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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 11.04.2010 09:04:48    Titel:
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360cui hat folgendes geschrieben:
+ Einfuhrzoll, bei LKWs 10%, oder??

Dann ists beim Geiger ja fast schon ein Schnäppchen! rotfl




Pick Up 20% Einfuhrzoll !!! Zoll rechnet Pick Ups immer als LKW da er eine Ladefläche hat ! Bei PKW sind es 10% Zoll.
Also Kaufpries plus Fracht und dies +19% und nocheinmal plus 20% !!
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 11.04.2010 09:26:38    Titel:
 Antworten mit Zitat  

In Wien steht ein roter Raptor herum. Geile Karre.
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 11.04.2010 13:38:05    Titel:
 Antworten mit Zitat  

u2450 hat folgendes geschrieben:
360cui hat folgendes geschrieben:
+ Einfuhrzoll, bei LKWs 10%, oder??

Dann ists beim Geiger ja fast schon ein Schnäppchen! rotfl




Pick Up 20% Einfuhrzoll !!! Zoll rechnet Pick Ups immer als LKW da er eine Ladefläche hat ! Bei PKW sind es 10% Zoll.
Also Kaufpries plus Fracht und dies +19% und nocheinmal plus 20% !!



Ich idiot, es sind 22% nicht 20% !
Der Raptor Grundpreis ist 38995$ mit ein paar Extras kommt man schnell auf 47000$
Aber bei Nicolas Eric bekommt man das Ding ja unter 30000euro Hau mich, ich bin der Frühling
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 25.05.2010 10:47:28    Titel:
 Antworten mit Zitat  

u2450 hat folgendes geschrieben:
360cui hat folgendes geschrieben:
+ Einfuhrzoll, bei LKWs 10%, oder??

Dann ists beim Geiger ja fast schon ein Schnäppchen! rotfl




Pick Up 20% Einfuhrzoll !!! Zoll rechnet Pick Ups immer als LKW da er eine Ladefläche hat ! Bei PKW sind es 10% Zoll.
Also Kaufpries plus Fracht und dies +19% und nocheinmal plus 20% !!



Nicht Grundsätzlich 2007 gab es ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof. Zusammenfassend kann festgehalten werden wenn die Aufmachung eher Richtung PKW geht, beim Raptor ja eher schon Richtung Sportwagen kann das beim Zoll auch als PKW durchgehen. Es kann aber nicht an einzelnen Merkmalen festgestellt werden. Wenn jetzt der Einwand kommt der Zoll fertigt anders ab, dazu ist zu sagen in der Anmeldung hat der Beteiligte eine Warennummer zu nennen wenn da natürlich die für Lkw steht ist das dem Zöllner gleich.


Quelle

Zitat:
Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 6. Dezember 2007 in der Rechtssache C-486/06
53.0

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BVBA Van Landeghem (im Folgenden: Van Landeghem) und dem belgischen Staat über die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge des Typs „Pick-up“.
54.0

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
55.0

21. Der mit der Berufung gegen dieses Urteil befasste Hof van beroep te Antwerpen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
56.0

Waren Pick-Ups − d. h. Kraftfahrzeuge, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum bestehen, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat −, die mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit allen Optionen (einschließlich elektrisch verstellbarer Sitze, Ledersitze, elektrisch zu bedienender Spiegel und Fenster, Stereo-Anlage mit CD-Spieler), mit einem ABS-Bremssystem, einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen versehen waren, im Zeitraum vom 10. April 1995 bis 4. Dezember 1997 bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Abfertigung als Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, in Position 8703 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur (ursprünglich erlassen durch die Verordnung Nr. 2658/87) einzureihen oder als Lastkraftwagen in die Position 8704 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur oder aber in eine andere Position als die Positionen 8703 oder 8704 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur?
57.0

Zur Vorlagefrage
58.0

28. … Die Fahrzeuge sind mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem (ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen ausgestattet.
59.0

35. Entgegen der Auffassung der Kommission kann ein Motor mit großem Hubraum und sehr hohem Kraftstoffverbrauch nicht als ein Kriterium angesehen werden, das die Einreihung eines mit einem solchen Motor ausgerüsteten Fahrzeugs in die Position 8704 KN impliziert. Insoweit ist zu beachten, dass der Kraftstoffverbrauch nicht als absolute Zahl bewertet werden darf, sondern im Zusammenhang mit der Warenladekapazität gesehen werden muss. Im Allgemeinen ist die Relation zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität bei Lastkraftwagen relativ niedrig, während sie bei Personenkraftwagen deutlich größer ist.
60.0

36. Zum Argument der Kommission, ein Pick-Up sei in die Position 8704 einzureihen, wenn die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs 50 % der Länge des Radstands des Fahrzeugs übersteige, ist einzuräumen, dass die KN-Erläuterungen 2007 eine solche Feststellung enthalten. Dieses Merkmal kann jedoch nicht das entscheidende Kriterium für die Einreihung eines solchen Fahrzeugs sein. Einer solchen Auslegung steht nämlich entgegen, dass die KN-Erläuterungen nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sondern als Ergänzung zu betrachten sind, wie es in den Vorbemerkungen zur Ausgabe der KN-Erläuterungen heißt. Außerdem verweisen die KN-Erläuterungen 2006 zu den Unterpositionen 8703 21 10 bis 8703 24 90 ausdrücklich auf die HS-Erläuterungen zu Position 8703, so dass das von der Kommission aufgestellte Kriterium diesen Erläuterungen zufolge nicht als das für die Einreihung allein maßgebliche angesehen werden kann.
61.0

38. Auch die Innenausstattung der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge stellt einen Gesichtspunkt dar, der für ihre Einreihung in die Position 8703 KN spricht. Sowohl in den zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge des Ausgangsverfahrens bestehenden KN-Erläuterungen als auch in den HS-Erläuterungen wird eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann, ausdrücklich als ein charakteristisches Beschaffenheitsmerkmal genannt, das für die Einreihung der betreffenden Fahrzeuge in diese Position herangezogen werden kann. Das gilt erst recht für die im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge, die nach ihrer Beschreibung in der Vorlagefrage eine „sehr luxuriöse Innenausstattung“ aufweisen.
62.0

39. Ebenso deutet das Fehlen einer Vorrichtung zum Festmachen von zu transportierenden Waren darauf hin, dass Fahrzeuge, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht hauptsächlich zum Warentransport gebaut, sondern eher zur Personenbeförderung bestimmt sind.
63.0

Der gleiche Schluss drängt sich auch wegen des Vorhandenseins eines Benzinmotors, eines automatischen Getriebes, eines Antiblockier-Bremssystems (ABS) sowie eines Vierradantriebs auf. Es erweist sich, dass solche Merkmale für Personenkraftwagen und nicht für Lastkraftwagen typisch sind.
64.0

40. Schließlich stellt auch das Vorhandensein von Luxus(sport)felgen ein eindeutiges Merkmal dar, das zeigt, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut sind.
65.0

42. Aus der Prüfung der Merkmale der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Fahrzeuge ergibt sich somit, dass der Hauptverwendungszweck der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale in der Beförderung von Personen liegt und dass diese Fahrzeuge in die Position 8703 KN einzureihen sind. Eine Einreihung dieser Fahrzeuge in die Position 8704 KN kommt entgegen der Auffassung der Kommission nicht in Betracht, so dass die Anwendung der in Teil I Titel I Buchst. A aufgeführten Allgemeinen Vorschrift 3 c schon wegen ihres Wortlauts ausgeschlossen ist.
66.0

Antwort des Gerichtshofes
67.0

43. Mithin ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Pick-ups wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat, bestehen sowie mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem (ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen ausgestattet sind, nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale in Position 8703 KN einzureihen sind.
68.0





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