Hallo lieber Besucher - Meld Dich kostenlos an und mach mit!
Offroad Forum :: Deutschlands größtes markenübergreifendes und werbefreies Allradforum
Login:    
Melde Dich (natürlich kostenlos) an und log Dich ein - Dann ist das Forum komplett werbefrei.
Lenk- und Ruhezeit im Wohnmobil über 7,5t
Was zählt in den Nachbarländern?

Gehe zu Seite 1, 2  Weiter =>

 
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Offroad Forum Foren-Übersicht -> LKW Beiträge seit dem letzten Besuch anzeigen
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Robert Stückle
Robert Grotz
Abenteurer


Mit dabei seit Anfang 2006
Wohnort: Nürtingen


...und hat diesen Thread vor 1086 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Mercedes ML W166
2. Mercedes GLC X253
3. Land Cruiser KZJ 73
4. Land Cruiser RJ 70
5. Punto 16V
6. Pajero V20
7. Golf 7
8. Suzuki SJ
9. MAN TGX 18.400
BeitragVerfasst am: 08.04.2021 10:25:26    Titel: Lenk- und Ruhezeit im Wohnmobil über 7,5t
 Antworten mit Zitat  

Guten Tag zusammen, gibt es irgendwo eine Übersicht
aus der erkennbar wird ob in den Nachbarländern der Nachweispflicht über Lenk- und Ruhezeiten nachgekommen werden muss?
Es geht um ausschließlich privat genutzte Wohnmobile über 7,5to

Ich möchte gerne wissen ob bei einem privat genutzen 18t Wohnmobil (So.Kfz Wohnmobil)
mit digitalem EG Kontrollgerät die Fahrerkarte für die Auswertung von Lenk- und Ruhezeiten hergenommen werden darf.

Es betrifft nicht Deutschland!
Hier gibt es eine Ausnahme.

Ich würde mich freuen wenn es hier Infos mit Quellenangaben gibt. Erfahrungen und Vermutungen bringen leider nicht viel.

_________________
Liebe Grüße Robert

Nichts ist für die Ewigkeit. Nutze Deine Zeit, bleibe in Erinnerung und lebe Dein Leben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 08.04.2021 12:36:18    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Lenk- und Ruhezeiten gibt es EG-weit grundsätzlich nur im gewerblichen Güterverkehr.
Die sicherste Auskunft dazu erhältst du bei der BAG.

Nachdem dein Posting vermuten lässt dass es um ein aufgetretenes Problem geht wäre es hilfrich das Land zu nennen, in dem das Problem aufgetreten ist.

_________________
Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
DerGlonntaler
Abenteurer
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2008
Status: Offline


Fahrzeuge
1. VW Amarok Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
BeitragVerfasst am: 08.04.2021 15:15:15    Titel:
 Antworten mit Zitat  

du hast dir die Antwort doch schon gegeben

Zitat:
mit digitalem EG Kontrollgerät
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
quadman
Abenteurer
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2006
Wohnort: Südostniedersachsen


Fahrzeuge
1. 4.2 Ltr. Diesel Grüne Plakette - 20 Jahre alter Benziner oder wie ist das zu verstehen :-) ?
2. 2.5 Ltr. Diesel Gelbe Plakette - Hmm, immernoch Ökoterrorist, oder?
3. 3.8 Ltr. Benzin Rote Plakette - Lassen Sie mich raten. Als Sie das Auto gekauft haben, wurde es als Umweltwunder angepriesen?
BeitragVerfasst am: 08.04.2021 18:27:33    Titel:
 Antworten mit Zitat  

...ich habe ja keine Ahnung, muss beim WoMo das Gerät denn benutzt werden, wenn das nur für gewerbliche Fahrten gilt?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 08.04.2021 18:33:55    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Die BAG sagt zu dem Thema im Netz zum Beispiel:
Zitat:
Frage: Wann sind Fahrzeuge vom Einbau und Betrieb eines Fahrtenschreibers befreit?

"Ein Fahrtenschreiber muss nicht eingebaut werden, wenn eine Ausnahmeregelung vorliegt. Sofern ein Fahrtenschreiber eingebaut ist, braucht bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ein eingebauter Fahrtenschreiber nicht verwendet zu werden.
Ausnahmetatbestände finden sich in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV)."


Zitat:
Frage: Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?

"Die Fahrpersonalvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, des FPersG und der FPersV gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigen.

Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.

Im Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Fahrtenschreiber - analog oder digital - eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Fahrtenschreiber durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden (§ 1 Abs. 6 FPersV).

Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 t oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten.

Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 2. Der Anwendungsbereich des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschätigten Fahrpersonals) bestimmt sich nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 2 und 3 AETR. Danach gilt das AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist. Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen."




quadman hat folgendes geschrieben:
...ich habe ja keine Ahnung, muss beim WoMo das Gerät denn benutzt werden, wenn das nur für gewerbliche Fahrten gilt?

Muss es ja nicht. Hätte längst ausgebaut werden können.

_________________
Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Robert Stückle
Robert Grotz
Abenteurer


Mit dabei seit Anfang 2006
Wohnort: Nürtingen


...und hat diesen Thread vor 1086 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Mercedes ML W166
2. Mercedes GLC X253
3. Land Cruiser KZJ 73
4. Land Cruiser RJ 70
5. Punto 16V
6. Pajero V20
7. Golf 7
8. Suzuki SJ
9. MAN TGX 18.400
BeitragVerfasst am: 09.04.2021 05:03:28    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Guten Tag, danke für die zusammengetragenen Informationen.

_________________
Liebe Grüße Robert

Nichts ist für die Ewigkeit. Nutze Deine Zeit, bleibe in Erinnerung und lebe Dein Leben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Team-Wildsau
Abenteurer
Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2008
Wohnort: Hochborn
Status: Offline


Fahrzeuge
1. MAN G90, Nissan Y61, div. Suzukis, Subaru WRX
BeitragVerfasst am: 09.04.2021 08:57:39    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Anmerkung zu der ab 3,5t Regelung.
Die gilt erst ab einer gewissen Fahrstrecke.
Meine ab 50km einfache Fahrt.
Hat mich auch schon mehrfach in der Firma betroffen.

Fahrtenschreiber-Pflicht nur weil er eingebaut ist?
Mir hat man gesagt, das bei privat betriebenen LKW´s bis 7,5t keine Pflicht besteht.
Egal ob einer eingebaut ist oder nicht.
Selbstverständlich dürfen dann auch keine Güter für 3. transportiert werden.

Wegen der Fahrtenschreiber Pflicht ab 7,5t Wohnmobile gibt es auf dieser Seite auch interessantes zu lesen:

https://www.christiansblog.eu/2016/05/privatfahrten-mit-dem-lkw/

"Wohnmobile über 7,5 Tonnen

Bevor ich hier drauf eingehe, will ich mal einen Auszug aus dem Leitfaden zu den Rechtsvorschriften des BAG’s zitieren:

Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber ver- wenden (§ 57a StVZO).

Das ganze hat mich etwas stutzig gemacht, denn wo ein Fahrtenschreiber verbaut ist, muss dieser auch benutzt werden. Doch wenn die Wohnmobile nicht unter der Lenk- und Ruhezeitenregelung fallen, wozu dann der Fahrtenschreiber? Daher habe ich mal beim BAG nachgefragt, warum das so ist.

Hier wurde mir mitgeteilt, das diese Regelung für Fahrzeuge die nach dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mehr gilt. Geregelt ist dies in §72 Abs. 2 Nr. 6e der StVZO.

Weiterhin schrieb man mir:

Mit § 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO sollten zunächst nur Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum beginnend ab dem 01.01.2013 von der Fahrtenschreiber- bzw. Kontrollgerätepflicht befreit werden. Inzwischen muss in Wohnmobilen, die vor dem 01.01.2013 zugelassen wurden, ebenfalls kein Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerät verbaut sein, d.h. bei diesen Wohnmobilen kann der Fahrtenschreiber (Kontrollgerät) ausgebaut oder funktionsuntüchtig gemacht werden. Es gilt generell, dass Wohnmobile nicht dem Gütertransport dienen und in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze haben. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Somit wäre ein Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerät nur noch in solchen Wohnmobilen, die nicht als Wohnmobil, sondern als Güter- bzw. Personentransportfahrzeug für mehr als 8 Personen genutzt werden, erforderlich.

Wie man in der E-Mail nun lesen kann, besteht für Wohnmobile über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht keine Pflicht mehr, das dort ein Fahrtenschreiber verbaut sein muss! Leider konnte ich in der StVZO unter dem genannten Paragrafen darauf keinen Hinweis finden…
"

_________________
Owner of the "Bastelbudenfred"
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 09.04.2021 10:56:26    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Team-Wildsau hat folgendes geschrieben:
Anmerkung zu der ab 3,5t Regelung.
Die gilt erst ab einer gewissen Fahrstrecke.
Meine ab 50km einfache Fahrt.
Hat mich auch schon mehrfach in der Firma betroffen.

Fahrtenschreiber-Pflicht nur weil er eingebaut ist?
Mir hat man gesagt, das bei privat betriebenen LKW´s bis 7,5t keine Pflicht besteht.
Egal ob einer eingebaut ist oder nicht.
Selbstverständlich dürfen dann auch keine Güter für 3. transportiert werden.

Wegen der Fahrtenschreiber Pflicht ab 7,5t Wohnmobile gibt es auf dieser Seite auch interessantes zu lesen:

https://www.christiansblog.eu/2016/05/privatfahrten-mit-dem-lkw/

"Wohnmobile über 7,5 Tonnen

Bevor ich hier drauf eingehe, will ich mal einen Auszug aus dem Leitfaden zu den Rechtsvorschriften des BAG’s zitieren:
...
Wie man in der E-Mail nun lesen kann, besteht für Wohnmobile über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht keine Pflicht mehr, das dort ein Fahrtenschreiber verbaut sein muss! Leider konnte ich in der StVZO unter dem genannten Paragrafen darauf keinen Hinweis finden…
"


Was du leider nicht eingefügt hast ist das Wichtigste auf der von dir verlinkten Seite:

Zitat:
Meine Informationen basieren auf einer alten Version der Rechtsvorschriften. Darum auch die Nachfrage beim BAG. Beim BAG ist eine aktuellere Version des Leitfadens online. Stand 09.11.2015. Dort ist dann auch enthalten das für Fahrzeuge die ab dem 01.01.2013 zugelassen wurden, kein Fahrtenschreiber mehr verbaut sein muss.


Selbst das ist inzwischen überholt, siehe Quote der BAG-Seite.
Auch deswegen ist die wohl eine deutlich sicherere Informationsquelle als irgendein privater Blog.

_________________
Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Team-Wildsau
Abenteurer
Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2008
Wohnort: Hochborn
Status: Offline


Fahrzeuge
1. MAN G90, Nissan Y61, div. Suzukis, Subaru WRX
BeitragVerfasst am: 09.04.2021 18:44:43    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Das was ich verlinkt und kopiert habe war der letzte Stand von 2015.
Das schließt natürlich nicht aus, das sie wieder etwas geändert haben.

_________________
Owner of the "Bastelbudenfred"
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 10.04.2021 01:13:56    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Team-Wildsau hat folgendes geschrieben:
Das was ich verlinkt und kopiert habe war der letzte Stand von 2015.
Das schließt natürlich nicht aus, das sie wieder etwas geändert haben.


Aber den Unterschied zwischen der offiziellen (und aktuellen) BAG-Info und irgendeinem Privatfuzzi verstehst du?

_________________
Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Robert Stückle
Robert Grotz
Abenteurer


Mit dabei seit Anfang 2006
Wohnort: Nürtingen


...und hat diesen Thread vor 1086 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Mercedes ML W166
2. Mercedes GLC X253
3. Land Cruiser KZJ 73
4. Land Cruiser RJ 70
5. Punto 16V
6. Pajero V20
7. Golf 7
8. Suzuki SJ
9. MAN TGX 18.400
BeitragVerfasst am: 26.05.2021 18:03:33    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo, jetzt bin ich's nochmal....
Es gibt sowohl Wohnmobile >7,5t im Bauzeitraum vor 2013 die
kein EG Kontrollgerät verbaut haben.
Ich habe hierfür jedoch keine rechtliche Grundlage gefunden.
Auch ist mir nicht bekannt auf welcher Grundlage schon verbaute EG-Kontrollgeräte aus Wohnmobilen wieder ausgebaut werden können.
Mein Sachverständiger vom Tüv Süd ist wirklich sehr bemüht, doch Er findet keinen Hinweis der einen Ausbau des EG Kontrollgerät ermöglicht.
Kann mir jemand von Euch weiterhelfen?

_________________
Liebe Grüße Robert

Nichts ist für die Ewigkeit. Nutze Deine Zeit, bleibe in Erinnerung und lebe Dein Leben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 26.05.2021 19:31:55    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Gib ihm den Link zur BAG-Seite, den ich gepostet habe. Der ist klar genug.

_________________
Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Robert Stückle
Robert Grotz
Abenteurer


Mit dabei seit Anfang 2006
Wohnort: Nürtingen


...und hat diesen Thread vor 1086 Tagen gestartet!


Fahrzeuge
1. Mercedes ML W166
2. Mercedes GLC X253
3. Land Cruiser KZJ 73
4. Land Cruiser RJ 70
5. Punto 16V
6. Pajero V20
7. Golf 7
8. Suzuki SJ
9. MAN TGX 18.400
BeitragVerfasst am: 26.05.2021 20:50:33    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Hallo, EG-Kontrollgerät und Fahrpersonalverordung sind nach meinem Kenntnisstand
zwei unterschiedliche paar Schuh.
Ich weiß inzwischen, daß ich im Wohnmobil >7,5t die Fahrerkarte nicht stecken muss,
die gefahrene Geschwindigkeit jedoch trotzdem aufgezeichnet und bei Bedarf ausgelesen wird.

Wäre interessant was andere Fahrzeugbesitzer gemacht haben um das Kontrollgerät ausbauen zu dürfen.

_________________
Liebe Grüße Robert

Nichts ist für die Ewigkeit. Nutze Deine Zeit, bleibe in Erinnerung und lebe Dein Leben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Scap
Lottogewinnvordrängler
Abenteurer


Mit dabei seit Ende 2020


BeitragVerfasst am: 26.05.2021 23:34:04    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Dann ist dein Kenntnisstand leider nicht zutreffend, warum auch immer.

Die BAG schreibt dazu:

Wann muss ein Fahrtenschreiber eingebaut und genutzt werden?
Nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt, mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV) geregelt.

Diese Fahrtenschreiber zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf. Außerdem wird bei analogen Fahrtenschreibern das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses aufgezeichnet.
Deutsche Kraftfahrzeughalter haben den Fahrtenschreiber mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren prüfen zu lassen (§ 57 b StVZO).
Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Fahrtenschreiber und nicht mehr mit einem analogen Fahrtenschreiber auszustatten (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).


Noch eindeutiger geht es nicht.

Wenn man jetzt noch dazunimmt dass Fahrtenschreiber ausschliesslich in der gewerblichen Personen- und Güterbeförderung vorgeschrieben sind (was dein Prüfer eigentlich selbst wissen müsste wenn er fachlich auf der Höhe wäre) bleiben keine Fragen mehr offen.

_________________
Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
siggi109
Urgestein
Abenteurer


Mit dabei seit Mitte 2005
Wohnort: SALZGITTER


Fahrzeuge
1. LAND ROVER 109D 2,5
2. FIAT SEICENTO
3. E-BIKE
BeitragVerfasst am: 27.05.2021 06:53:40    Titel:
 Antworten mit Zitat  

die BAG hat aber nur mit gewerbe zutun und ist nicht für
nicht gewerbliche zuständig................. Der Oberlehrer spricht, also zuhören!
ein wohnmobil ist doch recht nicht gewerblich. Kaffee Tasse schlürfen und in Ruhe nachlesen

_________________
SIGGI109

NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER

LAND ROVER S III






mein teiledealer ?? natürlich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen    Offroad Forum Foren-Übersicht -> LKW Gehe zu Seite 1, 2  Weiter =>
Seite 1 von 2 Beiträge seit dem letzten Besuch anzeigen || Nach oben
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
Du kannst Dateien in diesem Forum posten
Du kannst Dateien in diesem Forum herunterladen


Forensicherheit

12786 Angriffe abgewehrt

Zeit für Seitenerstellung: 0.282  Sekunden 

Software: phpBB © phpBB Group :: Extensions: flashman.TV :: Impressum + Rechtliches :: Datenschutzerklärung :: Das Team im Überblick :: Filter- und PN-Ignorier-Einstellungen