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Sonntagsfahrverbot für Fahrzeuge mit LKW-Zulassung

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Henning
Standgasstuntman
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...und hat diesen Thread vor 5831 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. W906 Campulance Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
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BeitragVerfasst am: 22.08.2008 08:58:29    Titel:
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Baloo hat folgendes geschrieben:


Gilt das jetzt in allen Bundesländern?

Danke ... Winke Winke


Scheint so zu sein Ja

Zitat:
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.

Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.

_________________
Gruß ........................
Henning
"Ich will schlafend sterben,wie mein Opa; und nicht kreischend und schreiend wie sein Beifahrer "
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe, nicht für das was du daraus liest.
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sandro2009
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BeitragVerfasst am: 24.08.2008 18:37:16    Titel:
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... es scheint wirklich bundesweit zu funktionieren!!! Hier in Sachsen gab es beim Straßenverkehrsamt überhaupt keine Probleme mit der Ausnahmegenehmigung! Sie gilt für alle Fahrten zu motorsportlichen Veranstaltungen und Treffen (...wer will das kontrollieren?) ! Außerdem bin ich damit auch vom Ferienfahrverbot befreit, d.h. ich darf gewerblich in der Ferienzeit samstags trotzdem Bundesautobahnen benutzen.

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Baloo
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Fahrzeuge
1. Smart
BeitragVerfasst am: 24.08.2008 19:42:06    Titel:
 Antworten mit Zitat  

sandro2009 hat folgendes geschrieben:
... es scheint wirklich bundesweit zu funktionieren!!! Hier in Sachsen gab es beim Straßenverkehrsamt überhaupt keine Probleme mit der Ausnahmegenehmigung! Sie gilt für alle Fahrten zu motorsportlichen Veranstaltungen und Treffen (...wer will das kontrollieren?) ! Außerdem bin ich damit auch vom Ferienfahrverbot befreit, d.h. ich darf gewerblich in der Ferienzeit samstags trotzdem Bundesautobahnen benutzen.


Ich dachte das geht jetzt ohne eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen?

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sandro2009
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BeitragVerfasst am: 24.08.2008 20:20:12    Titel:
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... ohne Genehmigung geht in Deutschland gar nichts !!!
Nur das Genehmigungsverfahren ist vereinfacht...
Bei mir hat der ganze Spaß allerdings 240,00 € gekostet! Hau mich, ich bin der Frühling

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Henning
Standgasstuntman
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...und hat diesen Thread vor 5831 Tagen gestartet!


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BeitragVerfasst am: 24.08.2008 21:32:53    Titel:
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Seltsam Obskur

In dem Erlass steht klar drin:
Zitat:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden




Warum soll ich ich mir per Ausnahmegenehmigung eine Erlaubnis für was holen,
was laut Erlass gar nicht mehr verboten ist Unsicher


Der Grund für deine kostenbewehrte Ausnahmegenehmigung liegt wohl hierin:
Sandro2009 hat folgendes geschrieben:
d.h. ich darf gewerblich


Sport- und Freizeitzwecke sind eher selten gewerblich Grins

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Gruß ........................
Henning
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sandro2009
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BeitragVerfasst am: 26.08.2008 07:41:09    Titel:
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... mein zugfahrzeug hat ein Leergewicht von 19 to und eine zul. Gesamtmasse von 27 to. Deshalb ist eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot notwendig.

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4. 425er Quad von TGB verkauft.....
BeitragVerfasst am: 26.08.2008 14:33:43    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Henning hat folgendes geschrieben:
Seltsam Obskur

In dem Erlass steht klar drin:
Zitat:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden




Warum soll ich ich mir per Ausnahmegenehmigung eine Erlaubnis für was holen,
was laut Erlass gar nicht mehr verboten ist Unsicher


Der Grund für deine kostenbewehrte Ausnahmegenehmigung liegt wohl hierin:
Sandro2009 hat folgendes geschrieben:
d.h. ich darf gewerblich


Sport- und Freizeitzwecke sind eher selten gewerblich Grins


ohne den restlichen Tread gelesen zu haben, Henning , wenn da steht bis zu einer zl Gesamtmasse von bis zu 3,5 to dann wird es schwierig mit Autoanhänger, Spielzeug hinterm Terrano, G oder sonst was , da biste schnell mit deiner Masse über 3,5 to.....
weil du schreibst zulässige Gesamtmasse ( also Gewicht des ganzen Zuges ) und nicht zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers....

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Baloo
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1. Smart
BeitragVerfasst am: 26.08.2008 14:38:47    Titel:
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Ich hätte das jetzt so interpretiert, daß sich die Angabe der Gesamtmasse von 3,5t auf das zugfahrzeug bezieht.
Also das zzGG des Zugfahrzeuges.

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BeitragVerfasst am: 26.08.2008 14:53:29    Titel:
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Baloo hat folgendes geschrieben:
Ich hätte das jetzt so interpretiert, daß sich die Angabe der Gesamtmasse von 3,5t auf das zugfahrzeug bezieht.
Also das zzGG des Zugfahrzeuges.


Ist auch so Ja

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sandro2009
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BeitragVerfasst am: 26.08.2008 20:39:01    Titel:
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Bei Zugfahrzeugen bis 3,5 to zul. Gg. darf man jetzt auch genehmigungsfrei Sportgeräteanhänger an Sonn- und Feiertagen ziehen. Um den MAN soweit abzumagern fehlt mir aber einfach der Elan... Ätsch
Ich würde vorsichtshalber einen Ausdruck der Vereinbarung der Länderkammer im Fzg. haben. Bei deutschen Kontrollbeamten weiß man ja nie... ich hab' schon tolle Sachen erlebt !

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nino
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BeitragVerfasst am: 16.03.2009 18:43:34    Titel:
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Hallo,

Frau Antje und ich haben etwa frage uber das Sonntagsfahrverbot, weil wir von gemeinde, transportorganisation und die internets unklare info bekommen..

Mit die Baja Saxonia fahren wir am freitag und montag mit ein LKW / 9to max. mit anhanger 3.5to max. durch Deutschland. Und freunde haben ein DAF+trailer, etwa 15to.

Das ist nicht gewerblich (war cool nah, gewerblich rallyfahren) und ich hab jetzt drei scenario's:

- landkreis bentheim: 'nicht moglich, fahr mal am donnerstag und dienstag'
- transportorga sagt 'sportlich / recreative nutzung ist immer erlaubt, du brauchst kein ausnahme'
- wann ich diese 'fred lese; 'ausnahme kein thema, aber du muss es anfragen'

Oh und es gibt auch leute hier die mit LKW's rally fahren und ausnahmes anfragen und immer gut bekommen...

Was stimmt dann wirklich? Danke Vertrau mir

grussen,

Niels
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sandro2009
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BeitragVerfasst am: 17.03.2009 17:51:40    Titel:
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Hallo Niels,
ich habe im Strassenverkehrsamt folgende Auskunft erhalten:
Für Fahrten mit LKW über 7,5to Gesamtgewicht oder LKW ( Pickup) mit Anhänger an Sonn- oder Feiertagen muß eine schriftliche Ausnahmegenehmigung vorliegen!
Diese kann formlos bei jeder Verkehrsbehörde beantragt werden, wird ganz unbürokratisch und schnell bearbeitet und kostet einige Euro. In Deutschland geht nichts ohne Papier, Gebühren und Bürokratie!
Ich würde es trotzdem empfehlen... anderenfalls drohen teure Strafen und das Festsetzen des Fahrzeuges bis zum nächsten Werktag.

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BeitragVerfasst am: 17.03.2009 18:27:55    Titel:
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sandro2009 hat folgendes geschrieben:
Hallo Niels,
ich habe im Strassenverkehrsamt folgende Auskunft erhalten:
Für Fahrten mit LKW über 7,5to Gesamtgewicht oder LKW ( Pickup) mit Anhänger an Sonn- oder Feiertagen muß eine schriftliche Ausnahmegenehmigung vorliegen!


Danke sehr! Das ist auch was ich erwartete - dann versuch ich es mal bei ein andere verkehrsbehorde.

grussen!

Niels
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sandro2009
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BeitragVerfasst am: 17.03.2009 18:42:45    Titel:
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...keine Ursache! Wenn es Probleme gibt, ruhig melden! Vielleicht kann ich auch hier was erreichen... dazu bräuchte ich aber Adresse, Kennzeichen der Fzg., genaues Reisedatum, Fahrstrecke etc.
Kannst gern eine PN schicken, oder mail...

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ThorstenD
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BeitragVerfasst am: 18.03.2009 19:55:19    Titel:
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sandro2009 hat folgendes geschrieben:
Hallo Niels,
ich habe im Strassenverkehrsamt folgende Auskunft erhalten:
Für Fahrten mit LKW über 7,5to Gesamtgewicht oder LKW ( Pickup) mit Anhänger an Sonn- oder Feiertagen muß eine schriftliche Ausnahmegenehmigung vorliegen!
Diese kann formlos bei jeder Verkehrsbehörde beantragt werden, wird ganz unbürokratisch und schnell bearbeitet und kostet einige Euro. In Deutschland geht nichts ohne Papier, Gebühren und Bürokratie!
Ich würde es trotzdem empfehlen... anderenfalls drohen teure Strafen und das Festsetzen des Fahrzeuges bis zum nächsten Werktag.


Das ist aber nicht mehr in jedem Bundesland der aktuelle Stand Stand der Dinge.

_________________
GR-uß Thorsten

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