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Offroader
Mit dabei seit Ende 2009 Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Unimog 2. Trail Proto 3. einige Oldtimer |
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Verfasst am: 30.05.2015 22:54:10 Titel: |
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Ja,
mein Mog ist tatsächlich eine " echte " mit einer Hilfsladefläche Faktor 0,4.
Es geht um den tatsächlichen Einsatzzweck :
Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an.
Und der tatsächliche Einsatzzweck ist das ist das Ziehen von Fahrzeugen. ( hängt hinten dran und steht oben drauf)
Micha | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 30.05.2015 23:16:50 Titel: |
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flashman hat folgendes geschrieben: | Ob gewerblich oder nicht, war beim Fahrverbot aber meiner Erinnerung nach nicht relevant.
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Spielt eine Rolle bei den Ausnahmen per Runderlaß der MI: unter 3,5 t und nur privat nicht gewerblich.
Hier egal, aber BAG und die Güterverkehrsfuzzis kennen meist nur die Regeln für gewerbliche Transporte und ihre Veröffentlichungen beziehen sich meist nur darauf - das meinte ich.
Auf jeden Fall ist man mit einer echten (nicht nur nach Zulassung) zwar theoretisch auf der sicheren Seite, aber die Ordnungshüter und ganz besonders einige Richter haben zu manchen Themen ganz eigene Ansichten, die mit der Realität und Gesetzen nicht unbedingt übereinstimmen müssen.
Ich würde beim Straßenverkehrsamt schriftlich eine Ausnahme beantragen und schauen was die dazu schriftlich absondern. Dann aht man schonmal was in der Hand. Ev. nicht das was man sollte - no risk - no fun... | |
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Offroader
Mit dabei seit Anfang 2015 Status: Verschollen
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Verfasst am: 01.06.2015 14:44:41 Titel: |
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Dieses ganze hin und her mit den Paragraphen
Kurz und knapp...darf ich mit meinem Fahrzeug das unter 3,5 t hat, mit LKW Zulassung, Sonntags privat fahren?
Ich lese das so raus, das ich darf. Sogar mit Anhänger wenn es für Freizeit oder Hobby genutzt wird, das heißt mit meinem Quad aufm Hänger dürfte ich Sonntags unterwegs sein...oder? | |
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Urgestein
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: SALZGITTER
| Fahrzeuge 1. LAND ROVER 109D 2,5 2. FIAT SEICENTO 3. E-BIKE |
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Verfasst am: 01.06.2015 15:30:59 Titel: |
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grundsätzlich gilt.....
LKW bis 7,5t darf natürlich sonntags fahren !!!!
LKW mit anhänger (zgg egal) darf nicht fahren.........
Ausnahmen gelten in einigen bundesländern.welche das sind,muss man sich selber rauspuzzeln..........
blöderweise........... deutsche Gesetze eben | _________________ SIGGI109
NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER
LAND ROVER S III
mein teiledealer ?? natürlich |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 01.06.2015 18:35:17 Titel: |
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TimoNND40 hat folgendes geschrieben: | Dieses ganze hin und her mit den Paragraphen
Kurz und knapp...darf ich mit meinem Fahrzeug das unter 3,5 t hat, mit LKW Zulassung, Sonntags privat fahren?
Ich lese das so raus, das ich darf. Sogar mit Anhänger wenn es für Freizeit oder Hobby genutzt wird, das heißt mit meinem Quad aufm Hänger dürfte ich Sonntags unterwegs sein...oder? |
Moins
Klar darfst Du mit Deinem PU sonntags fahren.
Nur Anhänger darfst Du nicht in allen Bundesländern ziehen, auch nicht solche für Sportzwecke.
Aber in diesem Thread gibt es genug sinnvolle Infos dazu. | |
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Quetscheschäff
Mit dabei seit Mitte 2009 Wohnort: schöneiche Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO 2. Nissan Pickup D40 |
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Verfasst am: 02.06.2015 06:00:53 Titel: |
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Schlicksurfer hat folgendes geschrieben: | TimoNND40 hat folgendes geschrieben: | Dieses ganze hin und her mit den Paragraphen
Kurz und knapp...darf ich mit meinem Fahrzeug das unter 3,5 t hat, mit LKW Zulassung, Sonntags privat fahren?
Ich lese das so raus, das ich darf. Sogar mit Anhänger wenn es für Freizeit oder Hobby genutzt wird, das heißt mit meinem Quad aufm Hänger dürfte ich Sonntags unterwegs sein...oder? |
Moins
Klar darfst Du mit Deinem PU sonntags fahren.
Nur Anhänger darfst Du nicht in allen Bundesländern ziehen, auch nicht solche für Sportzwecke.
Aber in diesem Thread gibt es genug sinnvolle Infos dazu. |
privat fahren darfst du immer, auch mit Anhänger (Formulierung ist immer Sport- und Freizeitzwecke)
ABER. z.B. in Mecklenburg Vorpommern einfach so, in Brandenburg nur mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung, die Geld kostet, dann aber für alle Bundesländer gilt. für die Jahresgenehmigung hatte ich glaube 120,- € bezahlt, für ein WE mal 50,-....
hier mal noch was dazu:
http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w6/drs/ab_0400/475.pdf | |
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Urgestein
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: SALZGITTER
| Fahrzeuge 1. LAND ROVER 109D 2,5 2. FIAT SEICENTO 3. E-BIKE |
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Verfasst am: 02.06.2015 10:20:50 Titel: |
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nicht ganz richtig..............
in hessen z.b. darf man nicht fahren,in niedersachsen ja in bayern auch meines wissens.
das ist ja das blöde das da kein bundesgesetz greift,sondern landesgesetze dafür zuständig sind...........
wir haben das hier im forum schon ausgiebig durchgekaut..........
http://www.offroad-forum.de/viewtopic.php?t=71332&postdays=0&postorder=asc&start=0 | _________________ SIGGI109
NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER
LAND ROVER S III
mein teiledealer ?? natürlich |
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Offroader
Mit dabei seit Ende 2009 Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Unimog 2. Trail Proto 3. einige Oldtimer |
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Verfasst am: 20.06.2015 21:12:05 Titel: |
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Hallo,
nun ist es raus, Antrag wird abgelehnt. Die Rückreise von einer Motorsportveranstaltung ist kein dringender Grund eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Bisher war es kein Problem , aber ich bin in einen andern Landkreis gezogen und dort ist man halt so "Bürgernah " .
Die Genehmigung kostet 69,- , Das Bußgeld 120,- . Dann fahren wir auf Risiko.
Viele Grüsse
Micha | |
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Offroader
Mit dabei seit Ende 2007 Status: Urlaub
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Verfasst am: 20.06.2015 21:32:30 Titel: |
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da hier ein paar mal von 7,49 vs 7,5t die rede war...
ablasten auf 7,49t rentiert sich wenn man keinen Fahrtenschreiber verbauen will
Zitat: | §57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber, |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 22.06.2015 20:30:55 Titel: |
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micha100 hat folgendes geschrieben: | Hallo,
Die Genehmigung kostet 69,- , Das Bußgeld 120,- . Dann fahren wir auf Risiko.
Viele Grüsse
Micha |
Das ist für den Fahrer, dann gibt es noch den Halter der Fahrt angeordnet oder zugelassen hat der ist mit 570,--€ dabei, wenn Fahrer und Halter ein und dieselbe Person sollte dank Tatmehrheit bei den 570,-- bleiben, und die Fahrt ist dann natürlich an Ort und Stelle beendet. | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 22.06.2015 22:40:30 Titel: |
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micha100 hat folgendes geschrieben: | Hallo,
nun ist es raus, Antrag wird abgelehnt. Die Rückreise von einer Motorsportveranstaltung ist kein dringender Grund eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Bisher war es kein Problem , aber ich bin in einen andern Landkreis gezogen und dort ist man halt so "Bürgernah " .
Die Genehmigung kostet 69,- , Das Bußgeld 120,- . Dann fahren wir auf Risiko.
Viele Grüsse
Micha |
Ich würde die mal fragen warum sie abgelehnt haben.
Welche Rechtsgrundlage? (Damit müssen sie dann erklären, ob sie das als sehen oder als LKW. Wenn als LKW müssen sie sagen aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie den als LKW sehen wollen.)
Dann noch: Warum Fahrverbot bzw. warum keine Ausnahmegenehmigung?
Das ist der Historie nach eine Sozialvorschrift.
Welcher Arbeitnehmer wird geschützt wenn du privat zu einer Hobbyveranstaltung fährst?
Schätze auf die Fragen werden sie keine Antworten haben.
An dem Punkt könnte man dann nochmal fragen wie es denn nun ausschaut mit dem und folgendes erwähnen:
Zitat: | Durch Verwaltungsvorschrift ausgenommen vom sind Zugmasschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, außerdem Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. |
Quelle: http://www.edk.de/2012/06/sonntagsfahrverbot-fur-historische-lkw/
Mit anderen Worten: Die Anwendung des Sonntagsfahrverbotes in deinem Fall war bei Erlaß der StVO gar nicht beabsichtigt und die Durchsetzung dient nicht der Erfüllung der beabsichtigten Gesetzesziele. | |
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