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...mit Blaulicht unterwegs...
Mit dabei seit Mitte 2005
...und hat diesen Thread vor 6640 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 21.02.2006 09:50:41 Titel: Parkbeleuchtung |
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Weiß zufällig jemand genau, ob und in welchen Fällen parkende Fahrzeuge beleuchtet sein müssen?
Nach §17 StVO müssen haltende Fahrzeuge bei nicht ausreichender Straßenbeleuchtung beleuchtet sein. Offenbar gilt das ohne Ausnahme in Bezug darauf, wo oder wann gehalten wird, d. h. auch tagsüber und abseits von Fahrbahnen, z. B. auf einem Parkplatz oder in einer Garage.
Es sind dort zwar nur haltende Fahrzeuge benannt, aber evtl. wird das Parken als eine (Unter-)Art von Halten angesehen, und wenn man über den Sinn der Vorschrift nachdenkt, müßte sie insbes. für parkende und nicht allein für haltende Fahrzeuge gelten.
Tagsüber ist die Straßenbeleuchtung meistens abgeschaltet und somit nicht ausreichend.
Dürfen parkende Fahrzeuge beleuchtet sein?
Parkleuchten sind nach StVZO implizit nicht zugelassen: Nach §51c dürfen entweder Parkleuchten _oder_ Schluß- und Begrenzungsleuchten angebracht werden. Nach §51 und §53 sind Begrenzungs- und Schlußleuchten vorgeschrieben, was dann die Parkleuchten ausschließt.
Nun möchte ich ein Paar zusätzlicher Rückleuchten anbringen (nach §53 zulässig), die ich zusammen mit den vorderen Begrenzungsleuchten einschalten kann. Nach §51 müssen vordere Begrenzungsleuchten "auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten" (http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#51).
Müssen die vorderen Begrenzungsleuchten nun so geschaltet werden, daß Abblend- und Fernlicht nicht eingeschaltet werden können, wenn die vorderen Begrenzungsleuchten nicht eingeschaltet sind, oder reicht es, wenn die vorderen Begrenzungsleuchten unabhängig von Fern- und Abblendlicht eingeschaltet werden können und dann ständig leuchten (d. h. solange man sie nicht ausschaltet)?
Mir wäre ein unabhängiges Einschalten lieber, denn andernfalls wäre beim Ausfall der Steuerspannung für das Einschalten der vorderen Begrenzungs- und der zusätzlichen Schlußleuchten vorne sofort _alles_ Licht aus.
Bei unabhängiger Schaltung könnte man evtl. argumentieren, ich hätte unzulässig Parkleuchten angebracht, da die zusätzlichen Schluß- und die vorderen Begrenzungsleuchten so geschaltet seien, wie es für Parkleuchten vorgeschrieben ist --- aber naja ... :)
Wie müssen zusätzliche Schlußleuchten geschaltet sein? | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 22.02.2006 19:14:40 Titel: |
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Weiß zufällig jemand genau, ob und in welchen Fällen parkende Fahrzeuge beleuchtet sein müssen?
Nach §17 StVO müssen haltende Fahrzeuge bei nicht ausreichender Straßenbeleuchtung beleuchtet sein.
Oder durch
Offenbar gilt das ohne Ausnahme in Bezug darauf, wo oder wann gehalten wird, d. h. auch tagsüber und abseits von Fahrbahnen, z. B. auf einem Parkplatz oder in einer Garage.
Es sind dort zwar nur haltende Fahrzeuge benannt, aber evtl. wird das Parken als eine (Unter-)Art von Halten angesehen, und wenn man über den Sinn der Vorschrift nachdenkt, müßte sie insbes. für parkende und nicht allein für haltende Fahrzeuge gelten.
Tagsüber ist die Straßenbeleuchtung meistens abgeschaltet und somit nicht ausreichend.
.Tagsüber ist es in der Regel durch die Natürliche Ausleuchtung Hell.
Dürfen parkende Fahrzeuge beleuchtet sein?
.Ja
Parkleuchten sind nach StVZO implizit nicht zugelassen: Nach §51c dürfen entweder Parkleuchten _oder_ Schluß- und Begrenzungsleuchten angebracht werden. Nach §51 und §53 sind Begrenzungs- und Schlußleuchten vorgeschrieben, was dann die Parkleuchten ausschließt.
.Frage selbst Beantwortet
Nun möchte ich ein Paar zusätzlicher Rückleuchten anbringen (nach §53 zulässig), die ich zusammen mit den vorderen Begrenzungsleuchten einschalten kann. Nach §51 müssen vordere Begrenzungsleuchten "auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten" (http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#51).
.Richtig
Müssen die vorderen Begrenzungsleuchten nun so geschaltet werden, daß Abblend- und Fernlicht nicht eingeschaltet werden können, wenn die vorderen Begrenzungsleuchten nicht eingeschaltet sind,
.Richtig
oder reicht es, wenn die vorderen Begrenzungsleuchten unabhängig von Fern- und Abblendlicht eingeschaltet werden können und dann ständig leuchten (d. h. solange man sie nicht ausschaltet)?
.Richtig
Mir wäre ein unabhängiges Einschalten lieber, denn andernfalls wäre beim Ausfall der Steuerspannung für das Einschalten der vorderen Begrenzungs- und der zusätzlichen Schlußleuchten vorne sofort _alles_ Licht aus.
.Kein Strom alles Aus
Bei unabhängiger Schaltung könnte man evtl. argumentieren, ich hätte unzulässig Parkleuchten angebracht, da die zusätzlichen Schluß- und die vorderen Begrenzungsleuchten so geschaltet seien, wie es für Parkleuchten vorgeschrieben ist --- aber naja ... :)
Versteh ich nicht
Wie müssen zusätzliche Schlußleuchten geschaltet sein?
.Bei den Älteren Fahrzeugen war es so das bei Ausgeschalteter Zündung und des Einschalten des Blinkers z.B. Links das vordere Standlicht und Hintere Schlusslicht Links Eingeschaltet ist. | |
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...mit Blaulicht unterwegs...
Mit dabei seit Mitte 2005
...und hat diesen Thread vor 6640 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 22.02.2006 21:22:09 Titel: |
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Corsar hat folgendes geschrieben: |
.Tagsüber ist es in der Regel durch die Natürliche Ausleuchtung Hell.
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Klar, aber der Gesetzestext sieht keine natürliche Ausleuchtung vor. Da ist nur von Straßenbeleuchtung die Rede. Daß haltende Fahrzeuge nicht beleuchtet zu sein brauchen, wenn das Tageslicht ausreichend ist, steht dort nicht.
Zitat: |
Dürfen parkende Fahrzeuge beleuchtet sein?
.Ja
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Wo steht das? :)
Zitat: |
Müssen die vorderen Begrenzungsleuchten nun so geschaltet werden, daß Abblend- und Fernlicht nicht eingeschaltet werden können, wenn die vorderen Begrenzungsleuchten nicht eingeschaltet sind,
.Richtig
oder reicht es, wenn die vorderen Begrenzungsleuchten unabhängig von Fern- und Abblendlicht eingeschaltet werden können und dann ständig leuchten (d. h. solange man sie nicht ausschaltet)?
.Richtig
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Heißt das, daß beide Varianten erlaubt sind?
Zitat: |
Mir wäre ein unabhängiges Einschalten lieber, denn andernfalls wäre beim Ausfall der Steuerspannung für das Einschalten der vorderen Begrenzungs- und der zusätzlichen Schlußleuchten vorne sofort _alles_ Licht aus.
.Kein Strom alles Aus
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Eben, wenn die Sicherung für den Schaltstrom der kaputtgeht, geht vorne alles Licht aus. Dann hilft es auch nichts, daß die Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten nicht an der selben Sicherung angeschlossen sind bzw. werden.
Bei unabhängiger Schaltung der Begrenzungsleuchten müßten schon zwei Sicherungen für Schaltströme kaputtgehen, bevor alles Licht ausgeht. Wenn das erlaubt ist, mache ich das so.
Zitat: |
Bei unabhängiger Schaltung könnte man evtl. argumentieren, ich hätte unzulässig Parkleuchten angebracht, da die zusätzlichen Schluß- und die vorderen Begrenzungsleuchten so geschaltet seien, wie es für Parkleuchten vorgeschrieben ist --- aber naja ... :)
Versteh ich nicht
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Naja, was bestimmt denn bzw. wie wird bestimmt, ob eine Leuchte eine Begrenzungs- oder Schlußleuchte oder eine Parkleuchte ist? Anscheinend ist das zumindest zum Teil von der Schaltung abhängig --- für Parkleuchten ist eine Schaltung unabhängig von der sonstigen Beleuchtung vorgeschrieben.
Dadurch wären die Begrenzungs- und Schlußleuchten mal Parkleuchten (Schaltung und teilweise Gebrauch) und mal Begrenzungs- und Schlußleuchten (Gebrauch), also mal unzulässig und mal zulässig.
Zitat: |
Wie müssen zusätzliche Schlußleuchten geschaltet sein?
.Bei den Älteren Fahrzeugen war es so das bei Ausgeschalteter Zündung und des Einschalten des Blinkers z.B. Links das vordere Standlicht und Hintere Schlusslicht Links Eingeschaltet ist. |
Ja, das wäre eine Schaltung für Parkleuchten.
Dürfen die zusätzlichen Schlußleuchten unabhängig von der sonstigen Beleuchtung schaltbar sein?
Bäh, da schreibt man Beleuchtung beim Halten vor, und zugleich verbietet man das Anbringen entsprechender Leuchten! Warum konnte man nicht einfach Parkleuchten erlauben? Dann wäre das viel einfacher ... | |
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