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Fromage-Offroad-Clique Barde Grannus
Mit dabei seit Mitte 2007
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Verfasst am: 04.01.2018 18:06:03 Titel: |
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| _________________ Erst, wenn eine Mücke auf deinem Hoden landet, wirst du lernen, Probleme ohne Gewalt zu lösen. |
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Outdoor Haute-Cuisine Starkoch
Mit dabei seit Ende 2007 Wohnort: Mückenfrei in Bremen Status: Urlaub
| Fahrzeuge 1. LR Defender 130CC 2. Sankey I gerade verkauft 3. Sankey II 4. Sankey III 5. Kanu mit Tümmler 6. Fichtenmoped |
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Verfasst am: 04.01.2018 22:15:10 Titel: |
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Während der Dauer der Diskussion hätte ich den Eimer längst heim geholt! | _________________ Tschüß
Kurt
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Urgestein
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: SALZGITTER
| Fahrzeuge 1. LAND ROVER 109D 2,5 2. FIAT SEICENTO 3. E-BIKE |
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Verfasst am: 05.01.2018 00:57:35 Titel: |
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P. Escobar hat folgendes geschrieben: | flashman hat folgendes geschrieben: | Die Änderung konkret:
ALT= "von Personenbenutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben"
NEU= "für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist."
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Soweit richtig - nun müsste noch geklärt werden, wodurch und vor allem ab wann der "regelmäßige Standort im Inland begründet" wird.
Strodthoff "Kommentar zum KraftStG" von 2017 sieht das so:
Code: | ...bei Kauf eines Fahrzeuges, welches noch im EU-Herkunftsland zugelassen ist, geschieht dies nach herrschender Meinung ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Fahrzeug durch den in Deutschland ansässigen Käufer in den Geltungsbereich des KraftStG verbracht ist. |
Und das heißt für mich: mit Grenzübertritt.
"nach herrschender Meinung" ist der zweittollste Begriff der Juristerei (nur noch übertroffen von "es kommt drauf an"); heißt, im Zweifelsfall überlegt der Richter sich was.
Vielleicht hat er Lust sich Argumentationen aus irgendwelchen Internetforen anzuhören, und folgt dieser dann. Vielleicht greift er aber auch zu irgendeinem der tausend Kommentarbücher, und richtet sich nach diesen.
In Deinem Huppertz-Link steht folgender, interessanter Passus:
Code: | Bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte kommt es in Abgrenzung zum
regelmäßigen Standort nur auf den vorübergehenden Aufenthalt des Fahrzeugs in
Deutschland an. Nur in letzterem Fall wird die Steuerbefreiung gewährt; wird
hingegen ein regelmäßiger Standort begründet, entfällt die Steuerbefreiung. Der
Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts (regelmäßiger Standort?) kommt dabei
erhebliche Bedeutung zu. |
Auch das heißt in meinen Augen, im Zweifelsfall obliegt diese Entscheidung dem Richter.
Wenn mein Vater im Ausland lebt und ich mit dessen Wagen unterwegs bin, lässt der eine solche Anzeige vermutlich nichtmal zur Hauptverhandlung zu.
Aber wenn ich ein Fahrzeug kaufe, ist das meiner Meinung nach ein sehr deutlicher Faktor der für die Begründung eines regelmäßigen Standorts in D spricht.
Ich will hier nicht streiten. Es kann jeder tun und lassen was er will, ist sein eigenes Risiko.
Nach meiner Meinung ist es unzulässig, und ich werde einen Teufel tun mir wegen der Ersparnis einer Anhängerfahrt oder 1 Monat KFZ-Steuer so einen Zirkus ans Bein binden, wo dann im Zweifelsfall Jagdschein, Pilotenlizenz etc. dranhängen. Ich bin vielleicht ein Sparbrötchen, aber sicher nicht bekloppt
In diesem Sinne... |
DAS ist doch nicht dein ernst,oder ???
mit deinen spitzfindigkeiten machst du nichts anderes.
ja ok,ich halt schon das maul............... | _________________ SIGGI109
NUR EIN DOOFER RAMMT NEN ROVER
LAND ROVER S III
mein teiledealer ?? natürlich |
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Offroader
Mit dabei seit Ende 2017 Wohnort: Nürnberg Status: Offline
...und hat diesen Thread vor 2305 Tagen gestartet!
| Fahrzeuge 1. Ford F-100 |
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Verfasst am: 05.01.2018 18:29:45 Titel: |
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Arlo Guthry hat folgendes geschrieben: | Während der Dauer der Diskussion hätte ich den Eimer längst heim geholt! |
Der Verkäufer gibt das Fahrzeug nur Um/Abgemeldet ab. Daher hat sich das alles hier eh erledigt.....
Aber vielen Dank für alle eure Hinweise und Tip´s
Es wird mir wohl nix anderes übrig bleiben als den Bock mit´m Anhänger zu holen..... Wenn ich ihn überhaupt noch hole/bekomme....
gruß hot-rod | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 05.01.2018 20:45:56 Titel: |
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steffen hat folgendes geschrieben: | sag mal liest du auch was Du an Links rauskramst ???
Der Focus Beitrag ist vom Montag, 15.11.1999, 00:00, das ein Bericht aus der Steinzeit
Der aus der Badischen Zeitung ist zumindestens von 2016.
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Bezüglich der Schweiz und anderen Drittländern hat sich aber grundsätzlich nix geändert!
Ausländische Fahrzeuge werden Abgabenfrei zur Vorübergehenden Verwendung angemeldet, geschieht automatisch konkludente Handlungen nennte man sowas, und dürfen dann nur von nicht in der Union ansässigen verwendet werden.
Art. 250 UZK und Art. 212 UZK-DA
mit Einführung des UZK wurden da Ausnahmen ermöglicht, früher war nur die Notsituation als Ausnahme möglich
-Notsituation Art. 214 UZK-DA
-wenn der Halter aus dem Ausland sich in der Union aufhält ist es auch möglich, Art 215 UZK-DA
-oder wenn man aus dem Ausland zu seinem Wohnsitz oder von seinem Wohnsitz in das Ausland, Ausland meint außerhalb der Union, Art 215 UZK-DA
wenn keine der Ausnahmen zutrifft, dann ist die Zollschuld entstanden, heisst zu Deutsch bei einem Pkw 10% und 19% vom Warenwert
Das ist keine Strafe, wird wahrscheinlich nicht mal ne Verwarnung für die OWiG | |
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