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Sonntagsfahrverbot

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jeepgärtner
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1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO
2. Nissan Pickup D40
BeitragVerfasst am: 31.01.2014 14:22:20    Titel:
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beim zuständigen Straßenverkehrsamt anrufen. es ist gesetzlich vage und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.
Ich habe mir für diesen Zweck eine Ausnahmegenehmigung geholt, gilt aber nur für private Fahrten!
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 31.01.2014 14:23:26    Titel:
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xenon hat folgendes geschrieben:
nur einige wenige unbelehrbare Länder haben das nicht gemacht

wenn ich recht erinnere vorwiegend welche aus der "Zone"


Hamburg, Hessen, RLP, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen....
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Team-Wildsau
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1. MAN G90, Nissan Y61, div. Suzukis, Subaru WRX
BeitragVerfasst am: 31.01.2014 14:57:27    Titel:
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Unbedingt eine Ausnahmegenehmigung einholen!

Hab mal von Hamburg Richtung RLP den BAG an einer Raststätte befragt.
Die sagten mir, das die genannte Regelung bei unserem Hobby nicht greift.
Er hat die Anweisung grundsätzlich alle Fahrzeugtransporte an Sonn und Feiertagen raus zu ziehen.

_________________
Owner of the "Bastelbudenfred"
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
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BeitragVerfasst am: 31.01.2014 15:08:31    Titel:
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Nach welchem Paragrafen denn eine Ausnahme?
Und welche Begründung?

Obst, Fischfleisch?

Und was kost der Spaß?
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jeepgärtner
Quetscheschäff
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1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO
2. Nissan Pickup D40
BeitragVerfasst am: 31.01.2014 16:05:40    Titel:
 Antworten mit Zitat  

xenon hat folgendes geschrieben:
Nach welchem Paragrafen denn eine Ausnahme?
Und welche Begründung?

Obst, Fischfleisch?

Und was kost der Spaß?


Anruf, besprochen Genehmigung erteilt.

Keine besonderen § als Begründung. Nur Ausnahmegenehmigung Zur Durchführung von Transporten an Sonn- und Feiertagen gem. §46(1)7 StVO.
Ist auch nur bezogen auf Motorsportfahrzeuge, glaube 130,-€ für 1 Jahr und gilt nicht für das LKW-Fahrverbot an Samstagen vom 1 Juli bis 31. August auf bestimmten Strecken... die werden gern vergessen Smile und kosten nochmal extra...
Aber da man ja meist Sonntag nach Hause will, reichte mir das
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Poline
Bin neu hier
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Mit dabei seit Mitte 2015
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BeitragVerfasst am: 26.05.2015 10:03:05    Titel:
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Danke für die nützliche Information, es ist sehr nützlich gewesen. Ich bin gerade in diesen Tagen darauf zusammengestoßen.

_________________
russland spedition
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micha100
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1. Unimog
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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:00:30    Titel:
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Hallo,

wie soll ich diese Sätze der STVO verstehen?

Ausgenommen vom Sonntagfahrverbot sind
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,

Ich verstehe es so:

Ich habe eine zugmaschine auf die beides zutrifft , daran habe ich einen Anhänger, der ja ein Fahrzeug ist und auf diesem Anhänger / Fahrzeug steht mein Rallye Mog ( ist auch ein Fahrzeug ) .
Demnach unterliegt es nicht dem So. Fahrverbot. Außerdem ist meine zugmaschine ein 7,5 t und hat auch noch eine H-Zulassung. Anhänger und zugmaschine sind privat angemeldet und sind auf Privatfahrt
Ich denke ich befinde mich im rechtlich ungeklärten Raum, ein Anruf beim BAG brachte die Antwort " wir sind nur für gewerbliche Fahrten zuständig. Ein Anruf bei der Autobahnpolizei brachte die Antwort " wenden Sie sich bitte an die zuständige Zulassungsstelle " , die hatte gar keinen Plan und meinte die Stadtverwaltung ist zuständig. Und dort gibt es eine Abteilung die die Sondergenehmigungen erteilt und mir mitteile , um allen Problemen aus dem Weg zu gehen ist es besser einen Antrag zu stellen ( 65 ,- für 2 Tage ).

Nur weil es nicht klar ist 65,- Euro zu zahlen ist nicht O:K.


was mein Ihr ?



Viele Grüsse

Micha
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flashman
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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:03:37    Titel:
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micha100 hat folgendes geschrieben:
Ich habe eine zugmaschine auf die beides zutrifft , daran habe ich einen Anhänger


...und STOP! -> Fahrverbot. Winke Winke

_________________
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:19:36    Titel:
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flashman hat folgendes geschrieben:
micha100 hat folgendes geschrieben:
Ich habe eine zugmaschine auf die beides zutrifft , daran habe ich einen Anhänger


...und STOP! -> Fahrverbot. Winke Winke


Wieso?

Er hat eine zugmaschine und keinen LKW.

Wo steht, dass Zugmaschinen mit Anhänger nicht fahren dürfen?

Die StVO spricht nur von LKW mit Anhänger.
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micha100
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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:22:27    Titel:
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Hallo,

nee nee Flashi so einfach ist es nicht, das habe ich schon von einigen Leuten gehört. Der Wortlaut ist dieser:


(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

""""" Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen nicht verkehren !!!!!!!! """"""""

Mein Mog ist aber eine zugmaschine und kein Lastkraftwagen , es ist eine zugmaschine um andere Fahrzeuge zu ziehen.

Diese zugmaschine ist ausgenommen und dort steht nicht geschrieben das Zugmaschinen die einen Anhänger ziehen dem So. Fahrverbot unterliegen.

Wie gesagt, so einfach ist es nicht.


Micha
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Henning
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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:32:16    Titel:
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micha100 hat folgendes geschrieben:


Wie gesagt, so einfach ist es nicht.


Micha


Imho ist es ganz einfach Ja

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt für LKW und damit betrifft es dich nicht Vertrau mir

_________________
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flashman
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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:39:48    Titel:
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Code:
 Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und [b]keinen[/b] Auflieger oder Anhänger mit sich führen.


Der Bundesverband Güterkraftverkehr informiert: http://www.bgl-ev.de/web/fahrerinfos/fahrverbote.htm

Vgl: Gerichtliche Urteile, dass die Art des Fahrzeugs in den Papieren keine Relevanz hat und der Einsatzweck maßgeblich ist. Dazu kommt die Faktor 0.4 Nutzlastgrenze.

Damit wird die zugmaschine "de jure" zum LKW, wenn sie einen Anhänger zieht.

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flashman
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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:41:11    Titel:
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Aber ja: Scheinbar alles andere als eindeutig oder einfach.... Unsicher

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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:46:50    Titel:
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flashman hat folgendes geschrieben:
Code:
 Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und [b]keinen[/b] Auflieger oder Anhänger mit sich führen.


Der Bundesverband Güterkraftverkehr informiert: http://www.bgl-ev.de/web/fahrerinfos/fahrverbote.htm

Vgl: Gerichtliche Urteile, dass die Art des Fahrzeugs in den Papieren keine Relevanz hat und der Einsatzweck maßgeblich ist. Dazu kommt die Faktor 0.4 Nutzlastgrenze.

Damit wird die zugmaschine "de jure" zum LKW, wenn sie einen Anhänger zieht.


a) finde ich das Zitat auf der Seite nicht

b) geht es bei denen um gewerbliche Güterbeförderung

c) ist das nicht de jure sondern das Gegenteil de facto Smile
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flashman
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BeitragVerfasst am: 30.05.2015 22:50:30    Titel:
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xenon hat folgendes geschrieben:
c) ist das nicht de jure sondern das Gegenteil de facto Smile


Stimmt Euer Wunsch sei mir Befehl
Danke für die Korrektur. Ja

Das Zitat war von Wikipedia. Hatte die Quelle vergessen. Der Link zum BGL war ergänzend. Ob gewerblich oder nicht, war beim Fahrverbot aber meiner Erinnerung nach nicht relevant.

Aber weiter will ich mich da auch nicht reinhängen... Unsicher

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