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...das Ende meines Dicken

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sabine
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Mit dabei seit Mitte 2008
Wohnort: Krefeld
Status: Verschollen


...und hat diesen Thread vor 5729 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Patrol GR 2.8
BeitragVerfasst am: 21.08.2008 10:46:24    Titel: ...das Ende meines Dicken
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Hallo zusammen,

so nach langem zögern trenn ich mich jetzt leider von meinen Dicken ( Patrol GR 2.8 TD Bj.98 // 100TKm).

Gestern war er zu letzten Mal bei einem Bekannten auf der Bühne für einen kurzen
Check...auf den Weg nach Polen traurig

Nirgends wirklich Rost ( außer Flugrost ) von unten, nirgends an der Karosse eine
Roststelle gefunden...immer noch der erste Endschalldämpfer...ich könnte echt heulen.

?...und warum ich das hier schreibe, ganz einfach, alle die vielleicht einen "alten" kaufen wollen, traut euch...bestimmte Exemplare scheinen bei guter Pflege echt
für die Ewigkeit gebaut worden....

In diesem Sinne, etwas traurige Grüße

Sabine
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PatrolY61
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1. Dodge Ram 1500 Hemi Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
2. Ford Mondeo Tunier Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
BeitragVerfasst am: 21.08.2008 12:03:22    Titel:
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Hallo Sabine. Kann Deine Trauer verstehen. Würde mir nicht anders gehen. Mein alter GR ging nach Afrika, werde den alten Haudegen auch nie wieder sehen.
Aber warum gibst Du Dein Dicken den jetzt weg wenn er noch so gut in Schuß ist??
Gruß Torsten

_________________
Ständig die Brocken aus dem Auspuff zerkleinert damit es dem Feinstaub gerecht wird
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sabine
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...und hat diesen Thread vor 5729 Tagen gestartet!


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1. Patrol GR 2.8
BeitragVerfasst am: 21.08.2008 12:34:58    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo Torsten,

wir hatten hier in NRW vor Wochen eine heftiges Unwetter mit Hagel, da hatte seine
Außenhaut heftig was abbekommen. Schaden lt. Gutachten ~ 4800.-€, dieser wäre
zwar dann von der Versicherung getragen worden, aber mit der Perspektive auf
die nächste unverschämte Steuerforderung unseres Staates, der Laufzeit und des Alters habe ich nach sehr sehr langem überlegen beschlossen den Wagen zu verkaufen.

Ohne den Hagelschaden hätte ich Ihn sicherlich nicht abgeben, denn selten war ich mit meinen Autos so zufrieden wie mit meinen letzten drei Patrols.

Tja und leider hat Nissan bis jetzt keinen "würdigen" Ersatz ( meine ganz persönliche Meinung ).

in diesem Sinne

lg

Sabine
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Club der Ehemaligen



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Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 21.08.2008 17:34:47    Titel:
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Hallo Sabine,

ich weis nicht ob Du das weist, aber man kann den Patrol auch als LKW zulassen.
Dann zahlst Du nur 170 EUR Steuer im Jahr.

Wär das nicht eine Alternative?

Gruß Andreas
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chrissy
.....ist wieder da!
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1. Datsun Patrol K160 (3,3D, 1979)
2. Suzuki Jimny GJ
3. noch ´n paar andere Nissans und Suzukis
BeitragVerfasst am: 21.08.2008 17:37:38    Titel:
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Genau. Und wenn du die erhaltene Versicherungsentschädigung dafür verwendest, kannst du 28 Jahre und 3 Monate Steuern für deinen Dicken bezahlen. Vertrau mir

_________________
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Axel
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Mit dabei seit Mitte 2005
Status: Verschollen


BeitragVerfasst am: 21.08.2008 19:44:07    Titel:
 Antworten mit Zitat  

In den nächsten 1-2 Jahren werden hier sehr, sehr viele "ältere" (= keine grüne Plakette) Dieselautos gen Osten oder Afrika verscherbelt werden .... Habe eben gehört, dass es hier im Ruhrgebiet ab 2010 ebenfalls für Dieselfahrzeuge mit gelber Plakette in den meisten Städten heißen wird: "Wir müssen leider draussen bleiben" Nööö Vertrau mir

_________________
Gruss,
Axel
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sabine
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Fahrzeuge
1. Patrol GR 2.8
BeitragVerfasst am: 21.08.2008 19:45:20    Titel:
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...uff, Ihr macht es einen ja wirklich nicht leicht, die Endscheidung war ja schon schwer genug ihn zu verkaufen.. traurig ...LKW-Zulassung heißt ja leider auch Sontagsfahrverbot ...das kann ich leider nicht gebrauchen...trotzdem DANKE traurig

lg

Sabine
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 21.08.2008 19:51:20    Titel:
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Falsch!

Du darfst nur am Sonntag keinen Anhänger ziehen, fahren darfst Du schon Vertrau mir

Gruß Andreas
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flying
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Mit dabei seit Ende 2007
Wohnort: Alling


BeitragVerfasst am: 21.08.2008 19:52:47    Titel:
 Antworten mit Zitat  

sabine hat folgendes geschrieben:
...uff, Ihr macht es einen ja wirklich nicht leicht, die Endscheidung war ja schon schwer genug ihn zu verkaufen.. traurig ...LKW-Zulassung heißt ja leider auch Sontagsfahrverbot ...das kann ich leider nicht gebrauchen...trotzdem DANKE traurig

lg

Sabine


des stimmt nicht ganz du darfst sonntags schon fahren bloß nicht mit anhänger Ja

_________________
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flying
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Mit dabei seit Ende 2007
Wohnort: Alling


BeitragVerfasst am: 21.08.2008 19:53:25    Titel:
 Antworten mit Zitat  

du warst schneller

_________________
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 21.08.2008 20:02:21    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Ich sags mal so:

Kassier die Versicherung ab....
Mach aus dem Patrol nen LKW...

...und dann fahr in weiter.

Wenn Du natürlich in einer Umweltzone wohnst, dann hast ein Problem.

Ansonsten sehe ich keinen Grund den Wagen zu verkaufen.
Vorallem deswegen, weil ein Hagelschaden den Verkaufspreis ziemlich drückt.

Was brauchst Du, um eine LKW Zulassung zu bekommen?

Generell:
- Rücksitzbank raus
- hintere Scheiben raus (nur die Seitenscheiben) und dann verblechen
- Trennwand (halbhoch genügt)
- Laderaum muß länger sein als Fahrgastzelle (ist dem Finanzamt sehr wichtig)

Dann ab zum TÜV, umtragen auf LKW und danach noch zum Finanzamt und als LKW anerkennen lassen.

Gruß Andreas
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ThorstenD
Abenteurer
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Mit dabei seit Mitte 2008
Wohnort: bei Bremen


BeitragVerfasst am: 21.08.2008 20:25:08    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Bitte bringt euch zum Thema Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger mal auf den neuesten Stand!

_________________
GR-uß Thorsten

...irgendwas is´ ja immer!
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Henning
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BeitragVerfasst am: 21.08.2008 20:33:28    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Ob es der neueste Stand ist kann ich nicht sagen, aber es hat zumindest schon mal
etwas Informationsgehalt Heiligenschein

Zitat:

Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.


Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.

_________________
Gruß ........................
Henning
"Ich will schlafend sterben,wie mein Opa; und nicht kreischend und schreiend wie sein Beifahrer "
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest.
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marcelwa
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Wohnort: Bergisch Gladbach
Status: Verschollen


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1. Patrol K160
BeitragVerfasst am: 21.08.2008 20:57:30    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Wenn Du ihn umbaust und beim FA vorführst, musst Du gar nichtmals eine Eintragung im Schein haben. Der Finanzbeamte hat das zu beurteilen. Der kann sagen mit LKW Eintrag, nönönö ist ein PKW aber der kann auch ohne Eintrag sagen, o.k. Rücksitzbank ist raus, Scheiben sind verblecht, Gurt.- und Sitzaufnahmen sind verscheißt und der Laderaum ist größer als die Fahrgastzelle, wird als LKW besteuert. Hierzu gibt es ganz klare Richtlinien, dass Du den Eintrag nicht im Schein haben musst. Denn dann musst Du ihn auch als LKW versichern, was etwas teuerer ist als 'ne PKW Versicherung. Ebenso betrifft Dich das Fahrverbot mit Anhänger nicht. Am Besten schließ Dich mal freundlich mit Deinem Finazamt kurz. Welches FA in NRW ist denn für Dich zuständig???

Gruß Marcel.
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ThorstenD
Abenteurer
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Mit dabei seit Mitte 2008
Wohnort: bei Bremen


BeitragVerfasst am: 21.08.2008 22:40:23    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Henning hat folgendes geschrieben:
Ob es der neueste Stand ist kann ich nicht sagen, aber es hat zumindest schon mal
etwas Informationsgehalt Heiligenschein

Zitat:

Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.


Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.


DAS hab ich gemeint!

_________________
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