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Nix is mit Singen, Troubadix!
Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Buer Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Disco 300 TDI 2. Disco 300 TDI |
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Verfasst am: 16.12.2016 16:04:30 Titel: |
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Hatte ich hier schonmal verlinkt,hab jetzt keine Lust,das wieder rauszuseuchen. | _________________ www.x-offroad.de |
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Abenteurer
Mit dabei seit Ende 2012 Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Landcruiser J15 2. Vmax1200 |
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Verfasst am: 16.12.2016 17:03:29 Titel: |
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Quelle ADAC :
https://www.adac.de/infotestrat/reifen/winterreifen/winterreifenpflicht/winterreifenpflicht_FAQ/faqs-winterreifenpflicht.aspx
Welche Reifen dürfen verwendet werden?
Es dürfen nur solche Reifen gefahren werden, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen, sprich Sommerreifen. Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die typischerweise eine M+S-Kennzeichnung und/oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake“-Zeichen tragen, erfüllen diese Anforderung.
Gibt es Ausnahmen von der Winterreifenpflicht?
Neben der Besonderheit, dass für Lkw und Busse die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben ist, sind auch land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Hintergrund ist, dass diese Fahrzeuge üblicherweise mit Reifen ausgestattet sind, die zwar nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet, aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus jedoch für den Betrieb bei winterlichen Verhältnissen ausreichend sind. Wichtig: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen oder Quads. | |
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Nix is mit Singen, Troubadix!
Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Buer Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Disco 300 TDI 2. Disco 300 TDI |
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Verfasst am: 16.12.2016 19:51:59 Titel: |
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Dem ADAC glaub ich auch alles.
Dir ist schon klar,dass die nicht die Gesetze machen
und diese nur halb zitieren?
Im Original steht dort:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). "
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_02.php#
Wenn man dann in Anhang II Nr. 2.2 der Rili schaut findet sich dort:
"... bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die von-einander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist."
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Winterreifen01.php
Der eine oder andere Reifenhersteller ist da etwas weiter:
| _________________ www.x-offroad.de |
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Offroader
Mit dabei seit Mitte 2016 Wohnort: Rosengarten Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Defender Td5 110 Bj. 99 2. Range Td6 |
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Verfasst am: 16.12.2016 21:41:05 Titel: |
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Ihr verwirrt mich völlig :-( !! Ich dachte bis dato ein echter Winterreifen im Sinne des Versicherungsschutzes muss mit einer Schneeflocke gekennzeichnet sein!?
Fragende Grüße
Henk | _________________ Die besten Pläne fangen mit "halt mal mein Bier" an... |
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Nix is mit Singen, Troubadix!
Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Buer Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Disco 300 TDI 2. Disco 300 TDI |
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Verfasst am: 16.12.2016 22:40:47 Titel: |
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In Europa gibts überhauptkeinen rechtlichen Rahmen für den Bergkristal. | _________________ www.x-offroad.de |
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Abenteurer
Mit dabei seit Anfang 2016 Status: Offline
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Verfasst am: 16.12.2016 22:50:53 Titel: |
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Ich glaube, Henk geht es nicht darum, ob das Fahren mit den POR-Reifen erlaubt ist, sondern darum, ob es im Schadenfall Probleme mit der Versicherung gibt, die vielleicht wegen ungeeigneter Reifen eine Teilschuld unterstellt. | |
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Nix is mit Singen, Troubadix!
Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Buer Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Disco 300 TDI 2. Disco 300 TDI |
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Verfasst am: 16.12.2016 23:00:47 Titel: |
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Das eine stellt keinen Widerspruch zum anderen dar. | _________________ www.x-offroad.de |
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Abenteurer
Mit dabei seit Ende 2007 Wohnort: Norge Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Toyota Hilux Arctic Trucks 37" 3. Unimog U1750L 4. Volvo TGB 11/11 Panzerjäger 5. Volvo BV202 |
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Verfasst am: 16.12.2016 23:08:57 Titel: |
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@Caruso
Such bitte mal mit der Nummer der Richtlinie direkt bei der EU. Ich dass das was du da verlinkt und zitiert hast
die alte Variante ist. Die ist mittlerweile etwas verändert worden, da diese schwammige Formulierung leider
auch irgendwelche Mit quasi-legalisiert hat, weil es eine M&S Kennung hat, diese aber nichts mit den
gewünschten Eigenschaften zu tun hat. Es legalisiert zB einen Reifen mit zu geringem Geschwindigkeitsindex.
Gleichzeitig nimmt es der Rennleitung die Möglichkeit Farhzeuge mit anerkannt beschissener Bereifung aus dem Verkehr
Ziehen zu können. Das war in meinen jungen Jahren bei den Einfallstrassen in den Harz so.
Gleichzeitig sollte man sich auch bewusst sein, dass einen das auch nicht aus der versicherungstechnischen Veratwortung
holt. Hier zählt einzig und allein der Unfallgutachter. Wenn der darlegt, dass mit einem anderen Reifen der Bremsweg
deutlich kürzer gewesen wäre und man deshalb einen Unfall hätte verhindern können, obwohl der Unfallgegner einem klar
die Vorfahrt genommen hat, ist man trotzdem mit einer Teilschuld mit dabei.
Mvh
Christian | _________________ The Survival of the fittest.
...............Charles Darwin
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Nix is mit Singen, Troubadix!
Mit dabei seit Anfang 2006 Wohnort: Buer Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Disco 300 TDI 2. Disco 300 TDI |
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Verfasst am: 16.12.2016 23:15:27 Titel: |
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ChristianNO hat folgendes geschrieben: |
Such bitte mal mit der Nummer der Richtlinie direkt bei der EU. |
Warum tust du das nicht? | _________________ www.x-offroad.de |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 16.12.2016 23:25:57 Titel: |
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ChristianNO hat folgendes geschrieben: | @Caruso
Such bitte mal mit der Nummer der Richtlinie direkt bei der EU. Ich dass das was du da verlinkt und zitiert hast
die alte Variante ist. Die ist mittlerweile etwas verändert worden, da diese schwammige Formulierung leider
auch irgendwelche Mit quasi-legalisiert hat, weil es eine M&S Kennung hat, diese aber nichts mit den
gewünschten Eigenschaften zu tun hat. Es legalisiert zB einen Reifen mit zu geringem Geschwindigkeitsindex.
Gleichzeitig nimmt es der Rennleitung die Möglichkeit Farhzeuge mit anerkannt beschissener Bereifung aus dem Verkehr
Ziehen zu können. Das war in meinen jungen Jahren bei den Einfallstrassen in den Harz so.
Gleichzeitig sollte man sich auch bewusst sein, dass einen das auch nicht aus der versicherungstechnischen Veratwortung
holt. Hier zählt einzig und allein der Unfallgutachter. Wenn der darlegt, dass mit einem anderen Reifen der Bremsweg
deutlich kürzer gewesen wäre und man deshalb einen Unfall hätte verhindern können, obwohl der Unfallgegner einem klar
die Vorfahrt genommen hat, ist man trotzdem mit einer Teilschuld mit dabei.
Mvh
Christian |
Das was Du da (be)schreibst ist eine pure (Aufforderung zur) Spekulation.
Wenn nämlich ein Gutachter das beweiskräftig -und damit gerichtsfest- darlegen sollte, müsste er mit einem identischen Fahrzeug bei identischen Witterungsverhältnissen eine ganze Reihe von dokumentierten Fahrversuchen mit genau den Reifen, die bei dem Unfall gefahren wurden, und anderen (Winter)Reifen mit identischem Alter und Abnutzung durchführen.
Alles andere nimmt ein guter Anwalt in hastdunichtgesehen auseinader,
So ein Gutachten ist enorm aufwendig und kostenintensiv. So sehr, dass es eine Versicherung selbst bei einem Schaden in mittlerer fünfstelliger Höhe wohl kaum in Betracht ziehen wird.
Und selbst bei einem Schaden mit Personenschaden ist sowas eher unwahrscheinlich, allein schon aus wirtschaftlichen Gründen (Kosten-/Nutzen-Rechnung).
Da zahlt eine Versicherung eher und wirft den VN dann raus. | |
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Offroader
Mit dabei seit Mitte 2016 Wohnort: Rosengarten Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Defender Td5 110 Bj. 99 2. Range Td6 |
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Verfasst am: 17.12.2016 00:02:49 Titel: |
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Moin !
Ich habe jetzt nochmal ein wenig die große Brille bemüht und Caruso hat anscheinend recht ! Ich hatte wohl bei der damaligen "Winterreifenreform" völlig den Überblick verloren. Mein Wissensstand war dass das Fahren mit M&S Reifen im Winter zwar erlaubt, und bei Kontrollen auch dementsprechend nicht geahndet wurde, aber im Falle eines Unfalls nur das Schneeflockensymbol entsprechenden Versicherungsschutz gibt Anscheinend Blödsinn..
http://http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de/bereifung.html
Sorry wenn ich das hier durcheinander gebracht habe !
Liebe Grüße
Henk | _________________ Die besten Pläne fangen mit "halt mal mein Bier" an... |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 17.12.2016 00:23:21 Titel: |
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Henk2 hat folgendes geschrieben: | Moin !
Ich habe jetzt nochmal ein wenig die große Brille bemüht und Caruso hat anscheinend recht ! Ich hatte wohl bei der damaligen "Winterreifenreform" völlig den Überblick verloren. Mein Wissensstand war dass das Fahren mit M&S Reifen im Winter zwar erlaubt, und bei Kontrollen auch dementsprechend nicht geahndet wurde, aber im Falle eines Unfalls nur das Schneeflockensymbol entsprechenden Versicherungsschutz gibt Anscheinend Blödsinn..
http://http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de/bereifung.html
Sorry wenn ich das hier durcheinander gebracht habe !
Liebe Grüße
Henk |
Hast Du den Text auch gelesen?
Zitat: | Winterreifen für das Auto. Doch welche Reifen dürfen verwendet werden? Auf den Reifen (Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen) muss sich die M + S Kennzeichnung (Matsch und Schnee) und/oder die Kennzeichnung Schneeflocke mit drei Bergspitzen befinden.
Seit Dezember 2010 ist es amtlich. Der Gesetzgeber hat die StVO - Straßenverkehrsordnung - in Bezug auf Winterreifen geändert.
Die Kennzeichnung "M+S", die für Matsch und Schnee steht, ist weder ein Qualitätssiegel noch rechtlich geschützt. Man findet diese Reifenkennzeichnung teilweise auch auf für den Winter völlig untauglichen Produkten aus Fernost und hat daher praktisch keine Bedeutung. Das Problem der M+S Kennzeichnung ist seit Einführung der situativen Winterreifenpflicht bekannt, doch hatte die Bundesregierung es bislang versäumt, die Anforderungen an Winterreifen zu konkretisieren. Aussagekräftiger ist das Alpine-Symbol bzw. das Schneeflockensymbol, Three Peaks on a Mountain Snowflake (TPMS), denn hier müssen die Reifen gegen einen Referenzreifen antreten und einen Test auf Schnee bestehen.
Über die entsprechende Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) muss im Bundestag noch abgestimmt werden. Bis Ende September 2024 soll eine Übergangsfrist für das Fahren mit Winterreifen ohne Alpine-Symbol gelten.
Laut Paragraph 2 Absatz 3a heißt es:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage, die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Wer sich daran nicht hält, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro. Und kommt es durch die mangelhafte Bereifung zu Behinderungen kostet das sogar 80 Euro Bußgeld und bringt zusätzlich einen Punkt in Flensburg. |
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Unterirdisch!
Mit dabei seit Ende 2005 Wohnort: Neumarkt Status: Offline
| Fahrzeuge 1. Kia Sorento 2.5 CRDi |
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Verfasst am: 17.12.2016 00:40:27 Titel: |
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Aussagekräftiger ist das Schneeflocken-Symbol, das stimmt schon, eil die Anfoderungen höher sind.
Rechtlich bindend ist aber das M+S Zeichen.
Kini | _________________ "Aber sie beschützen uns doch vor Terroristen!" liegt nur eine Schublade über "Aber er hat doch Autobahnen gebaut."
Nie so tief bücken!
auf twitter von @haekelschwein
Kein Popel mehr.
Straßen sind Ausdruck unseres Unvermögens, eigene Wege zu finden! |
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Offroader
Mit dabei seit Mitte 2016 Wohnort: Rosengarten Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Defender Td5 110 Bj. 99 2. Range Td6 |
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Verfasst am: 17.12.2016 08:19:01 Titel: |
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Moin !
@ Schlicksurfer : Eigentlich dachte ich , ich hätte es richtig gelesen ..da steht doch und/oder ; und das es bis 2024 noch eine Übergangsfrist gibt.
Liebe Grüße
Henk | _________________ Die besten Pläne fangen mit "halt mal mein Bier" an... |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 17.12.2016 12:43:18 Titel: |
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Moins Henk
Genau, Du hast das richtig gelesen.
Das Problem ist, dass die Formulierung so schwammig ist, dass im grossen und ganzen jeder Autofahrer ziemlich frei entscheiden kann, was er tut oder lässt, und jeder Cop frei entscheiden kann, was er sanktioniert oder nicht.
Ergo --> es gibt keine verbindlichen Regeln. Was tatsächlich gilt, wird im Zweifelsfall nachträglich von einem Richter entschieden. | |
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