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reihensechszylinder
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BeitragVerfasst am: 11.02.2016 12:43:06    Titel:
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Hans K hat folgendes geschrieben:
Es menschelt auch bei Cooper und Kiefer Smile

Der Pro in der grösse 265/75 R18 hat den Geschwindikeitsindex K und damit 110 km/h zulassung !

Die Pro in den grössen
235/85 R16
285/70 R17
Haben beiden den Geschwindikeitsindex Q und damit 160km/h zulassung!
Aber alle ohne M&S Kennung !!!

Die 235/85 R16 Pro sind verfügbar und am Lager
Die 285/70 R17 Pro sind mit 1200 Reifen im Rückstand

Dazu noch folgende info .

Ich denke durch diese neue Variante des Professional Off Road Reifens kommt es zu Verwirrungen.



Hier eine kurze Erklärung:

Die alten Cooper Discoverer STT dürfen ab Produktionsdatum 44/14 nicht mehr in die EU eingeführt werden.

Die Regulierung sagt, dass alle Reifen, die einen Rollwiderstand G und höher haben, unter dieses Gesetz fallen.

Heisst wir haben den Cooper Discoverer STT P.O.R. derzeit als Ersatz – diese Abkürzung P.O.R. steht für Professional Off Road (finden Sie auf der Seitenwand in der Nähe der Grössenangabe)

Professional Off Road Reifen dürfen weiterhin nach Produktionsdatum 44/14 in die EU eingeführt werden.

Professional Off Road Reifen haben KEINE M&S Markierung.

Allerdings kann ich Ihnen, wenn Sie das wünschen, Aufkleber für Ihre Kunde-Fahrzeuge zukommen lassen (P.O.R max 160 km/h und 110 km/h) .Die Bindung an die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist damit aufgehoben

Dieser Aufkleber entbindet den Endkunden jedoch nicht von der in Deutschland seit 2010 geltenden Winterreifenpflicht.

Gruß aus Sasbach am Kaiserstuhl Hans


Hans - das stimmt so nicht - §36(1) StVZO entbindet ausdrücklich nur M+S-reifen (Winterreifen) von der Verpflichtung Vmax-tauglich zu sein.

_________________
...schraub nie an einem Ding, das ging...
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Hans K
Kommt auch nicht schlecht
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...und hat diesen Thread vor 2990 Tagen gestartet!


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1. 270 CDI 350 BT 300 GE 230 GE
BeitragVerfasst am: 11.02.2016 14:07:43    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Der Meinung bin ich auch gewesen ,aber Laut EU ist das nun wieder anders .

Siehe Passus 4.2.3.

Da drauf bezieht sich die Aussage von Cooper !

Das ist nur ein Bruchteil von dem Wahnsinn .
Bei bedarf kann ich es gerne per Mail zukommen lassen :-)

Gruß Hans


VERORDNUNG (EU) Nr. 458/2011 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2011
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) ( 2 ).
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage ( 3 ) aufgehoben. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.
(3) Der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte dem der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen. Die Verordnung sollte daher für Fahrzeuge der Klassen M, N und O gelten.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage von Reifen. Daher ist es erforderlich, für diese Typgenehmigung spezielle Verfahren, Prüfungen und Anforderungen festzulegen, um sicherzustellen, dass die bei einem Fahrzeug verwendeten Reifen geeignet sind in Bezug auf die Beladungs-, Geschwindigkeits- und Verwendungsmerkmale des Fahrzeugs.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


4.2. Die Anforderungen der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 gelten nicht in folgenden Fällen:
4.2.1. im Falle von Komplettnoträdern, für die Absatz 6 gilt;
4.2.2. im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden (die mit dem Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke gekennzeichnet sind), wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 160 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen angebracht werden. Andere Reifen mit verbesserter Traktion auf Schnee (die zwar das Kennzeichen M+S, aber nicht das Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke aufweisen) müssen die Anforderungen der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 dieses Anhangs erfüllen;
4.2.3. im Falle von Fahrzeugen, die mit Geländereifen für den gewerblichen Einsatz (und die die Angabe POR tragen) ausgestattet sind. Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Spezialreifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten Spezialreifen angebracht werden.
4.2.4. Im Fall von Fahrzeugen der Kategorien M 2 , M 3 , N 2 oder N 3 , die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sind, der nach der UN/ECE-Regelung Nr. 89 ( 1 ) genehmigt ist, muss das Geschwindigkeitssymbol der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.
4.2.5. Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M 1 oder N 1 , die mit einem fahrzeugseitigen System mit geschwindigkeitsbegrenzender Funktion ausgestattet sind, muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.
4.3. Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Geschwindigkeitskategorie montiert werden.
5. SONDERFÄLLE
5.1. Im Falle von Anhängern der Klassen O 1 und O 2 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 100 km/h oder weniger, die mit Reifen der Klasse C1 in Einfachbereifung ausgerüstet sind, muss die größte zulässige Tragfähigkeit jedes Reifens mindestens dem 0,45-fachen der vom Anhängerhersteller angegebenen technisch zulässigen Höchstmasse der am stärksten belasteten Achse entsprechen. Bei Reifen mit Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) beträgt dieser Faktor mindestens 0,24. In diesen Fällen muss in der Nähe der vorderen Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Warnschild mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs dauerhaft angebracht werden.
5.2. Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 , die für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, darf die zusätzliche Belastung an der Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Überschreiten der größten zulässigen Tragfähigkeit der hinteren Reifen im Falle von Reifen der Klasse C1 um maximal 15 % verursachen. In diesem Fall muss das Fahrzeughandbuch klare Angaben und Hinweise über die im Anhängerbetrieb zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit (keinesfalls mehr als 100 km/h) und über den Reifendruck (mindestens 20 kPa (0,2 bar) über dem für die normale Verwendung ohne Anhänger empfohlenen Druck) enthalten.
5.3. Im Falle einiger, unten aufgeführter Sonderfahrzeuge mit Reifen der Klassen C2 oder C3 findet die in Absatz 3.2.2. erwähnte Tabelle der „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ keine Anwendung. In diesem Fall wird die größte zulässige Reifentragfähigkeit in Bezug auf die technisch zulässige maximale Achslast (vgl. Abschnitte 3.1.2 bis 3.1.4) bestimmt, indem die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last mit einem geeigneten Koeffizienten multipliziert wird; dieser Koeffizient bezieht sich auf den Typ des Fahrzeugs und dessen Verwendung, jedoch nicht auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, und die Anforderungen der Absätze 4.1.1 and 4.1.2 dieses Anhangs finden keine Anwendung.
Die geeigneten Koeffizienten betragen:
5.3.1. 1,15 im Falle der Klasse I oder der Klasse A (M 2 oder M 3 ), gemäß der Definition in Punkt 2.1.1.1 (Klasse I) und Punkt 2.1.2.1 (Klasse A) der UN/ECE-Regelung Nr. 107 ( 2 ).DE 13.5.2011

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Sprotte
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1. Landcruiser J15
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BeitragVerfasst am: 11.02.2016 15:44:56    Titel:
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Was für ein Chaos, jetzt fehlt nur noch, das man zum führen eines POR Reifen das passende Gewerbe nachweisen muss, das ist zwar nicht vorgesehen, wäre aber eine typisch deutsche Auslegung von EU-Richtlinien....

Ich warte ab, was denn nun bis nach Ostern in 265/75-16 lieferbar ist und vielleicht hat der Osterhase ja was schönes im Korb...
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BlueGerbil
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BeitragVerfasst am: 11.02.2016 15:53:01    Titel:
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Und ich träume weiterhin leise von einem 285/75R17 YES

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Udo
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BeitragVerfasst am: 11.02.2016 17:27:31    Titel:
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Nur mal so als blöde Frage: Der BF Goodrich MT hat ja mittlerweile auch ein POR-Label. Wenn ich das richtig verstehe/interpretiere/lese, dann dürfen diese Reifen nur noch bis 110Km/h (oder je nach Speedindex) gefahren werden und definitiv nicht mehr im Winter (-> möchte jetzt keine Diskussion über den Sinn/Unsinn von MT im Winter anfagen). Richtig ? Somit ist da in meinen Augen ein ziemliches KO für die ganzen POR-gelabelten reifen .....ausser für die (fast) reinen Kiesgrubenfahrzeuge.
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borsti
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BeitragVerfasst am: 11.02.2016 17:40:10    Titel:
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BlueGerbil hat folgendes geschrieben:
Und ich träume weiterhin leise von einem 285/75R17 YES


Damit könnte ich mich irgendwann mal auch anfreunden...

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Stefan
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Gorli
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BeitragVerfasst am: 11.02.2016 20:44:05    Titel:
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Das sieht eher aus als ob die nun (endlich) bei Gelaendereifen von der M&S Kennung weg sind ( was eh nie der eigentliche Sinn war ) und stattdessen diese POR Kennung draufgemacht haben mit dem gleichen Verfahren den Sticker ins Tacho zu kleben wie vorher. Wegfallen tut nur die Erlaubniss, diese Reifen im Winter zu nutzen.
Am Ende aendert sich also fuer den Offroadfahrer mit solchen Reifen nicht viel, nur dass er im Winter nun "echte" Winterreifen draufziehen muss welche M&S gelabelt sind...

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aldijeep
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BeitragVerfasst am: 12.02.2016 05:37:20    Titel:
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Nur das POR Reifen nur auf gewerblich genutzten Fahrzeugen gefahren werden darf, wenn ich das richtig verstanden habe.
Gruss Guido

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Sprotte
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2. Vmax1200
BeitragVerfasst am: 12.02.2016 07:50:50    Titel:
 Antworten mit Zitat  

aldijeep hat folgendes geschrieben:
Nur das POR Reifen nur auf gewerblich genutzten Fahrzeugen gefahren werden darf, wenn ich das richtig verstanden habe.
Gruss Guido


Nein !

Das professionell bezieht sich auf die Spezifikation des Reifens, also ein "Profi für den Geländeeinsatz" und hat nichts mit dem Nutzer zu tun, man geht nur davon aus, der Reifen die meiste Zeit im Gelände und nicht auf der Straße genutzt wird, daher kein Reifenlabelaufkleber....

Solange da ein e Zeichen drauf ist, darf man den auf der Straße fahren....
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BlueGerbil
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1. Taxi
2. Toyota LeihCruiser
BeitragVerfasst am: 12.02.2016 09:19:30    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Gorli hat folgendes geschrieben:
Das sieht eher aus als ob die nun (endlich) bei Gelaendereifen von der M&S Kennung weg sind ( was eh nie der eigentliche Sinn war ) und stattdessen diese POR Kennung draufgemacht haben mit dem gleichen Verfahren den Sticker ins Tacho zu kleben wie vorher. Wegfallen tut nur die Erlaubniss, diese Reifen im Winter zu nutzen.
Am Ende aendert sich also fuer den Offroadfahrer mit solchen Reifen nicht viel, nur dass er im Winter nun "echte" Winterreifen draufziehen muss welche M&S gelabelt sind...


Mir war anfangs nicht klar, das es eine solche Aufkleber-Lösung, parallel zu den M+S, auch bei POR geben wird - daher bekam ich schon leichte Schnappatmung. In meinen Papieren steht 180km/h, da wird´s dünn mit MTs. Aber seit klar ist, das eine solche Lösung wieder möglich ist, ist´s mir recht. Zur Not kommt halt noch´n Satz 16" Felgen her mit Hakkappellittas in 285/75R16, damit ist man auch im Winter gut angezogen.

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Timhilux
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1. Hilux mit Wohnaufbau
2. King Quad
BeitragVerfasst am: 12.02.2016 10:05:57    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Die "Aufkleber-Lösung" ist aber erstmal keine....
Die Bezeichnung POR ist in der StVO erstmal nicht vorgesehen. §35 StVO spricht bei der Aufkleber Regelung explizit von M&S Reifen.
Wenn Du also kontrolliert wirst musst Du auf Kulanz hoffen, wenn es "Hart auf Hart" kommt, hast Du mit POR Reifen und falschen SI (derzeit) verloren.
Tim
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Udo
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1. Toyota J15 Nestle-Umbau
2. Pinzgauer 718K, Pinzgauer 716 K, Jimny 1,5
BeitragVerfasst am: 12.02.2016 10:23:23    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Timhilux hat folgendes geschrieben:
Die "Aufkleber-Lösung" ist aber erstmal keine....
Die Bezeichnung POR ist in der StVO erstmal nicht vorgesehen. §35 StVO spricht bei der Aufkleber Regelung explizit von M&S Reifen.
Wenn Du also kontrolliert wirst musst Du auf Kulanz hoffen, wenn es "Hart auf Hart" kommt, hast Du mit POR Reifen und falschen SI (derzeit) verloren.
Tim


So sehe ich das auch. ...und M&S Kennzeignung gibt es ja bei diesen Reifen nicht mehr.
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Sprotte
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1. Landcruiser J15
2. Vmax1200
BeitragVerfasst am: 12.02.2016 11:48:17    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Timhilux hat folgendes geschrieben:
Die "Aufkleber-Lösung" ist aber erstmal keine....
Die Bezeichnung POR ist in der StVO erstmal nicht vorgesehen. §35 StVO spricht bei der Aufkleber Regelung explizit von M&S Reifen.
Wenn Du also kontrolliert wirst musst Du auf Kulanz hoffen, wenn es "Hart auf Hart" kommt, hast Du mit POR Reifen und falschen SI (derzeit) verloren.
Tim


EU-Recht geht vor nationalen Recht, also gilt oben bereits gezeigte Verordnung, dann muss auf dem Aufkleber eben "POR" und nicht "M&S" stehen....

Sicher könnte das Diskussionen im Falle einer Kontrolle geben, aber wann kommt man da mal rein....
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Timhilux
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1. Hilux mit Wohnaufbau
2. King Quad
BeitragVerfasst am: 12.02.2016 12:02:45    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Sprotte hat folgendes geschrieben:


EU-Recht geht vor nationalen Recht, also gilt oben bereits gezeigte Verordnung, dann muss auf dem Aufkleber eben "POR" und nicht "M&S" stehen....

Sicher könnte das Diskussionen im Falle einer Kontrolle geben, aber wann kommt man da mal rein....

In der Theorie gebe ich Dir recht, vor allem mit dem Teil der Diskussionen Winke Winke

Um sicher zu gehen, würde ich mir, wenn ich POR Reifen hätte einfach diese Verordnung ausdrucken, dass die Maxen was zum lesen haben. Kann halt sein, dass das dann vor Ort "nicht zu klären ist" und eine Vorführung zur Folge hat. Die wäre dann aber nicht gerechtfertigt, was wieder zu Diskussionen führt.

Doof ist halt die Übersetzung des Abschnittes:
Zitat:
4.2.3. im Falle von Fahrzeugen, die mit Geländereifen für den gewerblichen Einsatz (und die die Angabe POR tragen) ausgestattet sind.

Wobei hier deutlich zu lesen ist, dass es um die Reifen für den gewerblichen Einsatz geht, nicht dass das Fahrzeug gewerblich genutzt sein muss. Hinkender Vergleich - ich kann ja zu Hause auch mit der blauen serie von Bosch arbeiten, weil die einfach besser sind, wohingegen wenn ich gewerblich unterwegs bin bekomme ich Kulanzprobleme mit der grünen Reihe.
Klartext: Es steht NICHT drinnen dass das Fahrzeug gewerblich genutzt sein muss. Die Profi-Reifen können auf jedes Auto kommen.
Aber halt nicht auf den ersten Blick.

Danke fürs Licht in meinem Kopf.
Tim
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Hans K
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BeitragVerfasst am: 12.02.2016 14:59:57    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Doof ist halt die Übersetzung des Abschnittes:
Zitat:
4.2.3. im Falle von Fahrzeugen, die mit Geländereifen für den gewerblichen Einsatz (und die die Angabe POR tragen) ausgestattet sind.


Laut Aussage geht man von einen Übersetzungsfehler aus und versucht ,das nun das zu ändern .

Ich denke außer das mit dem fehlen von M&S und der K Kennung von den 18 Zöllern ist es fast ertragbar

Lassen wir uns überraschen , wann und welche Neuerungen es wieder geben wird

Gruß Hans

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