Offroader
Mit dabei seit Ende 2013
| |
|
Verfasst am: 15.02.2018 19:16:19 Titel: Patrol |
|
|
Chance zum Sparen beim Oldtimer-Import
Bislang galt im gemeinsamen Zolltarif der EU: Oldtimer sind nur dann „Sammlerstücke“, wenn sie von „geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert“ sind. Diese Einstufung gemäß des Zolltarifs 9705 bedeutete: kein Zoll und ein halbierter Einfuhrumsatzsteuersatz von sieben Prozent. Das Problem: In den verschiedenen EU-Staaten wurde diese Regelung unterschiedlich gehandhabt. So war es bislang in Deutschland kaum möglich ein Auto mit dieser Ermäßigung zu importieren, während besonders über die Niederlande eine große Menge klassischer Fahrzeuge aufgrund der lockeren Auslegung importiert wurde. Seit mehreren Jahren setzt sich der Verband der Automobilindustrie (VDA) für eine Überarbeitung dieses Zolltarifs ein. Das Bundesministerium für Finanzen teilte nun mit, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eine neue und klarere Formulierung aufgenommen wird. Ziel einer überarbeiteten Version sollte die Gleichbehandlung in allen Mitgliedsstaaten der EU bei der Einfuhr von Oldtimern aus dem nicht-europäischen Ausland (Drittländern) sein. Dies bedeutet, dass für „Sammlerkraftfahrzeuge“ (Oldtimer), die die nachfolgend beschriebenen Kriterien erfüllen, im Falle der Einfuhr lediglich 7 % Einfuhrumsatzsteuer fällig werden:
Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:
(1) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen;
(2) mindestens 30 Jahre alt sind;
(3) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.
Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:
a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren;
b) Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör für Sammlerkraftfahrzeuge handelt, ihr Alter mindestens 30 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.
Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.
Weitere Informationen finden Sie unter www.vda.de
Lesen Sie hierzu auch
Import von Fahrzeugen
Oldtimer-Import: Grenz-Fall
KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
Allgemeine Informationen
Kennzeichen mit Zulasusngsdokumenten © Landkreis HarburgHaben Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben und möchten es nun im Landkreis Harburg zulassen?
Sind Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen und müssen Ihr Fahrzeug nun hier zulassen?
Wenn Sie ein Neufahrzeug im Ausland erworben haben und es hier zulassen möchten, informieren Sie sich bitte in der Rubrik "Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland" (siehe unten).
Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland erworben haben oder mit Ihrem Fahrzeug umgezogen sind, gilt folgendes:
1.) Aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführte Fahrzeuge:
Entgegen der landläufigen Meinung ist es in der Regel nicht mehr notwendig, das Fahrzeug vor der Zulassung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (früher: "Baurat") begutachten zu lassen. Aus einem EU-Mitgliedsstaat eingeführte Fahrzeug ab einem Erstzulassungsdatum ab Mitte der 1990'er Jahre haben in der Regel eine EG-Typgengehmigung, die in jedem EU-Mitgliedsstaat gültig ist und damit auch in Deutschland Grundlage der Fahrzeugzulassung sein kann. Die EG-Typgenehmigung und auch die für die Zulassung notwendigen Daten können häufig aus der harmonisierten ausländischen Zulassungsbescheinigung (nach EU-Richtlinie gestaltete Zulassungsbescheinigung) oder der vom Hersteller ausgegebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") entnommen werden.
Hat das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder kann diese den ausländischen Fahrzeugpapieren nicht entnommen werden oder gibt es für das Fahrzeug keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, muss das Fahrzeug vor der Zulassung dem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) vorgeführt werden, der dann ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erstellt, das als Grundlage für die Zulassung dient.
Hat das Fahrzeug zwar eine EG-Typgenehmigung, können die Daten bei der Zulassung jedoch nicht vollständig abgerufen werden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass vom TÜV die fehlenden Daten vor der Zulassung ermittelt werden. Dafür bitten wir um Verständnis.
2.) Aus Nicht-EU-Ausland eingeführte Fahrzeuge:
Diese Fahrzeuge müssen vor der Zulassung in der Regel vom amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) begutachtet werden. Unter Umständen muss das Fahrzeug vor der Zulassung umgebaut werden, weil es nicht den deutschen / europäischen Zulassungsvorschriften entspricht. In Einzelfällen (besonders Fahrzeuge aus dem amerikanischen Raum) können gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen bei der Zulassung notwendig werden.
Generell gilt:
Lassen Sie sich beim Kauf immer die vollständigen ausländischen Fahrzeugpapiere aushändigen und schließen Sie einen Kaufvertrag!
Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern schon im Vorwege an (Kontaktinformationen siehe unten), um Zulassungshindernisse frühzeitig auszuräumen!
An wen muss ich mich wenden?
Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).
Welche Unterlagen werden benötigt?
1.) Für die Zulassung eines aus einem EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Versicherungsbestätigung (EVB)
vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern eine Hauptuntersuchung nach der Erstzulassung des Fahrzeuges schon fällig wäre
Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)
wenn das Kraftfahrzeug noch nicht älter ist als 6 Monate (ab EZ-Datum) oder noch keine 6.000 km gefahren hat: Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (das Formular zum Ausfüllen finden Sie unten)
wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausländische Kennzeichenschilder
zusätzlich bei Beantragung:
durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach
2.) Für die Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Versicherungsbestätigung (EVB)
vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern das Fahrzeug nicht bereits von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wurde
Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt werden)
Nachweis über die Verzollung des Fahrzeuges ("Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Zolls)
wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausl. Kennzeichenschilder
zusätzlich bei Beantragung:
durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt mindestens 31,70 EUR.
Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmte, besondere Konstellationen (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulasusngsbescheinigung Teil II, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Für ein Wunschkennzeichen wird eine zusätzliche Gebühr von 10,20 EUR berechnet.
Wenn das Wunschkennzeichen reserviert wurde, kommen 2,60 EUR hinzu. Die zusätzliche Gebühr beträgt dann 12,80 EUR.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen sind, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich hier zulassen.
Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben haben, das dort noch zugelassen ist, müssen Sie es ebenfalls unverzüglich hier zulassen oder im Ausland außer Betrieb setzen lassen.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Ab 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeugesein SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.
Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.
Gebrauchtfahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen in der Zulassungsbehörde nur dann vorgeführt werden, wenn Sie in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle begutachtet / untersucht wurden, also:
für das Fahrzeug kein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde oder
das Fahrzeug keine Hauptuntersuchung in Deutschland erhalten hat oder
dem Fahrzeug nach seiner Bauart ein besonders kleines Kennzeichen zugeteilt werden muss und dies in einem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nicht vermerkt ist | _________________ 4800
Twincam 24 Valve
So much torque it could start a dead planet. |
|
|