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Scap
Lottogewinnvordrängler
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Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 15.06.2021 22:22:09    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Caruso hat folgendes geschrieben:
Tonito hat folgendes geschrieben:
Nach etlichen Anläufen habe ich keinen rechtlich belastbaren "Umrüstleitfaden" gefunden.


Ich schrieb doch schon,dass man das beim TÜV nachlesen kann.
Es steht seit über 20 Jahren im
"Was ist wie"
https://www.kirschbaum.de/aktuelles/artikel/was-ist-wie-bei-begutachtung-zulassung-ueberwachung-betrieb-von-fahrzeugen.html

aktuell heißt es:
"Mehr als 50 % der Gesamtfläche muss Ladefläche sein.
(Gesamtfläche: ab Vorderkante Gaspedal gemessen.
Ladefläche: in Höhe Sitzfläche, ab Hinterkante Vordersitze (in Mittelstellung) (gemessen).
Das Verhältnis von Nutzlast zum zul. Gesamtgewicht muss mindestens 40 % betragen oder im Bereich der für den Gütertransport verfügbaren Ladefläche (mehr als 50 % der Gesamtfläche) muss mit Ausnahme der Radhäuser die Laderaumhöhe mindestens 1 m betragen.
Die Karosserieform des umzuschreibenden Pkw muss für den Gütertransport geeignet sein, d. h., sie muss vergleichbaren Lkw entsprechen; folglich können nur Pkw mit der Karosserieform »Kastenwagen« oder Pkw mit Heckklappe als Lkw beschrieben werden.
Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z. B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers.
..."

In einer alten Version wurde ebenfalls aufgeführt:
"Schutzeinrichtung gegen Eindringen von Ladungsteilen in den Kopf-
bereich und Bedienungsraum (auch Fußraum) des Fz-Führers, wie
Abschrankung, Trennwand, Schutzgitter o.ä. erforderlich."

Für derartige Umschreibungen muss man auch gar nicht mehr zum TÜV.
Die Eu hat uns noch ein paar lustige Fahrzeugklassen beschert,
die davon aber leider nicht berücksichtigt werden,
wobei das KBA genug nationale Klassen benennt.


Sorry, aber der Link ist ohne jeglichen konsistenten Inhalt.

WIE BEI DIR ÜBLICH.

Und dass "Kirschbaum" ein Ableger des TÜVs wäre wäre mir neu.

Dein "Zitat" ist wertlos weil nicht überprüfbar.

Wie üblich also ein Postulat, aber ohne belastbaren Inhalt.

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Liebling
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Mit dabei seit Anfang 2016
Status: Offline


BeitragVerfasst am: 15.06.2021 22:43:29    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Ich weiß nicht, wer oder was "Kirschbaum" ist, aber der zitierte Text trifft auf jeden Fall nicht zu.

Ich hatte in den vergangenen Jahrzehnten mehrere Fahrzeuge mit LKW-Zulassung - in der Regel ursprüngliche PKW, die ich aus steuerlichen Gründen als LKW gefahren bin.

Ich hatte beispielsweise bei keinem Fahrzeug verblechte Seitenfenster. Innenhöhe von einem Meter? Nie gemessen, glaube ich aber kaum. Das waren ganz normaler Kombis oder Geländewagen ohne hintere Sitzbank und mit abgeschraubten hinteren Gurten. Waren auch bei keinem einzigen die Gurt-Gewinde zugeschweißt o.ä.

Und ob beim kurzen 160er Patrol die "Ladefläche" größer ist als der Fahrgastraum...? Da muss man die Sitze wahrscheinlich ganz bis zum vorderen Anschlag schieben....

Ein Bekannter hat eine Mercedes-S-Klasse mit LKW-Zulassung gehabt - mit Stufenheck.

Sollte es diese oben erwähnten Bedingungen wirklich gegeben haben, dann haben die TÜV-Leute hier bei uns in der Gegend davon nichts mitbekommen.
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Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 15.06.2021 22:50:56    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Also dass auf die Gurtbefestigungspunkte ein Schweisspunkt gesetzt werden musste kenne ich auch. Trennwand wurde zumeist auch verlangt.
Der ganze Rest jedoch war immer eine Ermessensentscheidung, und dieses "Ermessen" wurde weidlich ausgenutzt.

Allerdings ist mein Wissensstand (das kann ich jedoch leider nicht durch sinnvolle oder auch nicht durch unsinnige Links belegen) dass seit einigen wenigen Jahren eine Umschreibung von PKW auf LKW nicht mehr machbar ist (keine Ahnung auf welchen zulassungsrechtlichen Grundlagen).

Kurze GW als LKW? Sehr schwierig ... aber nicht unmöglich. Ermessensentscheidung ... Grins

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Caruso
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Mit dabei seit Anfang 2006
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BeitragVerfasst am: 16.06.2021 08:36:07    Titel:
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Liebling hat folgendes geschrieben:
Ich weiß nicht, wer oder was "Kirschbaum" ist,


Das steht in dem Link.
"was ist wie" ist das Standardnachschlagewerk für Prüforganisationen.
Die fangen nicht an in der STVZO zu suchen,weil dort auch nur die Hälfte drin steht.
Es ist die aktuelle Fassung.
In der alten stand auch nichts von 1m Höhe.
Im übrigen wäre die Oderverknüpfung zu beachten.

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P. Escobar
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Mit dabei seit Mitte 2014
Status: Offline


BeitragVerfasst am: 16.06.2021 22:40:28    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Scap hat folgendes geschrieben:

Allerdings ist mein Wissensstand (das kann ich jedoch leider nicht durch sinnvolle oder auch nicht durch unsinnige Links belegen) dass seit einigen wenigen Jahren eine Umschreibung von PKW auf LKW nicht mehr machbar ist (keine Ahnung auf welchen zulassungsrechtlichen Grundlagen).


Das ist auch definitiv nicht korrekt. Ich habe erst Ende Mai einen flammneuen VW Caddy von M1 zu N1 umbegutachten lassen, durch den TÜV Hessen. Null problemo.

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Team-Wildsau
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BeitragVerfasst am: 17.06.2021 06:53:49    Titel:
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Auf die Gurtpunkte muss ein Schweißpunkt???
Muss ist eine Aussage die ich nicht unterschreiben wollte.
Ich hatte die unteren Gurtpunkte mit Laschen für die Ladungssicherung versehen.
Das Finanzamt war davon sehr angetan und nickte dies ab.
Würde eher behaupten das der Schweißpunkt in der Regel verlangt wird, aber eine andere Nutzung möglich ist.

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Scap
Lottogewinnvordrängler
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Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 17.06.2021 08:30:30    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Team-Wildsau hat folgendes geschrieben:
Würde eher behaupten das der Schweißpunkt in der Regel verlangt wird, aber eine andere Nutzung möglich ist.


Passt doch auch, wenn Prüfer und Zoll mitspielen.

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