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Vertikalzeppelin, erdgebunden
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Limbach-Oberfrohna Status: Urlaub
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Verfasst am: 10.12.2019 19:51:44 Titel: |
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Da würde ich gerne kurz widersprechen. Wald ist bei uns rechtlich gesehen wohl eher ein Zustand und der eine Besitz ändert nichts daran. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen. | _________________ Leben ist draußen. Denn wer das Abenteuer sucht, darf den Luxus nicht fürchten.
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Abenteurer
Mit dabei seit Anfang 2016 Status: Offline
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Verfasst am: 10.12.2019 23:06:01 Titel: |
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Du hast recht. Das Bundeswaldgesetz betrifft tatsächlich auch Privatwald - ist aber eher ein allgemein gehaltenes Rahmengesetz. Autofahren auf Waldwegen ist danach nicht verboten (habe ich zumindest nicht gefunden).
Hier die betreffenden Texte "unseres" Landeswaldgesetzes:
"Niedersächsisches Gesetz
über den Wald und die Landschaftsordnung
§ 25
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen
2
Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von
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zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit
den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
§ 31
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23
bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder
sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
2. zur Brandverhütung,
3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden
oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen
sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher,
8. zur Bejagung des Schalenwildes
a)
durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
b)
9.
durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung
nicht mehr zu erfüllen sind,
aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke
durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.
2
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um
Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu
gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch
begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
(3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2
gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von
2
einer Woche überschreiten sollen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen."
Auch hier kein generelles Verbot, mit dem Auto einen Waldweg zu befahren (in Niedersachsen). | |
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Dachbox mit Rädern
Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: 61197
| Fahrzeuge 1. Muli mit Schnarchkapsel....Mit echtem Allradantrieb. |
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Verfasst am: 10.12.2019 23:12:22 Titel: |
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Abenteurer
Mit dabei seit Anfang 2016 Status: Offline
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Verfasst am: 10.12.2019 23:19:40 Titel: |
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Maddoc hat folgendes geschrieben: | https://www.bussgeld-info.de/befahren-von-waldwegen/ |
Auf dieser Seite steht auch, dass die Bundesländer das selbst regeln...? | |
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Vertikalzeppelin, erdgebunden
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Limbach-Oberfrohna Status: Urlaub
| Fahrzeuge 1. Landcruiser HZJ105 2. Mercedes ML400cdi 3. Mitsubishi Pajero V60 3.2DI-D 4. Opel Monty 3.5 V6 LPG 5. Air Patrol 2.0 Rallye |
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Verfasst am: 10.12.2019 23:32:57 Titel: |
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Liebling hat folgendes geschrieben: | Du hast recht. Das Bundeswaldgesetz betrifft tatsächlich auch Privatwald - ist aber eher ein allgemein gehaltenes Rahmengesetz. Autofahren auf Waldwegen ist danach nicht verboten (habe ich zumindest nicht gefunden).. |
Siehe meinem Text oben: Das Landeswaldgesetz ergänzt das Bundeswaldgesetz in diesen Fragen. Daher der Link zu Landypedia, wo bereits diese Frage "Fahren im Wald" bundeslandspezifisch beantwortet wird. | _________________ Leben ist draußen. Denn wer das Abenteuer sucht, darf den Luxus nicht fürchten.
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Abenteurer
Mit dabei seit Anfang 2016 Status: Offline
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Verfasst am: 11.12.2019 07:25:46 Titel: |
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Konnte mir das im ersten Moment nicht vorstellen. Mein Gedanke war, dass auf Privatwegen ja auch nicht die Straßenverkehrsordnung gilt.
Stelle mir gerade vor, was das für praktische Auswirkungen hat; wenn mein Nachbar beispielsweise einen mir gehörenden Weg, der auch durch ein mir gehörendes Waldstück führt, mit meiner Erlaubnis seit Jahrzehnten als Abkürzung zu seinem Haus befährt, kann jetzt irgendeine Behörde kommen und ihm das verbieten ... bzw. mir verbieten, ihm das zu erlauben ...?
Gut, dass das in Niedersachsen nicht gilt. Ich müsste sonst einen erheblichen Umweg fahren, um zu meinem Carport zu gelangen. | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Ende 2007 Wohnort: Norge Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Toyota Hilux Arctic Trucks 37" 3. Unimog U1750L 4. Volvo TGB 11/11 Panzerjäger 5. Volvo BV202 |
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Verfasst am: 11.12.2019 09:14:57 Titel: |
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Es gibt ja echt Themen, die sind echte Dauerläufer über viele Generationen von Offroadern.
Die Argumentation ist immer die gleiche.....genau wie das Sich-Schön-Reden. | _________________ The Survival of the fittest.
...............Charles Darwin
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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: bayern / arrach Status: Urlaub
| Fahrzeuge 1. lj 80 1,6 (kermit 3 ) 2. lj 80 1,0 3. lj 80 proto 0815 (Kermit 2) 4. sj 416 wolpi gfk lj 80 1,6 16v 5. und noch ne halle voll anderer suzukifracks die enweder teileträger sind oder gerade aufgebaut werden |
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Verfasst am: 11.12.2019 19:32:40 Titel: |
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im Normalfall ist es am besten wenn du einfach mal den waldbesitzer ( falls es eine Privatperson ist fragst ob du bei ihm im wald bzw. auf seinen Waldwegen fahren kannst ich hab schon die Erfahrung gemacht das der ein oder andere sein ok dazu gibt.
es versteht sich dann natürlich von selbst das man nur dann fährt wenn kein jäger gerade am Hochsitz auf wild wartet . ausserdem sollte man schauen an den wegen keinen schaden zu machen also nur auf älteren wegen fahren und auf solchen wo erst kürzlich holz gezogen wurde . ein neu angelegter weg ist oft noch nicht ausreichend fest und du hinterlässt dort selbst mit nem suzi oft schon tiefe spuren davon wird kein waldbesitzer begeistert sein .
am besten zum offroaden eignen sich steile sogenannte rückegassen .
mfg kurt | |
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