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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2006 Wohnort: Eisenach/Thüringen Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Mitsubishi Pajero V20 Lang (V43) 2. Ex Nissan Patrol GR Y60 3. Ex Suzuki Samurai-Viagra 4. Ex Nissan Patrol K260 5. Ex DAF 400 6. Ex JEEP CJ7 mit 5,7L Chevy V8 7. Ex JEEP CJ7 4,2L 8. Ex Mahindra CJ 540 |
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Verfasst am: 29.03.2009 01:27:26 Titel: |
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Offroader
Mit dabei seit Mitte 2008 Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. 300GD, G300TD, 1719 4x4 |
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Verfasst am: 29.03.2009 03:34:06 Titel: |
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PatrolY61 hat folgendes geschrieben: | Die Deutschen Gesetzestexte lassen immer noch genug Löcher und Lücken, damit der Amtsschimmel dadurch treten kann um unsere Ärsche zu treffen. |
Das hast du vorzüglich auf den Punkt gebracht
Aber wenn Jedermann etwas mehr Zivilcourage beweist,
dann kann man das Land auch entschimmeln
Cu Rod | _________________ www.gschmiedet.com
www.g560.com |
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Robert Grotz
Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Nürtingen
| Fahrzeuge 1. Mercedes ML W166 2. Mercedes GLC X253 3. Land Cruiser KZJ 73 4. Land Cruiser RJ 70 5. Punto 16V 6. Pajero V20 7. Golf 7 8. Suzuki SJ 9. MAN TGX 18.400 |
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Verfasst am: 08.05.2010 09:58:28 Titel: |
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Hallo, um das ganze nochmal zu aktualisieren....
Ich habe es so verstanden , wenn als LKW zugelassen (3,5t ) darf ohne Genehmigung nen 3,5to Anhänger ziehen.
(wenn hinten ne verkackte Offroadschüssel draufsteht)
Das Zuggesamtgewicht ist unwichtig oder?
In den bisherigen Schreiben hab ich nix von Zuggewicht gelesen.
Es betrifft doch eh nur die Zugfahrzeuge die als LKW Zugelasen sind oder? So-KfZ sind da vollkommen ausgenommen oder? | _________________ Liebe Grüße Robert
Nichts ist für die Ewigkeit. Nutze Deine Zeit, bleibe in Erinnerung und lebe Dein Leben. |
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Bin neu hier
Mit dabei seit Ende 2008 Wohnort: Herten Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Mitsubishi L200 2. Fahrrad |
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Verfasst am: 18.05.2010 20:11:27 Titel: |
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Hallo,
nachdem ja immer noch ziemliche Unsicherheit bezüglich dem Erlass des Ministeriums herrscht (wie auch bei mir) habe ich mich mal telefonisch mit dem Ministerium in Verbindung gesetzt und man hat mit folgendes erklärt:
LKW bis 3,5 to. zulässigen Gesamtgewicht (ohne Anhänger) kann jederzeit an Sonn- und Feiertagen, sowie in der Ferienzeit fahren. Anders sieht es mit einem normalen Anhänger aus, denn dann muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass man „unbedingt“ an diesem Sonn- oder Feiertag mit dem Anhänger fahren „muss“, was wohl nicht so einfach sein wird… es sei denn, es werden mit dem Anhänger Tiere transportiert, die zu einer sportlichen Veranstaltung gefahren werden müssen.
Vor 3 Tagen hatte ich mal Beamten des BAG gefragt, die gerade mit ihrem Dienstfahrzeug am Straßenrand standen, die allerdings gar nichts von dieser Ausnahmeregelung wussten und erst kürzlich deswegen, einige Strafzettel verteilt hatten. Aber am Ministerium (NRW) sagte man mir, dass die Beamten sich an diese Ausnahmeregelung halten „müssen“… was aber immer noch nicht für alle Bundesländer gilt, sie aber mittlerweile z.T. schon nachgezogen haben.
Auch darf lt. § 30 Abs. 3 und 4 ein LKW mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässig. Gesamtgewicht beträgt, jederzeit einen Wohnwagen und auch einen normalen Anhänger an Sonn- und Feiertagen ziehen…. Das heißt, wenn ich einen Pickup habe, der 2 Tonnen Leergewicht hat und ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen hat, darf ich auch jederzeit alle Anhänger ziehen. | _________________ Viele Grüße
Uli
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Abenteurer
Mit dabei seit Ende 2006 Wohnort: Südostniedersachsen
| Fahrzeuge 1. 4.2 Ltr. Diesel 2. 2.5 Ltr. Diesel 3. 3.8 Ltr. Benzin |
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Verfasst am: 18.05.2010 21:45:45 Titel: |
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Moin.
Also sollte man das Schreiben, welches schon verlinkt wurde in der Tasche haben und hoffen, dass man auf verständnisvolle Beamte stößt, sofern man mit Pickup und Freizeitanhänger Sonn- und Feiertags unterwegs ist.
Ich hoffe auf einen ruhigen kontrollenlosen Pfingstmontag bei mir...
Gruß Stefan | |
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die Pickup Chefin
Mit dabei seit Anfang 2009 Wohnort: im Grünen hinter der Höhe
| Fahrzeuge 1. Hilux 1982 2. Hilux Doka 2002 |
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Verfasst am: 24.05.2010 23:38:31 Titel: |
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Abenteurer
Mit dabei seit Ende 2006 Wohnort: Groß Sarau Status: Offline
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Verfasst am: 22.05.2017 07:32:03 Titel: |
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Moin
Das Thema ist ja schon hinreichend diskutiert.
Fahrzeuge zu Sportzwecken kann man transportieren mit einem LKW bis 3.5 und Anhänger aber nicht jedes Bundesland macht da mit..
Ich möchte zu einem Treffen in den Raum Leipzig.
Fahrstrecke HH>Berlin>Leipzig.
Brandeburg hält sich laut Busgeld.de an die Abmachung das solche LKW vom ausgenommen sind.
Ich möchte mit einem 4x4 mit LKW Zulassung meinen Galloper ziehen.
Der Galloper ist defekt.
Ansonsten zugelassen sieht aber nicht nach Sportgerät aus.
Ich könnte behaupten das ich den zum Treffen als "Ausstellungsstück" mitnehmen will.
Wie sind eure Erfahrungen in dem Raum rund um Berlin?
Kann man machen oder lieben nicht?
Gruß Mario | _________________ Galloper Exceed LWB 2.5TDIC |
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Quetscheschäff
Mit dabei seit Mitte 2009 Wohnort: schöneiche Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Jeep Wrangler YJ 4,0 HO 2. Nissan Pickup D40 |
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Verfasst am: 22.05.2017 10:20:23 Titel: |
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nach meinem Kenntnisstand: (da bestimmt gleich jemand schreit, das alles anders wäre )
du benötigst in Brandenburg eine schriftliche Genehmigung, die dir die bei dir vor Ort zuständige Behörde ausstellen muß. In Brandenburg die Straßenverkehrbehörde, bei anderen wohl aber das Ordnungsamt !?
Aus meiner Sicht nur eine Formalie, die nicht abgelehnt werden kann und halt etwas Geld kostet.
Ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung kannst du Pech haben und den Sonntag auf dem Parkplatz verbringen. Und ja, das ist schon so passiert und ich würde es selbst nicht unbedingt riskieren.
Und es heißt "Sport- und Freizeitzwecke", also nicht gewerblich. im Prinzip darf auch Kompost für den Kleingarten den ich in der Freizeit betreibe, gefahren werden.
Siehe auch:
https://s3.kleine-anfragen.de/ka-prod/bb/6/475.pdf | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Ende 2006 Wohnort: Groß Sarau Status: Offline
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Verfasst am: 22.05.2017 10:42:28 Titel: |
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Moin
Danke dir für deine Einschätzung.
Ich hatte gehofft das jemand aus der Region sich meldet und Erfahrungen damit hat.
Aus der Sicht würde ich es nicht riskieren.
Ich bin eh nicht so mutig in solchen Dingen.
Im Ernstfall würde ich dann Himmelfahrt ab 22:00Uhr losfahren.
Vielleicht nehme ich das Auto auch nicht mit.
Gute Freunde haben mir aber angeboten das Auto beim Treffen zu reparieren,
das wäre natürlich spitze.
Das würde aber auch am Freitag gehen.
Gruß Mario | _________________ Galloper Exceed LWB 2.5TDIC |
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Behind Flashi in Morocco
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: F&G Customs Headquarter Sachsen
| Fahrzeuge 1. LandRover Disco 2 TD5 2. RallyePatrol Version2.0 3. Opel Monty 3,2 V6 4. kleines Wiesel LR110 S2B 5. Polaris 500HO 6. F+G Customs MAU 2.0 Magirus Deutz 170D11 7. Brennabor C4/20 |
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Verfasst am: 22.05.2017 11:06:21 Titel: |
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in sachsen geht das sehr einfach.
vordruck ausdrucken, "sportgerät von A nach B" ausfüllen zum ordnungsamt schaffen oder hinschicken keine 20 euro löhnen, wisch in der hand.
mehrfach hier in meiner stadt schon praktiziert
ob dieser wisch meiner stadt dann in hessen irgendeinen bestand hat? keine ahnung
wieso sollte eine stadt in sachsen eine durchfahrtsgenehmigung für hessen, NRW oder sonstwas austellen dürfen? das wäre noch interessant, hat mich aber nie interessiert, da ich ein abgestempeltes ding mit "du darfst" in der hand habe | _________________
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Stehauf-Wattwurm
Mit dabei seit Ende 2016
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Verfasst am: 22.05.2017 22:00:37 Titel: |
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Grundsätzlich kann eine Ausnahmegenehmigung dauerhaft erteilt werden, wenn begründeter Bedarf (Teilnahme an Motorsport, Turniersport oder anderen Veranstaltungsreihen) nachgewiesen wird.
Diese Ausnahmegenehmigung erteilt das örtliche Strassenverkehrsamt für das gesamte Bundesland.
Ähnliche Ausnahmegenehmigungen können (wenn benötigt) bei den zuständigen Strassenverkehrsämtern der Landeshauptstädte anderer Bundesländer beantragt werden, sie gelten dann ebenfalls landesweit (muss mit beantragt werden).
Ansprechpartner für Derartiges sind grundsätzlich die Leiter der entsprechenden Verkehrsämter. | |
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Offroader
Mit dabei seit Anfang 2007 Wohnort: staßfurt Status: Offline
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Verfasst am: 22.05.2017 22:55:36 Titel: |
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unsere ausnahmegenehmigung gilt immer ein jahr und gilt für ganz deutschland | _________________ Ich hab eh keine Ahnung. |
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Stehauf-Wattwurm
Mit dabei seit Ende 2016
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Verfasst am: 22.05.2017 23:04:32 Titel: |
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HMM hat folgendes geschrieben: | unsere ausnahmegenehmigung gilt immer ein jahr und gilt für ganz deutschland |
Sehr ungewöhnlich.
Kein Bundesland kann für ein anderes Ausnahmegenehmigungen erteilen. | |
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Offroader
Mit dabei seit Anfang 2007 Wohnort: staßfurt Status: Offline
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Verfasst am: 22.05.2017 23:08:50 Titel: |
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dort steht bundesweit
und es gab seit 8 jahren nie ein problem damit | _________________ Ich hab eh keine Ahnung. |
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Stehauf-Wattwurm
Mit dabei seit Ende 2016
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Verfasst am: 22.05.2017 23:27:46 Titel: |
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Man lernt immer wieder dazu.
Danke! | |
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