Ergebnisse meine Recherchen zusammen: Fahrzeuge und Gespannen mit zGZG kleiner als 7,5 t sind immer mautfrei. Wohnmobile, die rein privat verwendet werden, auch darüber hinaus, da ihr Verwendungszweck nicht der des Güterfrachtverkehrs ist. Ein 7 t Wohnmobil mit 3 t Anhänger ist also kein Problem. Jetzt kommt’s aber - und hierzu finde ich nichts:

Was ist, wenn ich mit einem Gespann aus einem Wohnmobil und einem Anhänger mit zGZG über 7,5 t einen Bagger transportiere und dies mit einer Aufwandsentschädigung vergütet bekomme? Unsicher
Der Einsatz ist ja ohne Gewerbe kaum gewerblich.

Herzlichen Dank für eure Hilfe.

Gruß Winke Winke

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Navigator, Bedenkenträger, Protokolleur und Innovationsbeauftragter beim Матт Еагле Раллы Комбинат
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Der Grader
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BeitragVerfasst am: 26.11.2018 18:52:05    Titel:
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Winke Winke Spannende Sache das..

Im Bereich Gütertransport ist der Transport einer Waschmaschine von zB.Göttingen nach Giessen im PKW kein gewerblicher Transport wenn in dem Kaufbeleg dein Name steht. Hätte aber der Holgi diese Waschmaschine gekauft / bezahlt und du transportiert diese in deinem PKW, benötigst du den Eintrag Ziffer 95 im Führerschein. Grundqualifikation Güterverkehr. Ob das auf die Mautpflicht übertragen wird ist die Frage. Wenn du ohne Maut-Zahlung erwischt wirst ist eine mehrere hundert Euro teure Strafe fällig. Da würde ich mich zur Sicherheit ins System einloggen und dem Staat das Geld in den Rachen werfen. rotfl
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BeitragVerfasst am: 26.11.2018 19:13:30    Titel:
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Zitat:

§1 BFStrMG

(1) 1Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). 2Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und

2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.


Meiner Meinung nach voll drin, selbst wenn man das Womo voll packen würde ab 7,5 To ist man dabei.
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Fuchs89
Großer Diktator
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...und hat diesen Thread vor 1949 Tagen gestartet!


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BeitragVerfasst am: 26.11.2018 20:20:22    Titel:
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Nabend,

ausgerechnet hier finde ich widersprüchliches. Ebenso interpretiert das diese Quelle, allerdings ohne die Anhänger Geschichte.

Ob vollgepackt oder nicht ist egal, da das Gesamtgewicht ausschlaggebend ist.

Der Übergang ist ja fließend. Ob ich mir jetzt einen Anhänger hinters Wohnmobil hänge um den Jimny dabei zu haben und damit zu Ausflügen Vorzelt, Gartenzwerge und Wehrungen nicht abbauen muss oder als leidenschaftlicher Sandburgenbauer einen kleinen Radlader mitführe...

Danke schonmal bis hierher, es bleibt spannend.

Winke Winke

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 26.11.2018 21:28:39    Titel:
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Also ich würde, da es sich um eine Privatfahrt mit dem Privatfahrzeug handelt und "nachweislich" keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, davon ausgehen, dass selbstverständlich keine Mautpflicht besteht.

Selbstverständlich könnte es sein, dass irgendein Behördenmitarbeiter gegenteiliger Ansicht ist und auf ein Bußgeld besteht. Ich glaube aber nicht, dass diese Konstellation schon irgendwo schriftlich fixiert ist (ich meine mit einem Gerichtsbeschluss). Wenn man also den Bußgeldbescheid nicht akzeptiert, würde ich die Wahrscheinlichkeit als relativ hoch einstufen, dass wegen der für die Behörde unsicheren Erfolgsaussichten und der im Verhältnis zu den potentiellen Verfahrenskosten unverhältnismäßig niedrigen Bußgeldsumme das Verfahren eingestellt wird.
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sandro2009
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BeitragVerfasst am: 26.11.2018 21:49:56    Titel:
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Privatfahrt, Privatfahrzeug, Gewinnerzielung... ist für die Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren völlig unerheblich. Um sicher zu gehen, würde ich direkt beim BAG anfragen, den Fall schildern und dann hier die fundierte Antwort veröffentlichen. Vielen Dank dafür... auch andere User könnten in eine ähnliche Situation kommen.

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HMM
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BeitragVerfasst am: 27.11.2018 00:29:42    Titel:
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nicht mautpflichtig,siehe letzten satz

Zitat:
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:

1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.
landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.

Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

_________________
Ich hab eh keine Ahnung.
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 27.11.2018 07:55:34    Titel:
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HMM hat folgendes geschrieben:
nicht mautpflichtig,siehe letzten satz

Zitat:
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:

1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.
landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.

Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.



was von von Nummer 2 -4 soll @Fuchs89 sein, für mich sind die zwei Sätze sind in Zusammenhang zusehen.

für verbindliche Auskünfte zur Maut ist nur eine Stelle sinnvoll, die BAG, tollcollect ist nur für das Geld einsammeln da, die Bussgeldverfahren führt die BAG durch
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 27.11.2018 08:07:05    Titel: Re: LKW Maut Frage
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Fuchs89 hat folgendes geschrieben:



Was ist, wenn ich mit einem Gespann aus einem Wohnmobil und einem Anhänger mit zGZG über 7,5 t einen Bagger transportiere und dies mit einer Aufwandsentschädigung vergütet bekomme? Unsicher
Der Einsatz ist ja ohne Gewerbe kaum gewerblich.

Herzlichen Dank für eure Hilfe.

Gruß Winke Winke


Kommt auf das Verhältniss zum "Auftraggeber" an und den Umfang, also wie oft, nur weil man kein Gewerbe anmeldet hat heisst ja nicht das man kein Gewerbe betreibt.
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BeitragVerfasst am: 27.11.2018 08:11:49    Titel:
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Fuchs89 hat folgendes geschrieben:


Ob vollgepackt oder nicht ist egal, da das Gesamtgewicht ausschlaggebend ist.

D



Mit dem Spruch meinte ich, wenn man mit einem Wohnmobil ab 7,5 To Güterkraftverkehr betreibt ist man bei der maut dabei, das Wohnmobil ist zwar nicht bestimmt wird aber verwendet.
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Holgi
Buford t´ Justice
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Mit dabei seit Ende 2005


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1. 2018er Toyo GRJ71-Ist aber HolgisTINA
2. 76er IHC 433
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4. 2011er Utopia Silbermöwe
5. 97er tägliche Wichsschüssel namens Polo
BeitragVerfasst am: 27.11.2018 12:16:04    Titel:
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Guude!

Der Grader hat folgendes geschrieben:
Winke Winke Spannende Sache das..

Im Bereich Gütertransport ist der Transport einer Waschmaschine von zB.Göttingen nach Giessen im PKW kein gewerblicher Transport wenn in dem Kaufbeleg dein Name steht. Hätte aber der Holgi diese Waschmaschine gekauft / bezahlt und du transportiert diese in deinem PKW, benötigst du den Eintrag Ziffer 95 im Führerschein. Grundqualifikation Güterverkehr. Ob das auf die Mautpflicht übertragen wird ist die Frage. Wenn du ohne Maut-Zahlung erwischt wirst ist eine mehrere hundert Euro teure Strafe fällig. Da würde ich mich zur Sicherheit ins System einloggen und dem Staat das Geld in den Rachen werfen. rotfl


Ich will aber gar keine Waschmaschine. Obskur rotfl


Gruß aus Laastern,

Holgi

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"Du spinnst doch, was willst Du denn mit dem dicken Ami, der braucht doch viel zuviel Sprit?!"-->Pause-->"Ich darf den dann aber mal fahren, gell!!!???"
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Der Grader
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BeitragVerfasst am: 27.11.2018 12:36:54    Titel:
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Holgi hat folgendes geschrieben:
Guude!

Der Grader hat folgendes geschrieben:
Winke Winke Spannende Sache das..

Im Bereich Gütertransport ist der Transport einer Waschmaschine von zB.Göttingen nach Giessen im PKW kein gewerblicher Transport wenn in dem Kaufbeleg dein Name steht. Hätte aber der Holgi diese Waschmaschine gekauft / bezahlt und du transportiert diese in deinem PKW, benötigst du den Eintrag Ziffer 95 im Führerschein. Grundqualifikation Güterverkehr. Ob das auf die Mautpflicht übertragen wird ist die Frage. Wenn du ohne Maut-Zahlung erwischt wirst ist eine mehrere hundert Euro teure Strafe fällig. Da würde ich mich zur Sicherheit ins System einloggen und dem Staat das Geld in den Rachen werfen. rotfl


Ich will aber gar keine Waschmaschine. Obskur rotfl


Gruß aus Laastern

Holgi


Hätte ich Geschirrspüler schreiben sollen? Unsicher

War ja nur als Beispiel gedacht. Knuddel


Hast du schon die Esse geholt?
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Holgi
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BeitragVerfasst am: 27.11.2018 12:43:58    Titel:
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Nein.
Weiß ich doch.
Nein. Wenn, wirst Du es erfahren, damit ich danach dann wieder Schnellkaffee und Aldikuchen geniessen kann Smile .

So, und jetzt zerlabern wir nicht weiter des Fuchsens Fred. Winke Winke

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JaDaJu
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1. Nissan Navara D40
BeitragVerfasst am: 27.11.2018 15:44:07    Titel:
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In diesem Forum wird so oft um den heissen Brei geredet. Immer diese Mutmassungen.
Einfach auf der Seite von www.toll-collect.de nachlesen.
Dort gibt es auch eine Servicenummer ,um direkt mit der Servicestelle zu telefonieren.
Es gibt da einfach mehr zu beachten als nur das Gewicht und angebliche Privatfahrten.
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JaDaJu
Offroader
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1. Nissan Navara D40
BeitragVerfasst am: 27.11.2018 15:51:23    Titel:
 Antworten mit Zitat  

In diesem Forum wird so oft um den heissen Brei geredet. Immer diese Mutmassungen.
Einfach auf der Seite von www.toll-collect.de nachlesen.
Dort gibt es auch eine Servicenummer ,um direkt mit der Servicestelle zu telefonieren.
Es gibt da einfach mehr zu beachten als nur das Gewicht und angebliche Privatfahrten.
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