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Nissan D22 Rammschutz Eintragung

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Caruso
Nix is mit Singen, Troubadix!
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 22:29:41    Titel:
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Ich weiß nicht,was du für einen Text du siehst oder was daran nicht zu verstehen ist:

"ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf ... die von diesem Tage an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsysteme anzuwenden."

Wenn dein Prüfer keinen Bock hat,wird er es sowieso nicht machen.
Vielleicht will sein Bereichsleiter auch nicht,dass er es macht.
Wenn du ein Gutachten hast,kann ich dir sagen wo du hinfahren kannst.

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 22:50:01    Titel:
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Ja, genau diesen Satz meine ich doch.

Das Wort "spätestens" nimmt nach meinem Verständnis die Eindeutigkeit für alles, was vor dem 1. Juni 2008 war.

Ein Gutachten könnte ich bekommen. Habe auch den Fahrzeugbrief des Spender-Autos, bei dem das Ding eingetragen war.

Naja, mal sehen...vielleicht klappt es ja hier auch bei einem anderen Prüfer. Brauche sowieso noch ein Jahr, bis es soweit ist.

Aber danke für das Angebot. Vielleicht muss ich ja tatsächlich darauf zurückkommen.
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 22:56:23    Titel:
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Liebling hat folgendes geschrieben:


Das Wort "spätestens" nimmt nach meinem Verständnis die Eindeutigkeit für alles, was vor dem 1. Juni 2008 war.



Das könnte aus der kleinen Diskrepanz entstanden sein,
dass die Frontschutzbügelverordnung deutlich später in die STVZO übernommen wurde,
als die EU-Rili dies vorsah oder so ähnlich.
Mit einem Gutachten brauchst du auch nicht den TÜV.

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 21.08.2017 23:02:09    Titel:
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Heute an TÜV-Nord geschrieben:



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich tausche mich in einem Internetforum regelmäßig mit Gleichgesinnten aus. Wir restaurieren alte Geländewagen. Hauptsächlich bearbeiten wir Fahrzeuge der Baujahre 1980 bis 1995.

In der Praxis sieht das in der Regel so aus, dass ein Fahrzeug mit Bauteilen anderer Fahrzeuge wieder hergestellt wird, die dafür ausgeschlachtet werden. Die gebrauchten Teile werden auch untereinander ausgetauscht und teilweise durch halb Europa geschickt.

Ist so ein Auto nach oft jahrelanger Arbeit einmal fertig, soll es dann auch wieder auf die Straße und benötigt dafür die technische Abnahme. An dieser Stelle tauchen in Bezug auf die bei diesen Fahrzeugen in der Regel verbauten Rammschutzeinrichtungen immer wieder Komplikationen auf, die von den jeweiligen Prüfingenieuren völlig unterschiedlich gehandhabt werden. Folgende Konstellationen kommen z.B. regelmäßig vor:

- Ein eingetragener Rammschutz ist nicht mehr vorhanden und soll durch einen Rammschutz eines anderen Herstellers ersetzt werden, für den es ein Gutachten für den betreffenden Fahrzeugtyp gibt.

- Ein Rammschutz mit Gutachten soll an einem Fahrzeug verbaut werden, das vorher noch keinen Rammschutz hatte.

- Ein Eigenbau-Rammschutz soll an einem Fahrzeug verbaut werden, das vorher noch keinen Rammschutz hatte.

- Ein eingetragener Eigenbau-Rammschutz soll gegen einen solchen aus Serienfertigung mit Gutachten ausgetauscht werden.

- Ein eingetragener Rammschutz ist nicht mehr vorhanden und soll durch einen selbst angefertigten Nachbau ersetzt werden.

Ein Prüfingenieur des TÜV-Nord hier bei mir in Gifhorn sagte mir, er dürfe keine diesbezüglichen Eintragungen oder Änderungen in den Fahrzeugpapieren mehr vornehmen. Von meinen Diskussionspartnern im Forum weiss ich, dass das vielerorts so gehandhabt wird. Andererseits gibt es aber auch immer wieder Beispiele, bei denen die Prüfer damit überhaupt keine Probleme haben.

Ein Forenmitglied hat uns auf § 72(1) StVZO aufmerksam gemacht. Dort steht (sinngemäß), dass für alte Fahrzeug (und alte Anbauteile) nach wie vor die Regelungen aus der damaligen Zeit weitergelten. Demnach sollte es mit unseren Rammschutzen doch eigentlich gar keine Probleme geben....?

Gibt es eine Vorgabe des TÜV-Nord an die TÜV-Stationen, grundsätzlich keine Rammschutz-Eintragungen bzw. Eintragungs-Änderungen mehr vorzunehmen?

Wir hätten gern von Ihnen eine Stellungnahme zu dieser Problematik - vor allem in Bezug auf den erwähnten § 72 StVZO.

Ich würde mich auch über Ihr Einverständnis freuen, eine solche Stellungnahme bei www.offroad-forum.de veröffentlichen zu dürfen.

Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß,


Die Antwort:



Sehr geehrter Herr XXXXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zuständigkeitshalber ist Ihre Anfrage an die TÜV NORD Mobilität geleitet worden.


Zum Thema:

Das Straßenverkehrsrecht wurde per 01.01.2008 hinsichtlich der Zulassung / Verwendung von Frontschutzbügeln signifikant verändert. Ab dem Tag gilt sowohl für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge bzw. den Anbau:

Laut § 30c (4) StVZO müssen seit dem 1. Juni 2008 alle erstmals in den Verkehr gebrachte Frontschutzbügel an folgenden Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t den technischen Vorschriften des Anhangs I der RL 2005/66/EG entsprechen:

· Personenkraftwagen

· Lastkraftwagen

· Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen


Gleiches gilt auch für sonstige Kraftfahrzeuge (z.B. Wohnmobile) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale M1- oder N1- Fahrzeugen entsprechen. ABEse und Teilegutachten für diese Fahrzeuge sind seit dem 1. Juni 2008 ungültig.

Für die Erteilung einer Einzelbauartgenehmigung für Frontschutzbügel gilt das Verfahren gemäß § 13 FzTV, weil die Frontschutzbügel nunmehr der Bauartgenehmigungspflicht gem. § 22a StVZO unterliegen.

Frontschutzbügel ohne Bauartgenehmigung, die nachweislich bis zum 31. Mai 2008 in Verkehr gebracht bzw. angebaut wurden, dürfen an Fahrzeugen mit einer Erstzulassung bis zum 31. Mai 2008 weiterhin verwendet werden.

Von Fahrzeugherstellern serienmäßig verbaute Frontschutzbügel ohne EG-Typgenehmigung können bei der Begutachtung von Importfahrzeugen gemäß § 21 StVZO nur positiv begutachtet werden, wenn

· Fahrzeug und Frontschutzbügel bis zum 31. Mai 2008 erstmals in Verkehr gebracht wurden und dem Frontschutzbügel-Anbau nicht andere Vorschriften entgegen stehen oder

· für den Frontschutzbügel ein Nachweis über die Einhaltung der technischen Vorschriften gemäß Anhang I der RL 2005/66/EG vorliegt und eine Bauartgenehmigung erteilt wird.

An diese geänderten Rechtsnormen sind alle Technischen Dienstleister gebunden.

Mit freundlichen Grüßen

YYYYYYYYY

TÜV NORD Mobilität

www.tuev-nord.de


Meine Rückfrage:

Sehr geehrter Herr YYYYYY,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe Ihren juristisch bestimmt absolut korrekten Text jetzt 3x gelesen, fühle mich aber leider nicht schlauer als vorher.

Alle unsere Fahrzeuge und Anbauteile sind deutlich vor 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden.

Gelten jetzt dafür die gemäß § 72(1) StVZO damals gültigen Regeln oder nicht?

Darf ich denn jetzt einen Frontschutzbügel, der beispielsweise im Jahr 1990 an einem Fahrzeug mit EZ 1988 eingetragen worden ist, an ein baugleiches Fahrzeug mit EZ 1992 anbauen?

Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß,

XXXXXXX


Darauf die Antwort:

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

§ 72 Abs. 1 StVZO ist hier nicht anwendbar, weil die EU-Vorschrift das nationale Recht übersteuert. Und im EU-Recht wird für alle Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2008 erstmals in den Verkehr kommen, bzw. nach diesem Stichtag begutachtet werden, die Einhaltung der zitierten Vorschriften gefordert.

Einige Beispiele:

· Fahrzeug A, EZ 7/92, Frontschutzbügel Typ B, eingetragen in 8/97. Verwendung weiter zulässig wg. Besitzstand.

· Fahrzeug A kann nicht mehr erhalten werden. Frontschutzbügel aus 8/97 soll heute in baugleiches Fahrzeug gleichen Baujahres eingetragen werden: Nicht mehr zulässig, weil der 21.08.2017 liegt auf dem Zeitstrahl nach dem 01.01.2008 und somit diese Begutachtungen nicht zulässig sind.

· Fahrzeug A, EZ 7/92 erhält heute einen fabrikneuen Frontschutzbügel mit EU- oder ECE-Genehmigung: Zulässig, Eintragung nicht erforderlich. Genehmigungsdokument muss mitgeführt werden (ähnlich wie „ABE“)

· Eigenbaufrontschutzbügel soll eine Einzelgenehmigung erhalten: Nicht möglich, weil die Fahrzeugteileverordnung keine Prüfgrundlage enthält.

Mit freundlichen Grüßen

YYYYYYY
TÜV NORD Mobilität GmbH & Co KG
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JoergMoeller
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BeitragVerfasst am: 26.09.2017 20:20:15    Titel:
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Hallo,

so etwas klärt man am besten direkt vor Ort im direkten Gespräch mit dem Sachverständigen.

Nach meiner Arie mit den Stahlszoßstangen am Jeep, folgendes Resumee:

Wolfsburg: totale Pappnasen, selbst mit freundlichster Ansprache keine Verständigung möglich, die gucken nicht einmal in die Fahrzeugpapiere, alle Argumente werden a la geht nicht, kann nicht, machen wir nicht, wollen wir nicht abgebügelt
Gifhorn: sehr korrekt, hat sich durch die Typprüfung des Fahrzeugs gearbeitet und eine nachvollzeihbare Begründung für die Ablehnung gegeben
Braunschweig: sehr zugänglich, hätte auch die Stahlstoßstangen ohne Gutachten eingetragen -> wäre mein Tipp

Gruss
Jörg

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Caruso
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BeitragVerfasst am: 26.09.2017 20:23:27    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Ich finde solche Tips im öffentlichen Bereich äußerst bedenklich.

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JoergMoeller
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BeitragVerfasst am: 27.09.2017 18:08:57    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:
Ich finde solche Tips im öffentlichen Bereich äußerst bedenklich.


Wenn Du das jetzt auch noch begründen kannst, wäre Dein Beitrag sogar wertvoll.

Wenn ein Prüfer im Rahmen einer Par. 19 Einzelabnahme die Eintragung vornimmt, ist doch alles in Ordnung. Das drei Sachverständige vom TÜV Nord in einem Radius von 20km nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Bestimmungen zu lesen und gleich zu interpretieren, bzw. zu faul, borniert oder ängstlich um eine Einzelabnahme zu machen ist ja nicht mein Bier. Da such ich mir eben einen Sachvesrtändigen dessen Interpretation mir am dienlichsten ist. In meinem Fall eben in SH. Der arbeitet seit Jahren mit der Werkstatt zusammen die Offroad Umbauten macht, der kennt das Fahrzeug, der kennt die Anbauteile, teilt der Werkstatt mit welche Auflagen er macht (z.B. Abdeckungen der D-Ringe im öfftl. Straßenverkehr) und alle sind zufrieden.

Was ist daran jetzt "bedenklich"?

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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 27.09.2017 18:17:32    Titel:
 Antworten mit Zitat  

JoergMoeller hat folgendes geschrieben:
Was ist daran jetzt "bedenklich"?


Derart "Engagement" eines Prüfers ist von "oben" absolut nicht gewollt. Es gab bereits bspw. mit Aufkommen dieses künstlich aufgebauschten Frontbügel-"Verbots" ein Rundschreiben (kursiert auch im Internet), dass die Bügel eben doch eingetragen werden müssen (weil es kein Verbot gab). Diesen Umstand solle man berücksichtigen, aber bitte keine Werbung damit machen...

Ich hab auch zwei, drei sehr gute aaS an der Hand - da fahr ich aber nur selbst hin, oder schicke Leute die ich zu 101% kenne. Die arbeiten allesamt absolut legal - geht auch gar nicht anders, da bei uns in Hessen jede Einzelabnahme nochmals von einer "Bündelungsbehörde" geprüft wird - aber manche Sachen (wie die kindertötenden Frontbügel) will man eben aus Gründen der political correctness nicht. Zitat: "...da stellt dann einer das Gutachten ins Internet, und ne Woche später kann ich Außendienst fahren...".

Wenn Dir irgendein besoffener Depp vors Auto fällt fragt keiner, warum er das macht. Stattdessen twittert dann die Künast "WARUM FÄHRT JÖRGMÖLLER MIT MÖRDERBÜGEL RUM? FRAGEN!!!" rotfl

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BeitragVerfasst am: 27.09.2017 18:33:51    Titel:
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JoergMoeller hat folgendes geschrieben:


Wenn Du das jetzt auch noch begründen kannst, wäre Dein Beitrag sogar wertvoll.



Hast du die Antwort der TÜV-Zentrale gelesen?
Das entspricht nicht der Rechtslage ist aber politisch korrekt.
Prüfer die sich über diese Korrektheit hinwegsetzen,
musste ich mir in den letzten Dekaden immer neu suchen.
Insider (zu denen deren Vorgesetzten nunmal gehören)
brauchen keine Namen,wenn sie solche Statements wie deinen lesen.

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Dirtrider
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BeitragVerfasst am: 27.09.2017 23:02:29    Titel:
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Winke Winke


Ich finde das Geeiere um solche Eintragungen immer total furchtbar.
Da wird immer so getan, als werden "streng geheime Geheimnisse" verraten ... Hau mich, ich bin der Frühling
Entweder der Prüfer ist vom Fach, kennt sich aus, nutzt die bestehenden Gesetze (und dessen Lücken) (welche wiederum "Andere" geschaffen haben),
und kann das verantworten ... oder eben nicht.
Wenn der Prüfer nicht will, daß das an die "große Glocke gehängt" wird, sagt er das dem "Probanden" vermutlich selber. Naja
Also was soll dieses "Getue" immer ...? Obskur


In der Politik, bei Behörden, in der Industrie ... überall werden die Gesetze (und ganz besonders dessen Lücken) ausgeschöpft. Da macht Ihr wegen einer "einfachen Eintragung" so einen Wind ... Grins

_________________
Ich komme lieber etwas später ... als zu früh.

Ja, das Leben ist hart ... aber gemein!


Zuletzt bearbeitet von Dirtrider am 27.09.2017 23:10, insgesamt einmal bearbeitet
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BeitragVerfasst am: 27.09.2017 23:10:02    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Soll ichs noch einmal schreiben?
Die Prüfer die früher soetwas verantworten konnten,
dürfen heute noch Führerscheinprüfungen machen.

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JoergMoeller
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BeitragVerfasst am: 28.09.2017 06:38:22    Titel:
 Antworten mit Zitat  

P. Escobar hat folgendes geschrieben:
JoergMoeller hat folgendes geschrieben:
Was ist daran jetzt "bedenklich"?


Derart "Engagement" eines Prüfers ist von "oben" absolut nicht gewollt. Es gab bereits bspw. mit Aufkommen dieses künstlich aufgebauschten Frontbügel-"Verbots" ein Rundschreiben (kursiert auch im Internet), dass die Bügel eben doch eingetragen werden müssen (weil es kein Verbot gab). Diesen Umstand solle man berücksichtigen, aber bitte keine Werbung damit machen...

Ich hab auch zwei, drei sehr gute aaS an der Hand - da fahr ich aber nur selbst hin, oder schicke Leute die ich zu 101% kenne. Die arbeiten allesamt absolut legal - geht auch gar nicht anders, da bei uns in Hessen jede Einzelabnahme nochmals von einer "Bündelungsbehörde" geprüft wird - aber manche Sachen (wie die kindertötenden Frontbügel) will man eben aus Gründen der political correctness nicht. Zitat: "...da stellt dann einer das Gutachten ins Internet, und ne Woche später kann ich Außendienst fahren...".

Wenn Dir irgendein besoffener Depp vors Auto fällt fragt keiner, warum er das macht. Stattdessen twittert dann die Künast "WARUM FÄHRT JÖRGMÖLLER MIT MÖRDERBÜGEL RUM? FRAGEN!!!" :rotfl:


1.) Es ist mir vollkommen gleichgültig, was "von oben gewollt" ist. Ich erwarte von einem aaS, aka Sachverständigen, dass er eine sachverständige Begutachtung nach §19 vornimmt unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzeslage und den anerkannten Regeln der Technik. Nicht mehr und nicht weniger. Ich erwarte nicht, dass er Gesetze missachtet. Ich freue mich, wenn er Lücken oder Interpretationsspielräume zu meinem Vorteil nutzt, verlange es aber nicht.

2.) Aus juristischer Sicht ist es mir vollkommen gleichgültig, ob sich ein Betrunkener vor mein Auto wirft und an meinen Stahlstoßstangen zermatscht. An meinem Kfz. ist alles legalisiert.

3.) Ich bezweifle, dass Frau Künast sich mit einem kleinen Arschloch wie mir abgibt. Falls doch, ist es mir wirklich vollkommen gleichgültig, was die Dame von sich gibt.


Ich habe mir einige Monate "Auszeit" vom Forum genommen ... so langsam weiß ich wieder warum.

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BeitragVerfasst am: 28.09.2017 06:52:55    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Dirtrider hat folgendes geschrieben:
:wink:
In der Politik, bei Behörden, in der Industrie ... überall werden die Gesetze (und ganz besonders dessen Lücken) ausgeschöpft. Da macht Ihr wegen einer "einfachen Eintragung" so einen Wind ... :grins:


Eben ... Wobei manche Lücken so groß sind, und manche Formulierungen so schwammig, dass man sicher sein kann, dass die Arbeit der Lobbyisten in der Gesetzgebung Früchte getragen hat. Insbesondere Krankenkasse, Versicherungen, Banken und die Automobilindustrie tun sich da hervor.

Wartet mal ab was sich in der Gesetzgebung bzgl. "Haftung" noch alles ändern wird, bzgl. "autonomes Fahren". Oder glaubt Ihr ernsthaft die Hersteller übernehmen die Verwantwortung, wenn die autonome Steuerung mal Amok läuft (oder gehackt wird, hängt ja alles schon am Internet mittlerweile), und Menschen zu schaden kommen? Bei den komplexen (Software) Systemen dem Hersteller einen Mangel nachzuweisen und ihn in Produkthaftung zu nehmen, dürfte unmöglich sein.

Vor "Mörderbüglen" und "Stahlstoßstangen" habe ich keine Angst - vor autonom fahrenden Autos schon.

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1. Yamaha XT 660 R
BeitragVerfasst am: 28.09.2017 11:48:50    Titel:
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mir ist ein 6 jähriger mit seinem Fahrrad vorne unter den Gländewagen gerutscht, der hatte die Kurve nicht gekriegt und viel direkt vors Auto.
Außer ein paar Schrammen ist nix weiteres passiert, die Kunstoffstosstange mit ihren runden Ecken hat das ganze abgemildert.

Seit dem Vorfall kommt nix mehr Rammbügelartiges aus Stahl mehr an mein Auto .

Grüssle Winke Winke
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1. MD21 TD25
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BeitragVerfasst am: 25.03.2018 19:38:39    Titel: Frage an die Kenner
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in meinem Fahrzeugschein zum 92er MD21 steht:

"m. frontschutzb. rohrverchromt durchm. 80mm"

Hat jemand schonmal so einen Bügel gesehen?
Ich würde da direkt drauf eingehen wollen und mir einen 80mm verchromten besorgen wollen...
aber SOR hat ja nur 40mm Bügel bzw. 6oer gebaut...

Weiß da jemand etwas?


Danke im Voraus
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