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Besitz, Eigentum und Probefahrten

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Autor Nachricht
Liebling
Abenteurer
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Mit dabei seit Anfang 2016
Status: Online


BeitragVerfasst am: 20.09.2020 10:54:33    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Die Richter am Landgericht sowie am Oberlandesgericht hatten im Sinne des Autohauses entschieden - und die dürften wohl auch alle Jura studiert haben.

Nein, ich selbst habe nicht Jura studiert - zumindest nicht in der Art, wie man sich im allgemeinen ein Jurastudium an einer deutschen Universität vorstellt.

Ich weiß nicht, wie ich entschieden hätte. Ich kenne nicht alle Einzelheiten. Es fällt mir aber schwer, eine Eigentumsübertragung als rechtmäßig anzuerkennen, wenn jemand etwas verkauft, an dem er zwar Besitz- aber keine Eigentumsrechte hat (wobei wohl auch davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt des Weiterverkauft nicht mehr rechtmäßiger Besitzer war. Die Probefahrt war nur für eine Stunde vereinbart).
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lodulf
Offroader
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Mit dabei seit Anfang 2011


Fahrzeuge
1. fj 45, bj 42, bj 40, j60, j61..........
BeitragVerfasst am: 21.09.2020 10:34:35    Titel:
 Antworten mit Zitat  

nur mal nebenbei :

der tip bei der probefahrt dabei zu sein ist ja nicht schlecht, birgt aber weitere risiken . bei einem freund von mir bog der probefahrende in einen waldweg ab wo einige kräftig gebaute "herren" ihn baten auszusteigen und wenn er schon mal draußen ist auch gleich die papiere herauszurücken ............ Unsicher

L.

_________________
Die weltweite Nachfrage nach Kraftfahrzeugen wird eine Million nicht überschreiten - alleine schon aus Mangel an verfügbaren Chauffeuren (Gottlieb Daimler, 1901)
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Bürohengst
Abenteurer
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Mit dabei seit Mitte 2016
Status: Offline


Fahrzeuge
1. Nissan Patrol Y61
2. EX-Nissan Terrano II 2.7 TDi
BeitragVerfasst am: 21.09.2020 13:46:52    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Liebling hat folgendes geschrieben:


"Jede Zueignung mittels Wegnahme in Zueignungsabsicht ist Diebstahl und Unterschlagung zugleich" (Seite 491, "Unterschlagung").


Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Ohne mir die drei Entscheidungen jetzt im Einzelenen angetan zu haben, würde ich mal vermuten, es lag kein Gewahrsamsbruch vor, weil das Autohaus den Wagen ja freiwillig zur Probefahrt herausgegeben hat.
Auch wird Abhandenkommen m.E. definiert als unfreiwilliger Besitzverlust. Der Besitz (= tatsächliche Sachherschafft) ist jedoch freiwillig übertragen worden - nämlich vom Autohaus für die Probefahrt auf den Probefahrer.

Der Verkauf des Fahrzeugs an den gutgläubigen Käufer erfolgte wohl mittels (sehr gut) gefälschter Papiere.

Außerdem haben bereits die Richter am Landgericht jenem Käufer recht gegeben, das OLG dem geschädigten Autohaus, der BGH (unter Aufhebung des OLG-Urteils) wieder dem Käufer.

Und nein: natürlich kann man nicht irgendwo eine Probefahrt machen, die Karre mitnehmen und dann vertickern. Denn für den Probefahrer ist das eine Straftat, nämlich die erwähnte Unterschlagung. Was Lodulf schildert, ist hingegen ein schwerer Raub, dafür fährt man mindestens 3 Jahre ein.

Es gibt so einen juristischen Grundsatz: casum sentit dominus. Den Schaden trägt der Eigentümer - m.a.W. selbst Schuld, wer sich die Karre klauen lässt.

_________________
Big Blue "The Mighty" Patrol
Y61, 3,0l Automatik, 285/75 R 16, OME + 5 cm, 30 mm Spurverbreiterungen, Unterfahrschutz von Lenkung bis VTG, CB-Funk, Rockslider, Snorkel, Seilwinde, "mit ohne" hintere Stoßstangenecken, Stabidisconnect manuell ...

Sag' nicht "Jeep" dazu! ...und nein, es heißt nicht Pättrol. Wirklich nicht! Die Betonung muss auf die 2. Silbe. Danke!
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