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Gut Holz ...
Mit dabei seit Mitte 2010 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 3566 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 14.07.2014 23:23:47 Titel: Lkw (3,5t) ...Fahrverbot mit Anhänger......??? |
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Hallöchen,
irgendwie hab ich da mal ne Frage .....
Pickup (Lkw-Zulassung) .... bis 3,5 t.... mit Anhänger für Sportzwecke..... darf in Niedersachsen an Sonn- und Feiertagen (ohne Ausnahmegenehmigung) fahren.
Wie verhält es sich in anderen Bundesländern?
Wie sieht es dann mit dem Ferienfahrverbot für bestimmte Straßen am Wochenende (Sam+Sonn) aus?
Darf er fahren ?
Hat jemand einen Plan ?
Lieben Gruß
Ela | |
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Verfasst am: 15.07.2014 03:13:26 Titel: |
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Hallo
um das ganze nicht zum 10. mal zu wiederholen
nutze die SUCHE, da findest genug Infos, oder frag google
da gibts sogar bunte Karten wo man fahren darf und welche Länder nicht mitspielen
grob gesagt in der Mitte geht nix, im Süden und Norden meist schon | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2008 Wohnort: Hochborn Status: Offline
| Fahrzeuge 1. MAN G90, Nissan Y61, div. Suzukis, Subaru WRX |
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Verfasst am: 15.07.2014 05:25:00 Titel: |
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Sportzwecke heißt aber für Pferde/ Hunde/ Boote.......
Hab dazu mal den BAG angesprochen und die haben Anweisung alle Transport mit PKW´s an Sonn und Feiertagen anzuhalten.
Zumindest wenn das nach LKW/ Pick up ausschaut.
Also besser eine Ausnahmegenehmigung einholen. | _________________ Owner of the "Bastelbudenfred" |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 15.07.2014 07:49:51 Titel: |
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Team-Wildsau hat folgendes geschrieben: | Sportzwecke heißt aber für Pferde/ Hunde/ Boote.......
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bullshit es heist Sport und Freizeitzwecke und damit ist alles abgedeckt
Zitat: |
Hab dazu mal den BAG angesprochen und die haben Anweisung alle Transport mit PKW´s an Sonn und Feiertagen anzuhalten.
Zumindest wenn das nach LKW/ Pick up ausschaut.
Also besser eine Ausnahmegenehmigung einholen. |
genau solcher bullshit, das stimmt nicht
und das ist nicht deren Aufgabe
und es zählt die Zulassung und nichts anderes, besonders für die BAG und besonders für Privatverkehr
dein Typ von der BAG muss ne ähnliche Qualität haben wie dein Anwalt
Man kann das auch höflicher formulieren aber warum muss mann solchen Mist erzählen wenn man keine Ahnung von der Sache hat? Da läufts mir dann über - sorry | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 15.07.2014 08:52:57 Titel: |
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Moins
Mal abgesehen davon, dass mir die BAG mit einem privat angemeldeten und genutztem Fahrzeug nur ebenso freundlich wie höflich einen angenehmen Tag wünschen kann, gilt afaik die Sport- und Freizeitregelung bundesweit (immer für privat zugelassene Fahrzeuge).
Wie das aussieht, wenn jemand mit seinem auf die Firma zugelassenen Pickup mit einem Sport/Freizeitanhänger/Wohnwagen unterwegs ist, kann ich Dir nicht rechtsgültig sagen (wobei hier im Netz sowieso keine Rechtsberatung stattfinden darf), allerdings würde ich nach meinem Kenntnisstand dazu neigen, das ebenso wie bei privat zugelassenen Fahrzeugen zu bewerten.
Ob die BAG Dich in dem Fall kontrollieren darf weiss ich nicht.
Bei den SchuPos kann Dir durchaus passieren, dass einer meint, Dich anzeigen zu müssen. Dann kommt halt das übliche Prozedere, und wenn die Sache vor ein Amtsgericht kommt, kannst Du sogar Pech haben. Spätestens das Landgericht sollte das dann aber wieder richtigstellen. | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Ende 2007 Wohnort: Norge Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Toyota Hilux Arctic Trucks 37" 3. Unimog U1750L 4. Volvo TGB 11/11 Panzerjäger 5. Volvo BV202 |
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Verfasst am: 15.07.2014 09:28:11 Titel: |
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z.B.
https://www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren/sonntagsfahrverbot
Zitat: |
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
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Gesamtmasse = Fahrzeug plus Anhänger.
Da wird die Luft bei 3.5t sehr schnell dünn. | _________________ The Survival of the fittest.
...............Charles Darwin
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 15.07.2014 10:16:46 Titel: |
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ChristianNO hat folgendes geschrieben: | z.B.
https://www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren/sonntagsfahrverbot
Zitat: |
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
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Gesamtmasse = Fahrzeug plus Anhänger.
Da wird die Luft bei 3.5t sehr schnell dünn. |
So wird ein Schuh daraus, es ist das gemeint und nicht der komplette Zug | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 15.07.2014 10:39:27 Titel: |
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schnullerbacke hat folgendes geschrieben: | ChristianNO hat folgendes geschrieben: | z.B.
https://www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren/sonntagsfahrverbot
Zitat: |
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
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Gesamtmasse = Fahrzeug plus Anhänger.
Da wird die Luft bei 3.5t sehr schnell dünn. |
So wird ein Schuh daraus, es ist das gemeint und nicht der komplette Zug |
Moins
Kennt jemand den Unterschied zwischen "Gesamtmasse des Fahrzeugs" und "Gesamtzuggewicht"?
Ach ja, weiss jemand auch, was das Wörtchen "hinter" bedeutet? |
Zuletzt bearbeitet von am 15.07.2014 10:45, insgesamt einmal bearbeitet |
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Abenteurer
Mit dabei seit Ende 2007 Wohnort: Norge Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Toyota Hilux Arctic Trucks 37" 3. Unimog U1750L 4. Volvo TGB 11/11 Panzerjäger 5. Volvo BV202 |
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Verfasst am: 15.07.2014 10:39:41 Titel: |
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Da streiten sich die Gelehrten.
Gesamtmasse bezeichnet im Allgemeinen beides zusammen, aber der Gesetzestext bzw. die Erläuterung
bezieht sich hier nur auf den LKW. | _________________ The Survival of the fittest.
...............Charles Darwin
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 15.07.2014 10:41:40 Titel: |
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ChristianNO hat folgendes geschrieben: |
Gesamtmasse = Fahrzeug plus Anhänger.
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Sorry, das ist Quatsch.
Es "zählt" dabei nur das Zugfahrzeug!
Siehe
Zitat: | hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. |
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Weit weg von Allem
Mit dabei seit Mitte 2006 Wohnort: Schäbisch Sibirien Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. ja, hab ich |
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Verfasst am: 15.07.2014 10:42:36 Titel: |
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ne umgedreht, Gesamtzugmasse ist Gesamtmasse des Fahrzeuges (zGG) + Gesamtmasse des Anhängers | _________________ Schönen Gruß
René
Denken ist wie Googlen, nur krasser! |
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Gut Holz ...
Mit dabei seit Mitte 2010 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 3566 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 15.07.2014 11:06:52 Titel: |
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DerGlonntaler hat folgendes geschrieben: | Hallo
um das ganze nicht zum 10. mal zu wiederholen
nutze die SUCHE, da findest genug Infos, oder frag google
da gibts sogar bunte Karten wo man fahren darf und welche Länder nicht mitspielen
grob gesagt in der Mitte geht nix, im Süden und Norden meist schon |
Äußerst freundlich
Und google hab ich befragt und diese Antwort war mir nicht schlüssig
Dennoch entschuldige ich mich sehr gern bei Dir, d. mir dieser Fehler unterlaufen ist | |
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Verfasst am: 15.07.2014 11:07:01 Titel: |
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man Leute, ich glaubs ja nicht
diese Scheisse wird hier jedes Jahr aufs neue durchgekaut und 90% habens immer noch nicht kapiert was Gesamtmasse Gesamtzugmasse usw bedeuten
und die Regelung das LKW bis 3,5t mit Anhänger für Sport und Freizeitzwecke am Sonntag doch fahren dürfen ist ein Vorschlag des Bundes an die Länder, leider spielen aber nicht alle Länder mit deshalb darf man z.B. in Bayern fahren, in Hessen nicht
hier noch die Karte, ob die noch zu 100% stimmt kann ich nicht garantieren, muß jeder für sein Bundesland selber erfragen, das ist der Stand vom letzten Jahr
grüne Länder machen mit, da darf man fahren, in den roten nur mit Ausnahmegenehmigung
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Gut Holz ...
Mit dabei seit Mitte 2010 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 3566 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 15.07.2014 11:18:05 Titel: |
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Team-Wildsau hat folgendes geschrieben: | Sportzwecke heißt aber für Pferde/ Hunde/ Boote.......
Hab dazu mal den BAG angesprochen und die haben Anweisung alle Transport mit PKW´s an Sonn und Feiertagen anzuhalten.
Zumindest wenn das nach LKW/ Pick up ausschaut.
Also besser eine Ausnahmegenehmigung einholen. |
Danke für Deine Antwort. Bei mir entstand das Problem spontan (Pferdetransport)
Auf der Seite der BAG und des Ministeriums war ich gestern Abend auch... War zu spät zum Anrufen und richtig - so riiichtig googeln ging auch nicht... im Auto in Österreich unterwegs....
Mir war d. mit dem Verbot in den Ferien gar nicht soss bewusst.
Ja klar - für die "Dicken" (7,5 t) ... , aber die kleinen Fahrzeuge mit dem Pferdeanhänger.... puuuhh .... ist ja krass
Ich "konnte" bzw. "wollte" es einfach nicht glauben, zumal es ja die allgemeine Genehmigung gibt, d. man am Sonntag und in den Ferien keine Ausnahmebescheinigung mehr benötigt, insofern hatte ich echt gedacht, d. sich da was getan hat
Nochmals vielen Dank, d. Du mir geantwortet hast | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 15.07.2014 11:25:18 Titel: |
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DerGlonntaler hat folgendes geschrieben: |
und die Regelung das LKW bis 3,5t mit Anhänger für Sport und Freizeitzwecke am Sonntag doch fahren dürfen ist ein Vorschlag des Bundes an die Länder, leider spielen aber nicht alle Länder mit deshalb darf man z.B. in Bayern fahren, in Hessen nicht
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nur am Rande:
das ist ein Beschluß der Verkehrsministerkonferenz der Länder, also von den Ländern angeschoben und nicht vom Bund (bei dem die Gesetzgebungskompetenz in dieser Sache liegt)
das ist eben das Makabere an der Sache:
Die Verkehrsminister schieben das an, fassen einen entsprechenden Beschluß und ihre eigenen Länder machen nicht mit bzw. versuchen das Gegenteil zu erreichen.
Übrigens würde ich es drauf ankommen lassen in einem der Erkenntnisverweigerungsländer trotzdem zu fahren. Denke spätesten in der zweiten Instanz hat man gute Chancen zu obsiegen, da die VMK eine schlüssige Begründung mitgeliefert hat, die selbst ein Richter verstehen könnte.
Daneben: Die Vorschrift macht nämlich überhaupt keinen Sinn für Privatfahrten, da es sich, wie aus den Protokollen der Sitzungen im Gesetzgebungsverfahren hervorgeht, um eine Sozialvorschrift (hier Schutz der Arbeitnehmer) handelt und um nichts anderes. | |
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