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Offroader
Mit dabei seit Ende 2012
| Fahrzeuge 1. Mitsubishi L200 DOKA 2011 2. Jeep Cherokee XJ 1994 3. KTM EXC450 2012 |
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Verfasst am: 25.10.2012 22:18:18 Titel: |
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Ich habe gerade nachgerechnet, es wird wohl von der Zuladung sein.
Dann wären 19% von 360kg 68,4kg. Das heisst, dass man bei einer Zuladung von total 428,4kg nur 35€ bezahlen müsste.
Das würde ich persönlich in Kauf nehmen, ich möchte jedoch niemanden zu gesetzeswiedrigen Handlungen ermutigen.. | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2008 Wohnort: Großröhrsdorf Status: Offline
| Fahrzeuge 1. SUZUKI SAMURAI 2. Ex SUZUKI LJ 80 3. QEK Junior |
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Verfasst am: 25.10.2012 22:39:34 Titel: |
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ch-wolf hat folgendes geschrieben: | Ist diese Prozentangabe vom Gesamtgewicht her gerechnet |
Aufs Gesamtgewicht und bis 7,5 t ist es relativ billig in D. Was aber nicht heißt das einem die Weiterfahrt nicht verboten werden kann. | _________________
sebbo hat folgendes geschrieben: | generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :) |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 26.10.2012 06:04:40 Titel: |
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siggi109 hat folgendes geschrieben: | xenon hat folgendes geschrieben: | nett, aber leider völlig unerheblich
hier gehts ums und da gilt "über 7,5 t" und da gibts nie und keinerlei Diskussionen
hats nie gegeben und wirds nie geben, eindeutiger als "über 7,5 t" geht nicht
alles andere ist nur überflüssig und verwirrend (und zudem sachlich falsch) - ich widerhole mich
und wer lastet im vorauseilenden Gehorsam 10 oder 50 oder 100 kg mehr ab als nötig?
wer fährt immer 10 km/h weniger als erlaubt damits bei einer Kontrolle keine Probleme gibt?
und ich hab nie gesagt, dass ich mich auf Deine Äußerungen beziehe, lies bitte oben wer da was zum Leergewicht geschrieben hat |
..........und genau darum geht es ja ...........AB 7,5T GILT DAS ...........so steht es im gesetz.
also gilt es bis 7,49t nicht................
WENN DU DAS NICHT VERSTEHEN WILLST,KANN DA KEINER WAS FÜR UND RECHTFERTIGT NICHT DAS
DU HIER LEUTE ANMACHST.
danke für dein verständniss............... |
Schon mal in die aktuelle StVO geschaut, Gesetzte könnenn sich ändern.
aktueller Wortlaut des § 30 Abs. 3(nicht komplett wiedergegben)
Zitat: | (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. |
Also vor der Zahl 7,5 steht das das Wort "über", für mich heisst bei einem Fahrzeug mit 7,5 to ist man voll im grünen Bereich. | |
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Bin neu hier
Mit dabei seit Ende 2012 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 4209 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 26.10.2012 07:39:39 Titel: |
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Und wenn der Führerschein, wie es ibei mir der Fall ist, nur das Lenken eines Lkw bis 7,5 t erlaubt, könnte man sich noch eine weitere Frage stellen. Ist nämlich ein für ein Gesamtgewicht von 7,5 t zugelassener Lkw überladen, wenn vielleicht auch nur wenig, so bedeutet dies doch das Lenken eines Fahrzeugs ohne Führerschein für die Gewichtsklasse. Dafür, dass nur das Überladen bestraft wird, spricht, dass es, wenn auch überladen, nicht um ein Fahrzeug einer höhern Kategorie geht. Ich weiss die rechtliche Lösung nicht. | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2008 Wohnort: Hochborn Status: Offline
| Fahrzeuge 1. MAN G90, Nissan Y61, div. Suzukis, Subaru WRX |
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Verfasst am: 26.10.2012 09:19:23 Titel: |
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Die Frage ist dann nur, ob man wehrend dem Sonn und Feiertags- Fahrverbot überladen noch weiter fahren darf? | _________________ Owner of the "Bastelbudenfred" |
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Unterirdisch!
Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Neumarkt Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Kia Sorento 2.5 CRDi |
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Verfasst am: 26.10.2012 09:29:22 Titel: |
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Wenn schon das KLeingedruckte lesen, dann aber alles:
Zitat: |
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
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Kini | _________________ "Aber sie beschützen uns doch vor Terroristen!" liegt nur eine Schublade über "Aber er hat doch Autobahnen gebaut."
Nie so tief bücken!
auf twitter von @haekelschwein
Kein Popel mehr.
Straßen sind Ausdruck unseres Unvermögens, eigene Wege zu finden! |
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Bin neu hier
Mit dabei seit Ende 2012 Status: Verschollen
...und hat diesen Thread vor 4209 Tagen gestartet!
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Verfasst am: 26.10.2012 11:06:47 Titel: |
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Habe grad zufällig einen (schweizerischen) Fahrlehrer getrofffen. Er meinte bestimmt, wenn einer mit einem Führerschein der Kategorie bis 3,5t ein Fahrzeug dieser Kategorie lenkt, das bei 3,7 t überladen ist, so werde er nur wegen Überladens bestraft, nicht aber wegen Lenken eines Fahrzeugs ohne (entsprechenden) Führerausweis. | |
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Offroader
Mit dabei seit Mitte 2011 Wohnort: Eich Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Defender 110 CSW, 200 Tdi |
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Verfasst am: 26.10.2012 15:21:47 Titel: |
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Ja, recht hat er. Die Fahrerlaubnis bezieht sich nur auf das zulaessige Gesamtgewicht und nicht auf das tatsaechliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Gleiches gilt fuer die Ordnungswidrigkeiten. Wenn der 7 1/2 Tonner sonntags ueberladen ist, ist er nur ueberladen und unterliegt nicht dem . Die Ueberladung bezieht sich auf das zulaessige Gesamtgewicht und nicht auf das Zuladungsgewicht.
Ich bin frueher oefters mit einem auf 7,5 Tonnen zGG zugelassenen 11 Tonner auch oefters Sonntags unterwegs gewesen. Das gab auf der Autobahn dann recht regelmaessig mal eine Kontrolle extra.
Richtig problematisch ist Sonntags auch der LKW-Defender mit Pferdeanhaenger hinten dran. Da das auch fuer "Anhaenger hinter LKWs" ohne irgendeine Gewichtseinschraenkung des LKWs gilt, wird's hier auch schnell teuer. | _________________ Das Leben ist zu kurz für schlechtes Werkzeug und "vernünftige" Autos. |
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Offroader
Mit dabei seit Ende 2007 Wohnort: Scheyern Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. MB LAF 1113, EZ 81 |
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Verfasst am: 30.10.2012 15:53:08 Titel: |
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123 hat folgendes geschrieben: | siggi109 hat folgendes geschrieben: | xenon hat folgendes geschrieben: | nett, aber leider völlig unerheblich
hier gehts ums und da gilt "über 7,5 t" und da gibts nie und keinerlei Diskussionen
hats nie gegeben und wirds nie geben, eindeutiger als "über 7,5 t" geht nicht
alles andere ist nur überflüssig und verwirrend (und zudem sachlich falsch) - ich widerhole mich
und wer lastet im vorauseilenden Gehorsam 10 oder 50 oder 100 kg mehr ab als nötig?
wer fährt immer 10 km/h weniger als erlaubt damits bei einer Kontrolle keine Probleme gibt?
und ich hab nie gesagt, dass ich mich auf Deine Äußerungen beziehe, lies bitte oben wer da was zum Leergewicht geschrieben hat |
..........und genau darum geht es ja ...........AB 7,5T GILT DAS ...........so steht es im gesetz.
also gilt es bis 7,49t nicht................
WENN DU DAS NICHT VERSTEHEN WILLST,KANN DA KEINER WAS FÜR UND RECHTFERTIGT NICHT DAS
DU HIER LEUTE ANMACHST.
danke für dein verständniss............... |
Schon mal in die aktuelle StVO geschaut, Gesetzte könnenn sich ändern.
aktueller Wortlaut des § 30 Abs. 3(nicht komplett wiedergegben)
Zitat: | (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. |
Also vor der Zahl 7,5 steht das das Wort "über", für mich heisst bei einem Fahrzeug mit 7,5 to ist man voll im grünen Bereich. |
Richtig, genau dieser Punkt hat sich "letztens" geändert. Daher wurde mein Wohnmobil diesen Sommer auch auf 7500kg abgelastet und nicht auf 7490kg. Der alte 3er gilt ja schließlich auch bis einschließlich 7500kg...
Viele Grüße
Clemens | |
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Challenger
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: Schwebheim Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. VW T5 multivan 2. Völkl Apocalypse 3. Katarga Proto 4. Scott Spark 620 5. U2450 6. MB SK 3353AK |
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Verfasst am: 30.10.2012 17:15:21 Titel: |
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hi,
dazu habe ich auch noch eine, rein theoretische, Frage: es steht doch "lastkraftwagen" dort... somit dürfte ich mit einen Womo, egal wie schwer (3,5 / 7,5 oder gar 4achser mit 32to), doch immer fahren, egal ob Wochen- oder Sonn-/Feiertag und nen Anhänger zieh ich wenns mit juckt auch noch straffrei hinterher - stimmt des noch? oder hab ich da was falsch abgespeichert? | _________________ Ciao
Tom
- wo ein TATRA da ein Weg - zumindest danach |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 30.10.2012 18:04:57 Titel: |
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ja für Womo keine Beschränkung, auch nicht für Zugmaschinen oder alles was noch als ein abgekürztes "sonstige Kfz" in der Zulassungsbescheinigung I oder Fahrzeugschein stehen hat. | |
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scheint zu gehen
Mit dabei seit Ende 2007
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Verfasst am: 31.10.2012 09:37:48 Titel: |
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huebi hat folgendes geschrieben: | Ja, recht hat er. Die Fahrerlaubnis bezieht sich nur auf das zulaessige Gesamtgewicht und nicht auf das tatsaechliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Gleiches gilt fuer die Ordnungswidrigkeiten. Wenn der 7 1/2 Tonner sonntags ueberladen ist, ist er nur ueberladen und unterliegt nicht dem . Die Ueberladung bezieht sich auf das zulaessige Gesamtgewicht und nicht auf das Zuladungsgewicht.
Ich bin frueher oefters mit einem auf 7,5 Tonnen zGG zugelassenen 11 Tonner auch oefters Sonntags unterwegs gewesen. Das gab auf der Autobahn dann recht regelmaessig mal eine Kontrolle extra.
Richtig problematisch ist Sonntags auch der LKW-Defender mit Pferdeanhaenger hinten dran. Da das auch fuer "Anhaenger hinter LKWs" ohne irgendeine Gewichtseinschraenkung des LKWs gilt, wird's hier auch schnell teuer. |
Das is so nicht ganz richtig !
LKW bis 3,5 t mit Anhänger zu Hobby, Freizeit und Sportzwecken dürfen ! | |
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Abenteurer
Mit dabei seit Mitte 2008 Wohnort: Großröhrsdorf Status: Offline
| Fahrzeuge 1. SUZUKI SAMURAI 2. Ex SUZUKI LJ 80 3. QEK Junior |
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Verfasst am: 31.10.2012 09:40:20 Titel: |
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Ist aber noch nicht bundeseinheitlich geregelt. | _________________
sebbo hat folgendes geschrieben: | generell ist ein suzuki ein scheißhaus und nichts wert. jeder der geld dafür haben will macht dies mit betrügerischem vorsatz.
durch den tausch von geld gegen einen solchen scheißhaufen wirst du mitglied im suzuki offroad club und darfst dich offiziell als nicht ganz dicht bezeichnen :) |
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Bin neu hier
Mit dabei seit Anfang 2014 Status: Verschollen
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Verfasst am: 31.01.2014 13:31:00 Titel: |
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Mudmaster hat folgendes geschrieben: |
Das is so nicht ganz richtig !
LKW bis 3,5 t mit Anhänger zu Hobby, Freizeit und Sportzwecken dürfen ! |
Woher hast du denn das? Würde mich interessieren, ob das wirklich so ist..Hab mal ein bisschen recherchiert und nur diese Ausnahmen gefunden:
LKWs mit verderbliche Ware inklusive einer Beiladung von max. 10 Prozent anderer Waren bei Lieferung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden,
der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometer,
der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),.
Darüber hinaus gibt es auch für Fahrzeug der Landes- und Bundespolizei, Straßenverwaltung und Straßendienste, Feuerwehr, Bundeswehr und NATO-Truppen sowie des Katastrophenschutzes Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot. (http://www.bussgeldkatalog.org/strassenbenutzung/) | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 31.01.2014 14:07:40 Titel: |
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steht in den Runderlassen der meisten Länder
nur einige wenige unbelehrbare Länder haben das nicht gemacht
wenn ich recht erinnere vorwiegend welche aus der "Zone"
und die fallen spätestens in der zweiten Instanz mit ihrer Borniertheit auf die Schnauze | |
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