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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 18.12.2015 12:15:02    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:
xenon hat folgendes geschrieben:

Zumal es eindeutig im Kfz-Steuergesetz geregelt ist.



Das solltest du mal bis zum Ende lesen,da steht nämlich schon drin,
dass man sich nicht dran halten wird,in der Dienstanweisung steht dann auch warum.
Deshalb gibt es immernoch frische Urteile zu dem Thema:
https://openjur.de/u/756946.html

Glauben und beten hilft den Besitzern von Aktuellen Defendern überhaupt nicht,
die kommen seit 2011 mit einer EU-LKW Zulassung ab Werk und werden,je
nach Sitzplatzzahl nach CO2-Ausstoß besteuert.


Völlig korrektes Urteil.

Der Kläger und sein Anwalt haben das Kfz-Steuergesetz nicht verstanden.

Sieht man schon allein an der Argumentation zu den Sitzen.

Für solche Sachen sucht man sich einen Anwalt, der sich damit auskennt und mindestens in der Lage ist eine einfache Subsumtion durchzuführen und keine sachfremden Argumentationen ins Verfahren einzubringen versucht.

Das scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein.

Wie gesagt: Es gilt das Gesetz, Glaube wird in den wenigsten Fällen helfen.
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 12:21:46    Titel:
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Selbstverständlich gilt das Gesetz,dass auf einen § hinweist,der aus eben diesem Gesetz gestrichen wurde.
Sitzplatzanzahl und Flächenverhältnis stehen dort nicht mehr.
Zuladung stand dort noch nie.

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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 12:30:18    Titel:
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Du hast es nicht verstanden.

Dann wundert mich mit welcher Selbstsicherheit du meine Äußerungen negierst.

Wenn ich keine Ahnung habe, halte ich einfach die Fresse.

Danke fürs Gespräch.
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 12:38:59    Titel:
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xenon hat folgendes geschrieben:

Dann wundert mich mit welcher Selbstsicherheit du meine Äußerungen negierst.



Das liegt wohl an den Erfahrungen mit dem Zoll.

Du könntest ja mal zeigen,wo das hier steht:

xenon hat folgendes geschrieben:

Kurz gesagt:

- nicht mehr als 2 Sitzplätze + Fahrer
- Ladefläche größer als Personentransportfläche
- eine gewisse Zuladung, die auf Transporte "hinweist" (grob ab 600 kg, aber nicht festgelegt, manche möchten auch 800, manche weniger)


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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 12:49:02    Titel:
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Das steht in der Urteilsbegründung zu obigem Fall!
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 12:51:57    Titel:
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Hast du denn nicht gelesen,was Xenon geschrieben hat?
Es gilt nur das Gesetz.
Der Richter schreibt kein Gesetz.

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Saw
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1. Yamaha XT 660 R
BeitragVerfasst am: 18.12.2015 13:14:26    Titel:
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zurück zum Thema.

Ist für einen unwissenden wie mich, die Zulassung als Wohnmobil für meinen Patrol günstiger oder gleich, wie LKW.

Aktuell sind es um die 500 € Steuern, wie hoch wären die dann nach obigen Umbau? Unsicher
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 13:45:23    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:


Du könntest ja mal zeigen,wo das hier steht:

xenon hat folgendes geschrieben:

Kurz gesagt:

- nicht mehr als 2 Sitzplätze + Fahrer
- Ladefläche größer als Personentransportfläche
- eine gewisse Zuladung, die auf Transporte "hinweist" (grob ab 600 kg, aber nicht festgelegt, manche möchten auch 800, manche weniger)



Irgendwie läuft hier was falsch.

Ich hab die Fakten auf den Tisch gelegt.

Hab auch zu dem Urteil was gesagt und zwar ganz konkret worans u.a. gescheitert ist.

Erst bezeichnest du mein Geschreibsel als Quatsch.

Und jetzt soll ich dir sagen wie ich drauf komme?

Wenn ich was als Quatsch bezeichne, dann kann ich auch sagen warum.

Und ich lese was andere schreiben recht sorgfältig.

Bin auch geneigt mal drüber nachzudenken, was der andere geschrieben hat.

Lass mal stecken.

Mach wie du denkst und denk einfach das ich keine Ahnung habe.

Und jetzt ists meinerseits endgültig gut.
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 13:48:35    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:
Hast du denn nicht gelesen,was Xenon geschrieben hat?
Es gilt nur das Gesetz.
Der Richter schreibt kein Gesetz.


Doch, jede Menge:

Aus obigem Link:

Gründe
II. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 20. Juni 2014, mit dem der Beklagte, unter Anwendung des Steuersatzes für Personenkraftwagen (§ 9 Absatz 1 Nr. 2b aa KraftStG), die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers für die Zeit ab 2. Juni 2014 auf jährlich 507 € festgesetzt hat, ist rechtmäßig.

a) § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (VerkehrStÄndG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2431 ff) bestimmt, dass für die Beurteilung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten ab 12. Dezember 2012 die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich sind. Das klägerische Fahrzeug, das von der Zulassungsbehörde als LKW eingestuft worden ist, ist demzufolge ab dem 12. Dezember 2012 nach § 8 Nr. 2 KraftStG ein „anderes“ Fahrzeug, dessen Bemessungsgrundlage das verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht ist und dessen Steuersatz aus § 9 Nr. 3 KraftStG folgt.

b) Dieses Ergebnis wird jedoch im Streitfall durch die Übergangsregelung in § 18 Abs. 12 KraftStG in der Fassung des VerkehrStÄndG korrigiert. Nach dieser Bestimmung ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nr. 2 KraftStG - der Steuersatz für Personenkraftwagen - anzuwenden, wenn die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung (a.F.) des KraftStG führen würden.

In der Gesetzbegründung (Bundestags-Drucksache 17/10039 S. 24 f.) heißt es zu § 18 Abs. 12 KraftStG:

„Die Regelung gewährleistet die Berücksichtigung umweltpolitisch erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer. Sofern bei Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse M1 (PKW) zuzuordnen, die aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Personenkraftwagen konzipiert sind, die Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Personenkraftwagen zu einer höheren Steuerbelastung führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung als Personenkraftwagen geboten. Andernfalls würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung erfahren.“

Nach § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. gelten als Personenkraftwagen u.a. auch Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauart BA angehören, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Die Beurteilung, ob ein Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist und damit als PKW einzustufen ist, oder ob ein anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767). Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810 und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001,72).

Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist. Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

c) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers auch unter Geltung der Neuregelung des KraftStG nach dem für PKW geltenden Steuersatz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2b aa KraftStG, da eine durch die Neuregelung anzunehmende Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht im Streitfall zu einer niedrigeren Steuer (172 €) führen würde, als unter Anwendung des § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. (507 €). Denn das Fahrzeug des Klägers wäre unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit als PKW, nicht als anderes Fahrzeug eingestuft und deshalb nach Hubraum und Kohlendioxidemission besteuert worden.

Die für die Einstufung des klägerischen Fahrzeugs als PKW relevanten Merkmale waren insbesondere, das äußere Erscheinungsbild, die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die Höchstgeschwindigkeit sowie die - im Verhältnis zum zulässigen Gesamtgewicht - geringe Zuladung. So beträgt die Zuladung im Streitfall nur 1.008 kg (zulässiges Gesamtgewicht 2.995 kg abzügl. Leergewicht fahrbereit 1.987 kg) und damit nur 33,6 % des zulässigen Gesamtgewichts. Die Zuladung liegt damit unter der für einen Lkw typischen Zuladung. So hat der BFH eine Zuladung von 34,6 % des zulässigen Gesamtgewichts nicht als außergewöhnlich hohe, die Verwendung zum Gütertransport eindeutig indizierende Zuladung angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BStBl II 2001, 368). Auch ist die Anzahl der Sitzplätze (zwei vorne, zwei hinten) PKW-typisch. Der Umstand, dass die hinteren Sitzplätze umgeklappt werden können, um so möglicherweise zusätzliche Lasten transportieren zu können, führt nicht dazu, dass die so gewonnene Fläche der Ladefläche zuzurechnen ist, denn die Sitzplätze können jederzeit wieder heruntergeklappt und benutzt werden. Auch die Tatsache, dass die hinteren Sitzplätze nicht denselben Komfort bieten, wie die vorderen Sitzplätze, ist ohne Bedeutung, denn die hinteren Sitzplätze sind, wie die vorderen Sitzplätze, mit Sicherheitsgurten versehen und über eigene Türen zu erreichen. Ebenso lässt das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs des Klägers nicht auf ein überwiegend der Güterbeförderung dienendes Fahrzeug schließen. Die Doppelkabine ist rundumverglast und wirkt optisch nicht kleiner als die Ladefläche. Das Fahrzeug dient deshalb auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht überwiegend dem Transport von Gütern, sondern bietet neben dem erkennbar vorrangigen Zweck einer Personenbeförderung im Umfang einer klassischen Limousine lediglich noch die Möglichkeit eines Gütertransports, wobei das Volumen über das eines klassischen Kofferraums hinausgeht. Ein die Bestimmung und Eignung ändernder Umbau durch Entfernung der rückwärtigen Sitzbank unter dauerhafter Unbrauchbarmachung der Sitz- und Gurtbefestigungspunkte ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Demgegenüber fallen die für eine Einstufung als LKW sprechenden Fahrzeugmerkmale nicht mehr entscheidend ins Gewicht. So ist nach der Berechnung des Klägers die Ladefläche nur geringfügig größer als die der Personenbeförderungsfläche dienende Fläche, sodass auch darin die Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung (gerade) nicht als vorrangig angesehen werden kann.

Dass der Kläger das Fahrzeug im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zum Transport von Brennholz nutzt, ist nicht entscheidend, weil es nach der Rechtsprechung nicht auf die tatsächliche Verwendung, sondern auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs ankommt.

Das Fahrzeug des Klägers kann auch nicht - wegen der hohen Anhängelast - als „Zugmaschine“ beurteilt werden mit der Folge, dass dieses als „anderes Fahrzeug“ i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine zugmaschine i.S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteile vom 3. April 2001 VII R 7/00, BFHE 194, 477, vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, und vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741, m.w.N.; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3, Rz. 67a). Die Einstufung als zugmaschine kommt danach im Streitfall nicht in Betracht, da das Fahrzeug des Klägers gleichermaßen auch zur Beförderung von bis zu vier Personen geeignet und bestimmt ist. Dass der Kläger das Fahrzeug neben dem Transport von Brennholz im Wageninneren vorrangig zum Ziehen von Anhängern nutzt, ist wiederum nicht entscheidend, weil es nach der Rechtsprechung nicht auf die tatsächliche Verwendung, sondern auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs ankommt.

Die Einstufung des Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als Lkw hatte unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. als solche keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung (BFH-Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82).

Da das Fahrzeug des Klägers unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit als PKW - und damit niedriger - besteuert worden wäre, hat der Beklagte zu Recht gem. § 18 Abs.12 KraftStG den für PKW geltenden Steuersatz gem. § 9 Absatz 1 Nr. 2b aa KraftStG angewandt.

2. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt einen Ford Ranger mit Extrakabine und vier Sitzplätzen als PKW angesehen hat (Urteil vom 4. Dezember 2013 5 K 510/10, EFG 2014, 788). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist vom BFH als unbegründet zurückgewiesen worden (BFH-Beschluss vom 25. August 2014 II B 25/14, nicht dokumentiert).
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 14:00:19    Titel:
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xenon hat folgendes geschrieben:


Und jetzt soll ich dir sagen wie ich drauf komme?



Ja und zwar am besten anhand von belastbaren Textnachweisen.

@Vitara,der Richter führt unter anderem verblechte Scheiben an,
die man ja nicht mehr braucht,wie wir lesen konnten.

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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 14:16:10    Titel:
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Saw hat folgendes geschrieben:
zurück zum Thema.

Ist für einen unwissenden wie mich, die Zulassung als Wohnmobil für meinen Patrol günstiger oder gleich, wie LKW.

Aktuell sind es um die 500 € Steuern, wie hoch wären die dann nach obigen Umbau? Unsicher


Tschudigung,ganz vergessen.
Das musst du dir selber ausrechnen:
http://www.kfz-steuer.de/kfz-steuer_wohnmobile.php

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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 14:19:04    Titel:
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Habt Ihr den Text gelesen?
Ich glaube nicht....

Der wichtigste Punkt ist der hier:

"In der Gesetzbegründung (Bundestags-Drucksache 17/10039 S. 24 f.) heißt es zu § 18 Abs. 12 KraftStG:

„Die Regelung gewährleistet die Berücksichtigung umweltpolitisch erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer. Sofern bei Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse M1 (PKW) zuzuordnen, die aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Personenkraftwagen konzipiert sind, die Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Personenkraftwagen zu einer höheren Steuerbelastung führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung als Personenkraftwagen geboten. Andernfalls würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung erfahren.“
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 14:43:55    Titel:
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Davon red ich doch die ganze Zeit.
Es hat sich nichts geändert.

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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 14:53:13    Titel:
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Die ganzen "schnellen" 4 (und mehr) Sitz Pickups werden als PKW besteuert-Punkt.
Wenn wir ehrlich sind werden sie auch so benutzt.... (In den allermeisten Situationen).
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 18.12.2015 15:03:56    Titel:
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Vitara V6 hat folgendes geschrieben:
Die ganzen "schnellen" 4 (und mehr) Sitz Pickups werden als PKW besteuert-Punkt.


Das hat auch niemand angezweifelt.
Es betrifft aber nicht nur Pick-Ups oder Fahrzeuge mit LKW-Zulassung.
Wie man anhand des Terranos sieht,nutzt es auch nichts nur zwei Sitze zu haben.
Das kann man mit dem Zoll ausdiskutieren.
Wenn einem die Entscheidung dieser Behörde nicht gefällt,
kann man dagegen klagen und gerät dann an einen Richter,
der 20 Jahre alte Urteile aus der Schublade zieht und kommt mit Sachen
um die Ecke,die zwar gängige Rechtsprechung sind aber nicht im KFZstg stehen.
Genau,wie vor der Gesetzesänderung.
Unser Tüvver trägt bei Womos immernoch die Bodenfläche ein,
an der man stehen kann.
Der weiß warum.

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