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Chrissi
...der mit den Würfeln...
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...und hat diesen Thread vor 3468 Tagen gestartet!


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BeitragVerfasst am: 05.11.2014 23:57:03    Titel: Rechnung höher als Angebot
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Hallo,
ich habe eine Zimmerrei beauftragt mir ein neues dach auf meine Doppelgarage zu bauen. Zuvor habe ich einen Bauplan von einem Architekten anfertigen lassen und diesen von der Stadt genehmigen lassen.
Darauf hin kam der Chef von der Zimmerrei hat sich nochmal alles angeschaut und ausgemessen (eine Plankopie vom Bauplan hatte er auch). 3tage später erhielt ich ein Angebot über 7700.-€, daraufhin erteilte ich ihm den Auftrag.

Jetzt wo alles fertig ist habe ich eine Rechnung über 11008.- bekommen!!!!! Unsicher

Ich hab mal jetzt alles mit dem Angebot verglichen, das einzigste was mir aufgefallen ist das im Angebot 2 Arbeiter auf geführt sind mit zusammen 70arbeitsstunden und in der Rechnung 3 Arbeiter mit zusammen 140arbeitsstunden.
es waren auch 3 arbeiter anwesend.

wie verfahre ich jetzt weiter????!!!!!!

vielen dank...................

mfg.chris traurig
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BJ Axel
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Status: Offline


BeitragVerfasst am: 06.11.2014 05:52:10    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Sind im Angebot irgendwelche Vorbehalte ("nach Aufwand" oder "nach Regie")?

Wenn nein und es zweifelsfrei ein verbindliches FESTPREISANGEBOT war, kann er m.W. maximal 10% mehr verlangen.

Axel

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jensolli
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 06:33:08    Titel:
 Antworten mit Zitat  

ca. 43% über dem Preis ist schon heftig!

Das Angebot ist ausschlaggebend und wenn er einen 3. Mann oder eine zusätzliche Maschine benötigt der nicht aufgeführt wurde...sein Problem.
Wie schon gesagt sind max. 10% über dem Angebot Rechtens, zumindest habe ich das auch so in Erinnerung.

Kannst ja froh sein das nicht die ganze Firma vor deiner Tür stand Unsicher

_________________
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Du kannst nicht erwarten das sich etwas ändert, wenn du immer dasselbe machst!
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scout2
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 06:58:53    Titel:
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Ganz so einfach ist es nicht.
Zuerst ist wichtig, zu wissen, ob euer Vertrag auf Basis der VOB oder des BGB zustande gekommen ist.
Grundsätzlich kann aber gesagt werden, wenn es ein Angebot mit einem Festpreis war, also ein Pauschalangebot, dann kann der Unternehmer ohne Begründung erstmal gar nicht mehr verlangen. Ich nehme aber an, es handelt sich um ein Angebot nach Taglohn, weil eine gewisse Stundenzahl aufgeführt ist. Dann wäre diese 10%-Regelung im Grunde schon allgemeine Rechtssprechung. Der Unternehmer müsste Dir aber im Grunde mit einer Frist von wenigen Tagen die Regieberichte vorgelegt haben. Grundsätzlich ist der Unternehmer bei Überschreitung der Bausumme auch Hinweispflichtig, d.h. er muß Dich drauf hinweisen, dass eine deutliche Bausummenüberschreitung eintritt und dies auch begründen. Dies liegt oft an zusätzlichen Leistungen oder Erschwernissen, die erbracht werden mußten und vorher für den Unternehmer nicht erkennbar waren. Meist macht es aber Sinn sich außergerichtlich zu einigen, weil es vor Gericht meistens zwei Verlierer gibt. Den Unternehmer und den Kunden. Miteinander reden macht auf jeden Fall Sinn.
Ansonsten Mail mir kurz Vertrag, Angebot und Rechnung, dann kann ich drüber schauen.
christian(ät)faszination-schwimmteich.de

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Schöne Grüße
Christian

Es könnte alles so einfach sein.......ist es aber nicht !
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Chrissi
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 09:07:15    Titel:
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im Angebot steht ganz unten: Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand.
das bei solchen Maßnahmen Mehrkosten entstehen können ist mir schon klar, ehrlich gesagt hab ich auch mit
mehr gerechnet. Ich dachte aber so an 9000-9500.-€ und nicht gleich an 11000.-€ traurig

@scout2

was meinst du mit VOB und BGB ????



mfg.chris
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 09:27:19    Titel:
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Chrissi hat folgendes geschrieben:


was meinst du mit VOB und BGB ????



mfg.chris


Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Bürgerliches GesetzBuch
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 11:13:00    Titel:
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Moins

Das was Du hier gerne hättest ist eigentlich schon eine Rechtsberatung, und die darf ja nur von Rechtskundigen durchgeführt werden. Grins

Davon mal ab kann jegliche sachliche Antwort nur in Kenntnis aller vorhandenen Fakten und Unterlagen erfolgen, und entsprechende Scans willst Du ja wohl kaum hier öffentlich posten?

Insofern ist das Angebot von Scout2 die sinnvolle Antwort.
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 11:54:53    Titel:
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Schlicksurfer hat folgendes geschrieben:
Moins

Das was Du hier gerne hättest ist eigentlich schon eine Rechtsberatung, und die darf ja nur von Rechtskundigen durchgeführt werden. Grins




Sicher? Wie ist da der Informationstand bei Dir, sprich auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich die Aussage?
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 12:22:57    Titel:
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Schlicksurfer hat folgendes geschrieben:
Das was Du hier gerne hättest ist eigentlich schon eine Rechtsberatung, und die darf ja nur von Rechtskundigen durchgeführt werden.


Sorry, aber das ist Blödsinn. Hier findet nirgends auch nur ansatzweise eine Rechtsberatung statt. Und selbst wenn, wäre diese unentgeltlich und im Rahmen von persönlichen Beziehungen. Da greift also das Rechtsdienstleistungsgesetz in keiner Weise.

Und an den Threadersteller: Gibt es außer dem Angebot noch eine Auftragsbestätigung oder einen Vertrag? Falls ja, was steht da drin zur Vertragssumme?
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Chrissi
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 17:20:29    Titel:
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ne ausser dem Angebot und der Rechnung hab ich nichts.
Rechtsberatung wollte ich hier nicht, wenn dan gehe ich schon zum Anwalt. Wird aber erst der
letzte Schritt sein, falls der Chef von der Firma mir nicht entgegenkommen sollte.
Ich werde morgen oder am Montag mal dort hinfahren und mit ihm ganz normal darüber sprechen
und mal schauen ob sich nicht eine vernünftige Einigung ohne Ärger finden lässt.

Meiner Meinung nach ergibt sich ja der Mehrpreis nur, weil er einen 3ten Arbeiter mit zur Baustelle
schickte. Aber dafür kann ja ich nichts. Es waren ausgemacht 2arbeiter mit insgesamt 70stunden arbeit,
wenn er gesagt hätte pass auf es sind leider anstatt 70Arbeitsstunden 90 oder meinetwegen sogar 100 geworden,
hätte ich auch noch damit leben können. Aber 140 ist das doppelt von 70 und das sehe ich irgendwo ach nicht ein!!!

mfg.chris Winke Winke
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 18:20:46    Titel:
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Nach § 650 II BGB ist der Handwerker verpflichtet, dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages (in Deinem Fall des Angebots) zu erwarten ist, damit dieser entscheiden kann, ob unter diesen geänderten Bedingungen die Arbeiten noch durchgeführt werden sollen.
Ja nach Gericht ist eine wesentliche Überschreitung bei 15% bis 25% des Angebotspreises gegeben.

Ich würde an Deiner Stelle dem Handwerker anbieten, 15% Mehrpreis zu bezahlen. Falls er damit nicht einverstanden ist, die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten. Diese bedeutet im Übrigen nicht zwingend, zu einem Anwalt zu gehen. Man kann auch die Zahlung des Mehrpreises zurückhalten und nur den im Angebot ausgewiesenen Preis zahlen. Dazu ein entsprechendes Schreiben, dass man nicht auf die Mehrkosten hingewiesen wurde.
Kommt dann eine Mahnung und später irgendwann ein Vollstreckungsbescheid, legt man gegen diesen Widerspruch ein. Dann kommt es in der Regel zur Verhandlung, für die man aber auch keinen Anwalt braucht.
Bei dem geringen Streitwert halten sich die Gerichtskosten in Grenzen, Anwaltskosten fallen dann keine an.

Und für unser Besserwisserle "schlicksurfer": Ich habe Jura studiert.
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Gorli
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 19:06:51    Titel:
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"ist der Handwerker verpflichtet, dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages (in Deinem Fall des Angebots) zu erwarten ist, damit dieser entscheiden kann, ob unter diesen geänderten Bedingungen die Arbeiten noch durchgeführt werden sollen. "

jepp so kenne ich das von der Baubranche auch. wir mussten immer mit dem Kunden reden wenn unerwartet Dinge auftraten die zusaetzliche Kosten mit sich brachten. Dadurch wurde er rechtzeitig informiert, konnte sich bei Bedarf an den Chef wenden und dort seine Absage/Bestaetigung hinterlassen. Das hat uns bzw der Firma immer irgendwelchen Aerger hinterher erspart.

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torsten66
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1. Nissan X-trail ( T31) Bj.2010
BeitragVerfasst am: 06.11.2014 19:41:57    Titel:
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wenn du mit dem chef nicht einig wirst gibt es meines wissens noch eine schlichtungsstelle bei der zuständigen Kammer oder Innung
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Chrissi
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 21:41:03    Titel:
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ok, danke erstmal.
Bin gespannt was er dazu sagt, ich mag ja solche gespräche überhaupt nicht.
Aber in diesem Fall gehts ja wohl leider nicht anders.


mfg.chris Winke Winke
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BeitragVerfasst am: 06.11.2014 21:45:10    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Dirty Duck hat folgendes geschrieben:
Nach § 650 II BGB ist der Handwerker verpflichtet, dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages (in Deinem Fall des Angebots) zu erwarten ist, damit dieser entscheiden kann, ob unter diesen geänderten Bedingungen die Arbeiten noch durchgeführt werden sollen.
Ja nach Gericht ist eine wesentliche Überschreitung bei 15% bis 25% des Angebotspreises gegeben.

Ich würde an Deiner Stelle dem Handwerker anbieten, 15% Mehrpreis zu bezahlen. Falls er damit nicht einverstanden ist, die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten. Diese bedeutet im Übrigen nicht zwingend, zu einem Anwalt zu gehen. Man kann auch die Zahlung des Mehrpreises zurückhalten und nur den im Angebot ausgewiesenen Preis zahlen. Dazu ein entsprechendes Schreiben, dass man nicht auf die Mehrkosten hingewiesen wurde.
Kommt dann eine Mahnung und später irgendwann ein Vollstreckungsbescheid, legt man gegen diesen Widerspruch ein. Dann kommt es in der Regel zur Verhandlung, für die man aber auch keinen Anwalt braucht.
Bei dem geringen Streitwert halten sich die Gerichtskosten in Grenzen, Anwaltskosten fallen dann keine an.

Und für unser Besserwisserle "schlicksurfer": Ich habe Jura studiert.


Moins

Das mit der Rechtsberatung kommt nicht von ungefähr, und ja, ich hätte das Wörtchen "fast" mit dazuschreiben sollen.

Dass Du Jura studiert hast, freut und beruhigt mich, dann kommt von Dir wenigstens ein vernünftiger Rat. Allerdings weisst Du dann sicher auch, dass in der Juristerei so ziemlich alles -auch die Einschätzung einer Rechtsberatung- mit den Auslegungen steht und fällt. Btdt.
Ich habe mich zum Thema bewusst nicht geäußert - und deswegen hättest Du Dir den ebenso unberechtigten wie blöden Spruch am Schluss auch schenken können.
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