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Fahrzeug aus Holland überführen

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flashman
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BeitragVerfasst am: 03.01.2018 11:20:43    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Sage mal - Wie schwer ist es für Dich, den ersten Abschnitt der Antwort Deines eigenen Links zu lesen? Du argumentierst die ganze Zeit mit Quellen, die 100% meine Aussage untermauern. Irgendwie begreife ich das nicht. Unsicher

Backfire Effekt?

Überall und ohne jeglichen Widerspruch, steht das Gleiche. Die Sachlage ist eindeutig, sogar Dank Deiner Links. Nur scheinst Du etwas rein- oder rauszuinterpretieren, was da weder steht noch gemeint ist. Winke Winke

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Norman
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1. Hilux Doka
BeitragVerfasst am: 03.01.2018 14:04:30    Titel:
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Also, Holland ist ein EU-Mitgliedsstaat. Insofern kein Problem, herfahren und ummelden. Das mit der Steuerhinterziehung hat mit der Ursprungsfrage doch gar nichts zu tun. Es ging nicht darum, ob man das Auto hier mit holländischem Kennzeichen, ohne Ummelden, dauerhaft weiter fährt. Wenn ihr also dem TE helfen wollt, dann einfach nur mal seine Frage beantworten.
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Bürohengst
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BeitragVerfasst am: 03.01.2018 14:25:44    Titel:
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hot-rod hat folgendes geschrieben:

Ich werd die Tage mal hier auf der Zulassung nachfragen, aber ich schätze das mir da keiner wirklich weiter helfen kann Obskur Zeitgleich lass ich mal nen Bekannten von mir, der in Holland arbeitet, die Sache abklären.

gruß hot-rod


Ich rate dringend: frag beim deutschen Zoll - der ist die zuständige Behörde für die KFZ-Steuer. Die Darlegungen von Flashman - dieser möge mir verzeihen - lassen erkennen, dass er die gesetzlichen Regelungen nicht verstanden hat. Das ist keine Schande, nur sollte man dann auch keine Ratschläge mit dem Anspruch erteilen, die alleinige Wahrheit zu verkünden. Und nein - ich werde das nicht weiter ausführen, weil ich für mich nicht behaupte, das Thema vollständig zu durchschauen. Daher auch der Verweis an den Zoll. Wenn du dich lieber auf die am vehementesten vorgetragene Forenmeinung oder Bekannte verlassen möchtest, dann tu' das. Machen kann man alles, ob's schlau war, weiß man hinterher.
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flashman
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BeitragVerfasst am: 03.01.2018 14:38:15    Titel:
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Sage mal, scheint bei Dir die Sonne wärmer, als im Rest des Landes? Ich habe sehr wohl die Gesetzestexte verstanden und ich interpretiere keine zusätzlichen Informationen rein. Niemand in diesem Thread hat bisher auch nur ein Gegenargument liefern können, alle verlinkte Quellen stützen die Aussage, dass ein Fahrzeug entspannt nach der Überführung innerhalb der EU umgemeldet werden kann.

Es gibt keinen Zoll an den Grenzen. Es gibt nur den Zoll als neuer hoheitlicher KFZ Steuer Verwalter. Und da gilt es natürlich, das Fahrzeug ordnungsgemäß umzumelden, wenn man es danach hauptsächlich in Deutschland verwendet.

Das Schöne dabei ist ja, dass man sich ganz einfach auf die Gesetzestexte berufen kann und nicht auf Informationen aus Onlineforen. Ich reklamiere für mich nicht mal die Informationsquelle, ich verweise ebenfalls nur auf alle möglichen einfach verständlichen und belastbaren Quellen.

Aber im Umkehrschluss andere zu diskreditieren, weil man selber zugibt, das Thema nicht ganz zu verstehen, ist schon etwas grotesk. Hau mich, ich bin der Frühling

Wir reden hier ausschließlich von der KFZ Steuer - Nur um es nochmal zu betonen. Und es geht um ein gebrauchtes Fahrzeug (>6.000km)

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flashman
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BeitragVerfasst am: 03.01.2018 14:53:17    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Ich versuche, mal nicht auf "private" oder "kommerzielle" Webseiten als Quelle zu verweisen, sondern etwas offizieller zu bleiben. Daher möchte ich folgendes Dokument des EU Parlaments referenzieren: http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201303/20130320ATT63541/20130320ATT63541EN.pdf

Das Dokument befasst sich mit den erheblichen Problemen bei der Fahrzeugüberführung innerhalb der EU, wenn folgende Methode nicht zum Einsatz kommt:

Code:
Umzug / Probleme bei der Abmeldung
Wenn das Fahrzeug nicht im Herkunftsmitgliedsstaat abgemeldet, sondern mit
seinen bisherigen nationalen Kennzeichen in den neuen Wohnsitzstaat verbracht
wird, gibt es in der Praxis erhebliche Probleme bei der Abmeldung.
Derzeit haben die Mitglieder z.B. damit zu kämpfen, dass sie in den
Herkunftsmitgliedsstaat zurückkehren müssen, um die Abmeldung bei der
Zulassungsstelle vorzunehmen. Zwar bieten vereinzelt auch die deutschen
Vertretungen im Ausland die Durchführung der Abmeldung an. Da dies jedoch nicht
zu den offiziellen konsularischen Leistungen zählt, besteht kein Rechtsanspruch auf
diese Praxis.
Die Beschränkung der vorgeschlagenen vorübergehenden Zulassungsbescheinigung
(Art. 6) auf Fälle, in denen ein Kfz im Ausland erworben wird, ist aus Sicht des ADAC
zu eng: Hier wäre eine Erweiterung auf die Fälle im Rahmen eines Umzugs von
einem Mitgliedstaat in einen anderen sinnvoll.


Die Überführung auf eigener Achse mit angemeldetem Fahrzeug ist also nur deshalb selten, und das schrieb ich bereits auf der letzten Seite, weil der Vorgang der Abmeldung im Herkunftsland etwas aufwändig ist und sich viele Käufer / Verkäufer nicht wirklich trauen. Da die Frage des Themenstarters aber diese Möglichkeit beinhaltete, sollte zumindest dieser Aspekt nun endlich mal als geklärt betrachtet werden können.

NACHTRAG:

Und hier findet man es auch ohne "Umkehrschluss" als ganz offizielle Information vom ADAC: https://www.adac.de/_mmm/pdf/ADAC_Oldtimer-Ratgeber_2017-2018_Kapitel_7_43115.pdf

Kapitel 7.2 auf Seite 62:

Code:
Ein Vertrauensverhältnis zum Verkäufer vorausgesetzt,
kann das Fahrzeug auch mit der ausländischen
Zulassung nach Deutschland gefahren
werden. Vergewissern Sie sich jedoch unbedingt,
dass die Zulassung und die Kfz-Versicherung, die
der Vorbesitzer für das Fahrzeug abgeschlossen
hat, noch aktiv und Sie als Fahrer für die Überführungsfahrt
über diese Versicherung versichert sind.

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Bürohengst
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2. EX-Nissan Terrano II 2.7 TDi
BeitragVerfasst am: 03.01.2018 15:27:17    Titel:
 Antworten mit Zitat  

flashman hat folgendes geschrieben:
Sage mal, scheint bei Dir die Sonne wärmer,


... tja, dem Argument beuge ich mich natürlich.... Uaaah...Gähn
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flashman
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BeitragVerfasst am: 03.01.2018 15:37:02    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Das ist kein Argument, dass ist eine humoristische Anlehnung an die später folgende Kernfrage, wieso Du selbst zugibst, die Thematik nicht ganz zu verstehen und dann an dem Verständnis anderer (mir) zweifelst.

Argumente habe ich wirklich viele gebracht bzw. direkt übernommen. Ja

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siggi109
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BeitragVerfasst am: 03.01.2018 16:01:57    Titel:
 Antworten mit Zitat  

P. Escobar hat folgendes geschrieben:
Diese Frage wurde schon hundertfach gestellt, und die Antwort von rechtskundigen Personen (vulgo: Anwälten) ist immer gleich: es ist Steuerhinterziehung.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Fahren-eines-im-Ausland-zugelassenen-Autos-in-D--f115670.html

Ich würds einfach ausprobieren, wenn die Kacke dann am Dampfen ist kann man sich ja auf Flashi berufen Supi

Ganz am Rande: das Doppelbesteuerungsabkommen betrifft Einkünfte.



hast du dir deinen Link mal durchgelesen ??? Unsicher
ich befürchte NICHT............ Hau mich, ich bin der Frühling

ergo:erst lesen,dann meckern !!!

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SIGGI109

NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER

LAND ROVER S III






mein teiledealer ?? natürlich
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peppermint
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BeitragVerfasst am: 03.01.2018 16:43:00    Titel:
 Antworten mit Zitat  

@ hot rod:

jetzt mal losgelöst von dem recht unterhaltsamen Streit:

ich habe vor wenigen Monaten einen Oldtimer bei einem holländischem Händler gekauft. Der Händler hat eine auf mich persönlich ausgestellte Kurzzeitversicherung für 14 Tage online (ich war beeindruckt) abgeschlossen und die dafür erforderlichen Nummernschilder für den Export aus so was wie Klebebuchstaben selbst hergestellt. Die original Nummernschilder musste er behalten. Damit war die Überführung auf eigener Achse (und die Zulassung in D) problemlos möglich. Die Kosten, die ich allerdings in den Kaufpreis reinverhandelt hatte, lagen laut seiner Aussage bei ca. 150,00 EUR. Da er ständig Autos nach D verkaufte, war das für ihn ein alltägliches Prozedere.

Wie gesagt, Kauf bei einem Händler. Ob und wie das funktioniert, wenn Du von privat kaufst, kann ich nicht sagen.

Gruss Thomas
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Saw
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1. Yamaha XT 660 R
BeitragVerfasst am: 03.01.2018 19:13:14    Titel:
 Antworten mit Zitat  

steffen hat folgendes geschrieben:
ich weiß nicht ob Ihr die Sache nicht selbst verkompliziert. Ich war schon mit unzähligen nicht auf mich zugelassenen Fahrzeugen von A aus in der Schweiz bzw. Lichtenstein und auch in Deutschland ( gleiche Grenze also wie Holland/ D ).
Da hat noch nie einer gefragt und ich hab mir da auch noch nie Gedanken drum gemacht. Da waren auch schon Sachen dabei die in Tisis/ Schaanwald verzollt werden mußten.
Vielleicht hab ich auch nur Glück gehabt. Mit der EU Grenze hier ist es genauso, bei uns laufen hunderte Autos mit dtsch. Kennzeichen wo die Besitzer Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Also dtsch. Kennzeichen/ Wohnsitz A.
Sollte auch bei Grenzkontrollen auffallen, nur interessieren tuts keinen. Außer Zufälle oder Anzeigen, dann schlägt die Finanzpolizei zu wegen NOVA Hinterziehung.
Vielleicht solltet Ihr das mal lockerer sehen. Ich würd den Besitzer aus Holland fragen ob es möglich ist seine Kennzeichen bis zur Ummeldung zu nutzen, und gut ist.
Wenn ich mir immer um alles so einen Kopf machen würde wie hier in dem Thread, dann gute Nacht. Nee, oder?
Gruss
Steffen

wenns blöd läuft kommst du in so eine Situation.
https://www.focus.de/auto/neuheiten/zoll-internationale-falle_aid_179879.html

evtl. Sicherheitshalber eine Vollmacht ausstellen lassen Winke Winke

http://www.badische-zeitung.de/ausland-1/mit-einem-fremden-auto-ins-ausland-nicht-ohne-vollmacht--124506968.html

Nebenbei sind bei uns die moblilen Grenzkontrollen immer und überall
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steffen
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BeitragVerfasst am: 03.01.2018 21:34:40    Titel:
 Antworten mit Zitat  

sag mal liest du auch was Du an Links rauskramst ???
Der Focus Beitrag ist vom Montag, 15.11.1999, 00:00, das ein Bericht aus der Steinzeit Nee, oder?
Der aus der Badischen Zeitung ist zumindestens von 2016.

Klar gibt es Vorschriften und Regeln nur Ihr übertreibt es wohl leicht und reitet auf Paragraphen. man meint man hat es mit alten verknöcherten Beamten zu tun. Mich selbst hat nur bis dato keiner mit fremden Fahrzeugen angehalten und ich hab seid 1974 die Fahrerlaubnis. Klar wenn ich so wie Ihr schon vorher alles schwarz sehe, hätten sie mich wahrscheinlich auch schon am ängtlichen Blick erkannt Smile

Gruss
Steffen

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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 04.01.2018 08:29:24    Titel:
 Antworten mit Zitat  

flashman hat folgendes geschrieben:
Niemand in diesem Thread hat bisher auch nur ein Gegenargument liefern können, alle verlinkte Quellen stützen die Aussage, dass ein Fahrzeug entspannt nach der Überführung innerhalb der EU umgemeldet werden kann.


Das hat auch niemand (ich zumindest nicht) bestritten.

Die Primärfrage des OP lautete aber...

hot-rod hat folgendes geschrieben:
Die Frage wäre folgende; darf ich ein, in Holland zugelassenes Fahrzeug, als Deutscher nach Deutschland überführen?


...und da sind die -mir vorliegenden- Quellen eben eindeutig: er darf es nicht.

Zitat:
Code:

Fährt eine Person mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen dort auf sich zugelassenen PKW nach Deutschland, ist sie von der Entrichtung der KFZ-Steuer für den Zeitraum von bis zu einem Jahr befreit [§20 (1) u. (6) FZV]

Verleiht diese Person nun im Geltungsbereich des KraftStG das Fahrzeug an eine andere Person mit Wohnsitz in Deutschland, entfallen die Voraussetzungen des §20 FZV, und es ist Kraftfahrzeugsteuer für einen vollen Monat zu entrichten [§5 Abs. 2 KraftStG].

Führt die Person mit Wohnsitz in Deutschland das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassene Fahrzeug eigenständig ein, so galt nie eine Steuerbefreiung. Dies wird regelmäßig als Verstoß gegen die AO verfolgt. Es ist daher anzuraten, die geplante Einfuhr vorab bei dem für die Erhebung der KFZ-Steuer zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen, und um Ausstellung einer Zollkarte zu bitten. Die KFZ-Steuer kann bei einer geplanten Weiternutzung unter einem Monat auch tageweise entrichtet werden [§ 5 Abs. 1 (2) KraftStG]

Bestimmte Ausnahmen gelten im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder bei der Nutzung eines im Ausland zur Heimreise angemieteten Pkw.


Quelle: Flore/Tsambikakis - Steuerstrafrecht Kommentar, Heymanns 2015

Es ist überhaupt kein zulassungsrechtliches Problem - wohl aber ein Steuerrechtliches.

Also Einfuhr vorher beim HZA anzeigen, Steuer bezahlen, und das Problem ist gelöst. Oder wie von Peppermint vorgeschlagen NL-Ausfuhrkennzeichen.

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flashman
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BeitragVerfasst am: 04.01.2018 11:51:18    Titel:
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§ 5 Abs. 1 (2) KraftStG - Legt die allgemeine Steuerpflicht fest. Überschrieben wird er durch §3 - Steuerbefreieungen.
§3 referenziert die unter anderem die Richtlinie 83/182/EWG, in der auch auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung eingegangen wird.

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verkehrsteuern/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigung/Auslaendische-Fahrzeuge/auslaendische-fahrzeuge_node.html

Zitat:
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG
Personenkraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung und ihre Anhänger sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern sie zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen. Als "vorübergehend" gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr, der mit dem Tag des Grenzübertritts beginnt, § 20 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

nach oben

Wegfall der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 oder 13 KraftStG
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 13 KraftStG entfällt bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als einem Jahr.

Sie entfällt bereits vor Ablauf der Jahresfrist, wenn das ausländische Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient.
Ebenfalls vor Ablauf der Jahresfrist entfällt die Steuerbefreiung, wenn für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, d.h., das Fahrzeug wird dauerhaft von einem Standort im Inland aus genutzt.

Bei einem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland unter Mitnahme des Fahrzeugs wird für dieses Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet.

Mit Begründung eines regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs im Inland besteht nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine Zulassungspflicht in Deutschland


Der von Dir referenzierte Fall ist korrekt, aber nicht mehr aktuell. Ich verweise auf die Korrektur des Paragraphen 3 Absatz 13 durch das 2. Verkehrssteueränderungsgesetz vom 08.07.2015 (BGBl. I, S. 901)

Die Änderung konkret:

ALT= "von Personenbenutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben"
NEU= "für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist."

Final möchte ich deshalb die entsprechende Fachbuchänderung "Huppertz, Kaftfahrzeugsteuergesetz" verlinken, die diese Frage exakt noch einmal aufgreift: http://www.bernd-huppertz.de/FHS%20Download/Meine%20B%C3%BCcher/KraftStG%20%C2%A7%203%20Nr.%2013.pdf

Wie man sieht - Kleiner aber feiner Unterschied seit Mitte 2015. Winke Winke

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Norman
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1. Hilux Doka
BeitragVerfasst am: 04.01.2018 11:57:25    Titel:
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Gute Arbeit Flashi! Danke dafür.
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BeitragVerfasst am: 04.01.2018 12:50:09    Titel:
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flashman hat folgendes geschrieben:
Die Änderung konkret:

ALT= "von Personenbenutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben"
NEU= "für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist."


Soweit richtig - nun müsste noch geklärt werden, wodurch und vor allem ab wann der "regelmäßige Standort im Inland begründet" wird.

Strodthoff "Kommentar zum KraftStG" von 2017 sieht das so:

Code:
...bei Kauf eines Fahrzeuges, welches noch im EU-Herkunftsland zugelassen ist, geschieht dies nach herrschender Meinung ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Fahrzeug durch den in Deutschland ansässigen Käufer in den Geltungsbereich des KraftStG verbracht ist.


Und das heißt für mich: mit Grenzübertritt.

"nach herrschender Meinung" ist der zweittollste Begriff der Juristerei (nur noch übertroffen von "es kommt drauf an"); heißt, im Zweifelsfall überlegt der Richter sich was.

Vielleicht hat er Lust sich Argumentationen aus irgendwelchen Internetforen anzuhören, und folgt dieser dann. Vielleicht greift er aber auch zu irgendeinem der tausend Kommentarbücher, und richtet sich nach diesen.

In Deinem Huppertz-Link steht folgender, interessanter Passus:

Code:
Bei  der  Beurteilung  entsprechender  Sachverhalte  kommt  es  in  Abgrenzung  zum 
regelmäßigen  Standort  nur  auf  den  vorübergehenden  Aufenthalt  des  Fahrzeugs  in 
Deutschland  an.  Nur  in  letzterem  Fall  wird  die  Steuerbefreiung  gewährt;  wird
hingegen  ein  regelmäßiger  Standort  begründet,  entfällt  die  Steuerbefreiung.  Der
Feststellung  des  tatsächlichen  Sachverhalts  (regelmäßiger  Standort?)  kommt  dabei 
erhebliche Bedeutung zu.


Auch das heißt in meinen Augen, im Zweifelsfall obliegt diese Entscheidung dem Richter.

Wenn mein Vater im Ausland lebt und ich mit dessen Wagen unterwegs bin, lässt der eine solche Anzeige vermutlich nichtmal zur Hauptverhandlung zu.

Aber wenn ich ein Fahrzeug kaufe, ist das meiner Meinung nach ein sehr deutlicher Faktor der für die Begründung eines regelmäßigen Standorts in D spricht.

Ich will hier nicht streiten. Es kann jeder tun und lassen was er will, ist sein eigenes Risiko.

Nach meiner Meinung ist es unzulässig, und ich werde einen Teufel tun mir wegen der Ersparnis einer Anhängerfahrt oder 1 Monat KFZ-Steuer so einen Zirkus ans Bein binden, wo dann im Zweifelsfall Jagdschein, Pilotenlizenz etc. dranhängen. Ich bin vielleicht ein Sparbrötchen, aber sicher nicht bekloppt rotfl

In diesem Sinne...

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