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Nissan D22 Rammschutz Eintragung

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Kitt
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...und hat diesen Thread vor 2455 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Nissan D22 Bj1999
BeitragVerfasst am: 28.07.2017 08:01:00    Titel: Nissan D22 Rammschutz Eintragung
 Antworten mit Zitat  

Hi all,

Ich suche für meinen Nissan D22 Bj 1998 einen Rammschutz den man eingetragen bekommt!
Ich finde immer nur welche für den Nachfolger D"«1.

Ich möchte vorne Lampen und später mal eine Winde montieren .

Ich habe mich bis jetzt immer mit meinen Jeeps in der ABE Welt bewegt und musste mich noch nicht mit dem TÜV rumärgern.

Gruß
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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 28.07.2017 08:37:00    Titel:
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An einem 98er ist nach wie vor alles anbaubar, egal ob mit oder ohne Gutachten. Auch Eigenbau ist kein Problem.

Wenn der TÜV sich weigert, lass Dir die Ablehnung schriftlich geben oder nimm einen Zeugen mit fordere die Eintragung auf dem Klageweg ein.

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 28.07.2017 09:30:28    Titel:
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Vor Drohen und Klagen hilft vielleicht auch die Frage nach der Kenntnis von § 72 (1) StVZO

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html
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Kitt
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Fahrzeuge
1. Nissan D22 Bj1999
BeitragVerfasst am: 28.07.2017 12:01:13    Titel:
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Perfekt - Danke für die Info

Also wenn ich das richtig verstehe:

Es gelten die Vorschriften aus der Zeit wo das Fahrzeug zugelassen wurde und der Rammschutz muss auch aus dieser Zeit stammen?

Gruß
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Liebling
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BeitragVerfasst am: 28.07.2017 14:27:17    Titel:
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Ja, so lese ich es zumindest aus dem Text des Gesetzes heraus. Ein studierter Jurist mag das anders sehen und ein TÜV-Ingenieur vielleicht noch anders....?

Man kann es mit dem Text auf jeden Fall mal versuchen.

Versuch macht kluch und zu verlieren hast du ja nichts.
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Kitt
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1. Nissan D22 Bj1999
BeitragVerfasst am: 29.07.2017 12:52:33    Titel:
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okay - werde es mal versuchen
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der präsident
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BeitragVerfasst am: 03.08.2017 18:25:03    Titel:
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Servus

Ich nehme mal an das die Gesetze in A und D ähnlich sind.
"" rammschutz"" eintragen lassen geht in A nicht mehr , egal WIE alt das Auto ist.
Alles was "" damals"" eingetragen ist ok und darf bleiben.
NEU drauf darf bei uns schon lange nix mehr.
Wird in D nicht viel anders sein.

Gruß, michi

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siggi109
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BeitragVerfasst am: 03.08.2017 22:49:56    Titel:
 Antworten mit Zitat  

der präsident hat folgendes geschrieben:
Servus

Ich nehme mal an das die Gesetze in A und D ähnlich sind.
"" rammschutz"" eintragen lassen geht in A nicht mehr , egal WIE alt das Auto ist.
Alles was "" damals"" eingetragen ist ok und darf bleiben.
NEU drauf darf bei uns schon lange nix mehr.
Wird in D nicht viel anders sein.

Gruß, michi






dann nennt man das ding eben ,,LAMPENHALTER,, oder ,,WINDENTRÄGER,,................
etwas fantasie muss schon sein. Ja

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SIGGI109

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mein teiledealer ?? natürlich
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 17:23:39    Titel:
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der präsident hat folgendes geschrieben:

NEU drauf darf bei uns schon lange nix mehr.
Wird in D nicht viel anders sein.

Gruß, michi


Er darf nicht neu in Verkehr gebracht werden.
Es darf aber einer,der schon älter ist und offensichtlich neu lackiert wurde,
auf einem anderen Fahrzeug montiert werden. Grins

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 18:36:22    Titel:
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@ Caruso

Genau diese Konstellation wird demnächst auch bei mir zutreffen. Hast du zu dieser Aussage einen Beleg oder irgend etwas ähnliches, mit dem ich ggfs. einen unwilligen TÜV-Prüfer überzeugen kann?

Bei einem Vorabgespräch hat er abgewunken und gemeint, ich hätte damit keine Chance. Einklagen scheint mir auch unrealistisch zu sein.

@ siggi

Wollte da auch zusätzliche Scheinwerfer und ne Winde dranschrauben und das Ding als Halter eintragen lassen. War ihm aber egal. Er will an der Stelle gar nichts eintragen.
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 19:19:12    Titel:
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Das steht im Anhang zu §30c Abs.4:
http://www.buzer.de/gesetz/2423/a34267.htm

Ohne Gutachten wüsste ich aber auch keinen.

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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 19:42:30    Titel:
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Liebling hat folgendes geschrieben:
Einklagen scheint mir auch unrealistisch zu sein.


Funktioniert hervorragend. Ich habe die Eintragung einer Autogasanlage durch den TÜV Hessen erfolgreich eingeklagt.

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 20:49:47    Titel:
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@ Caruso

Für mich steht da, dass die Bügel ab Termin nicht mehr eingetragen werden dürfen - nicht, dass Teile früherer Jahre einzutragen sind.

Zumindest scheint die Formulierung bezüglich Altteilen und Altfahrzeugen viel Platz für Interpretationen zu bieten.

Wäre ich TÜV-Prüfer und negativ gegenüber Frontschutzbügeln eingestellt, würde ich mich auch vom Text des Anhangs nicht beeindrucken lassen.

@ P.Escobar

Ich vermute, die Gesetzestexte waren da etwas klarer als bei den Bügeln....?
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P. Escobar
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 21:42:00    Titel:
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Liebling hat folgendes geschrieben:
Ich vermute, die Gesetzestexte waren da etwas klarer als bei den Bügeln....?


Die Rechtslage bei den Rammbügeln ist absolut klar und einwandfrei definiert. Deshalb kann ich an einem 98er Fahrzeug auch einen selbstgebauten Rammbügel anbringen, er ist nach wie vor eintragbar.

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Liebling
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BeitragVerfasst am: 20.08.2017 22:04:40    Titel:
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Den bringst du dann aber neu in Verkehr (wenn er nicht vorher schon an einem anderen Fahrzeug eingetragen war), was nach Carusos Auffassung nicht gestattet ist.

Die Rechtslage ist bei neueren Fahrzeugen eindeutig definiert. Bei älteren Fahrzeugen würde mich interessieren, woran genau du diese Eindeutigkeit festmachst? Am Text von § 72 StVZO?

Wenn ich dann im Anhang lese, dass SPÄTESTENS ab Datum X die Teile nicht mehr eintragungsfähig sind, heisst das doch nicht automatisch (und erst recht nicht eindeutig), dass das bei früheren Baujahren nicht auch gilt.

Die nach meinem Empfinden relativ klare Formulierung in § 72 StVZO wird durch den verlinkten Text des Anhangs irgendwie wieder interpretationsfähig gemacht.

Wenn du recht hast und das so klar und eindeutig ist - warum stellen sich dann die TÜV-Leute quer? Meinst du, die kennen § 72 nicht?

Ich glaube, ich schreibe mal an den TÜV und bitte um eine grundsätzliche Stellungnahme zu dieser Thematik.
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