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zugmaschiene [Bisher 11156 Aufrufe]

Eine Zugmaschine – Was ist das eigentlich?

Immer wieder stellt sich die Frage was eigentlich eine Zugmaschine (aus verkehrsrechtlicher Sicht) ausmacht. Diese Frage ist (relativ) schnell zu klären: Für die Verkehrsrechtliche Anerkennung einer Zugmaschine müssen folgende technischen Voraussetzungen vom KFZ erfüllt werden:

1a Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anh. gebaute Kfz.
Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zGG, die Länge der Hilfsladefläche
1. bei zweiachsigen Fz nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fz der mehrspurigen Achse,
2. bei Fz mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen.
Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als 2 Achsen. (BMV/StV 7 – 4030 P/62 II – vom 6.6.1962, VkBl. 1962 Heft 12 S. 309).

Zusatzbestimmung für nicht Zugmaschinentypische Kfz (VkBl. 80/S. 386):
Das Kfz muss, wenn es als Zgm anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:
1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zGG der Zgm. Zerf ³ 0,3 x Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h.
2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zGG technisch geeignet sein. Kfz, die vor dem 1. Mai 1980 als Zgm zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zgm zu behandeln.
Die Land-Rover-Fz Typ 88 mit 2,23 m Radstand und Typ 109 mit 2,77 m Radstand sind Fz mit offenem Aufbau, ggf. mit Plane und Spriegel. Alle Fz haben eine deutsche Anhängerkupplung. Für die Einstufung als Zgm ist entscheidend, ob die Fz ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anh. geeignet und bestimmt sind. Nach Bauart und Preis sind beide Typen Kfz, deren wirtschaftlicher Wert im wesentlichen in der Zugleistung besteht. Der Laderaum hat hierbei nur geringe Bedeutung. Der Einsatz als Lkw ist wegen der geringen Nutzlast unwirtschaftlich. Da auch die übrigen Voraussetzungen (Nutzlast ² 0,4fache des zGG, Länge der Hilfsladefläche ² das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse) erfüllt sind, bestehen keine Bedenken, die Typen Land-Rover 88 und 109 als Zgm anzuerkennen. Dabei ist Voraussetzung, dass keine Sitze auf der Ladefläche angebracht sind.



So, nachdem wir das nun wissen tun sich aber natürlich trotzdem noch einige Fragen zum Betrieb der Zugmaschine im Alltag auf, z.B.:
1.) Ist ne Zugmaschine ein LKW?
Nein! Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist ein LKW ein LKW und eine Zugmaschine eben ein Sonstiges KFZ: Zugmaschine!
2.) Darf ich mit einer Zugmaschine Sonn- und Feiertags Anhänger ziehen?
Aus Sicht des Verfassers: Eindeutig Ja! In der StVO §30 Absatz 3 ist nämlich ausschließlich von LKW die Rede, nicht von Zugmaschinen! Kann aber nicht schaden für ne eventuelle Verkehrskontrolle nen Ausdruck dieses §30 dabei zu haben.
3.) Gibt es sonst noch Vor- bzw. Nachteile aus verkehrsrechtlicher Sicht?
Vorteil: Ob man es glaubt oder nicht aber unter bestimmten Voraussetzungen darf man sogar mit 2 Anhängern im Schlepptau durch die Lande fahren. Hierbei ist natürlich die max. zul. Anhängelast des Zugfahrzeuges zu beachten, die Zuggesamtlänge, der Anhängertyp und ggf. die Höchstgeschwindigkeit bzw. Bremsanlage (Stichwort: durchgängige Bremsanlage)!
Nachteil: Bei der Umschreibung z.B. eines Geländewagens zur Zugmaschine wird zumeist die Anzahl der Sitzplätze um 1-2 reduziert obwohl hierzu eigentlich (zumindest aus verkehrsrechtlicher Sicht) keine Veranlassung besteht.
4.) Bringt die Zulassung meines KFZ als Zugmaschine aus Steuerrechtlicher Sicht Vor- bzw. Nachteile (Stichwort: Gewichtsbesteuerung)?
Tja, und hier streiten sich (noch) einige Leute (z.B. der Verfasser) mit den Finanzämtern. In den meisten Fällen wird eine Zugmaschine derzeit von den FA´s nach Gewicht besteuert, in einigen wenigen Fällen wird aber auch nach Hubraum besteuert. Es gibt also keine Garantie dafür, dass Zugmaschinen generell nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden.
5.) Wie sieht es mit den Versicherungsprämien bei Zugmaschinen aus?
Die (meisten) Versicherungen berechnen für Zugmaschinen den LKW-Tarif. Hier lohnt es sich auf jeden Fall vor der Umschreibung mit der Versicherung zu sprechen und ggf. zu verhandeln. Der Prozentsatz fällt bei LKW nicht unter 40%, dafür ist man da aber viel schneller dahin als mit´m PKW.
6.) Wer macht denn z.B. aus meinem Geländewagen eine Zugmaschine?
Der TÜV bzw. die Dekra, je nach Bundesland.
7.) Wird bei der Umschreibung meines KFZ zur Zugmaschine die zul. Höchstgeschwindigkeit begrenzt?
Solange die Zugmaschine nicht über 3,5t zul. Gesamtgewicht kommt natürlich nicht!
8.) Muss ne Zugmaschine zwangsweise über eine Druckluftanlage verfügen?
Nein! Warum auch, das hinge ja nur vom zu ziehenden Anhänger ab.
9.) Brauch ich nen besonderen Führerschein um ne Zugmaschine fahren zu dürfen?
Nein, eigentlich nicht. Es reicht natürlich die alte Klasse 3 bzw. theoretisch auch die neue Klasse B (zumindest bis 3,5t zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges) wobei sich natürlich (z.B. dem Finanzamt) die berechtigte Frage stellt was man mit ner Zugmaschine macht wenn man nicht mal im Besitz der Klasse BE ist?!
10.) Fällt eine Zugmaschine unter die Mautpflicht?
Nein, solange der gesamte Zug nicht über 12t zul. Gesamtzuggewicht liegt.
11.) Muss ich bei einer Zugmaschine einen Fahrtenschreiber nachrüsten?
Nein, solange die Zugmaschine ausschließlich der privaten Nutzung unterliegt. Bei gewerblichem Betrieb sieht das ggf. schon anders aus.



Und da wir nun grade so schön beim Ausräumen von Gerüchten sind schaffen wir doch auch gleich das Gerücht aus der Welt das die zul. Anhängelast bei Zugmaschinen angeblich nicht definiert ist. Das ist Blödsinn! Das KBA hat das bereits 1997 klar geregelt:

Kraftfahrt-Bundesamt

Informationssystem

Typgenehmigungsverfahren
Nr. 28-97

Kennwerte von Kupplungen für lof-Zugmaschinen und ihre Behandlung in den Fzg.-Papieren

Frage- oder Problemstellung:

Nach der bisherigen Verfahrensweise werden für lof-Zugmaschinen in der Regel keine Angaben
zur zulässigen Anhängelast gemacht, entsprechende Festlegungen in den Fahrzeugpapieren
erfolgen nicht. Damit ist in diesen Fällen grundsätzlich davon auszugehen, daß sich im normalen
Straßenverkehr die zulässige Anhängelast aus dem nach § 34 StVZO maximal zulässigen Gesamtgewicht
eines Zuges abzüglich des Gesamtgewichts der behandelten Zugmaschine errechnet.
Nur wenn aufgrund z. B. konstruktiver Gegebenheiten ein niedrigeres Zuggewicht als das
nach § 34 StVZO maximal zulässige vorgesehen werden muss, sind entsprechende Einschränkungen
der zulässigen Anhängelast erforderlich.

In den bisher durchgeführten Verfahren zur Erteilung von Allgemeine Bauartgenehmigungen für
die zugmaschinenseitigen Verbindungseinrichtungen wurde diesem Umstand in der Regel dadurch
Rechnung getragen, daß für die Bestimmung der Prüfwerte das zulässige Gesamtgewicht
der Zugmaschine und das nach § 34 StVZO maximal zulässige Zuggewicht herangezogen wurden.
Im Verwendungsbereich der Verbindungseinrichtung braucht dann nur noch das zulässige
Gesamtgewicht der lof-Zugmaschine angegeben zu werden (und ggf. Stützlast), ohne auf eine
zulässige Anhängelast einzugehen, da die Einrichtung den nach der StVZO zulässigen Bereich
mindestens abdeckt.

Zunehmend werden für die Verbindungseinrichtungen von lof-Zugmaschinen EWG-
Bauartgenehmigungen nach der Richtlinie 89/173/EWG, Anhang IV, erteilt. Die so erteilten Bauartgenehmigungen
sind auch dann wirksam, wenn die so genehmigten Verbindungseinrichtungen
an lof-Zugmaschinen zum Einsatz kommen, für die Betriebserlaubnisse nach nationalem
Recht erteilt werden sollen bzw. erteilt wurden.

EWG-Bauartgenehmigungen können auf der Grundlage statischer (Kennzeichnungsbuchstaben
ST) oder dynamischer Prüfungen (Kennzeichnungsbuchstabe D) erteilt werden. Kennwerte für
die Verbindungseinrichtung bei statischer Prüfung sind die Anhängelast und die Stützlast; Kennwerte
für die Verbindungseinrichtung bei dynamischer Prüfung sind der D-Wert und die Stützlast.
Die für die Einrichtungen genehmigten Kennwerte sind an den Einrichtungen anzubringen. In
beiden Fällen Beziehen sich die Kennwerte jedoch nicht auf ein nach den Vorschriften vorgegebenes
maximal zulässiges Gesamtgewicht eines Zuges aus Zugmaschine und Anhänger(n).
Daraus folgt, daß die im Falle einer statischen Prüfung genehmigte Anhängelast die für die
Zugmaschine ansonsten technisch mögliche Anhängelast auf einen niedrigeren Wert begrenzen
kann bzw. der im Falle einer dynamischen Prüfung genehmigte D-Wert zur Errechnung einer
Anhängelast führen kann, die zusammen mit dem Zugmaschinengewicht einen niedrigeren Wert
ergibt, als er einem Zuggewicht von 40 t entsprechen würde.

Ergebnis:

Zumindest im Falle von EWG-Bauartgenehmigungen, denen dynamische Prüfungen zugrunde
liegen, ist grundsätzlich aus den Kennwerten der Verbindungseinrichtung und dem zulässigen
Gesamtgewicht der Zugmaschine, an der sie verwendet wird, die zulässige Anhängelast zu errechnen
und in den Fahrzeugpapieren zu vermerken, da sie sonst für den Fahrzeugführer nicht
ersichtlich ist.



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