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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 02.08.2005 16:00:39 Titel: |
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Moin,
wenn ich da mal etwas zur Entwirrung beitragen darf?! Zuerstmal unterscheiden wir doch bitte zwischen Garantie und Gewährleistung. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Unternehmers. Gewährleistungsfristen sind gesetzlich vorgeschrieben und können nicht umgangen werden (z.B. in AGB´s) da diese im BGB fest verankert sind. Somit kann ein Unternehmer eine 3 jährige Garantie geben welche jedoch eine 2 jährige Gewährleistungsfrist beinhaltet, nämlich die ersten beiden Jahre. So, ich denke das macht schon mal einiges klarer.
Nun zum vorliegenden Fall den wir eigentlich splitten müssen. Kommen wir zunächst zum Beispielfall des kaputten Teiles am Motor => Krümmer: Ist der Krümmer innerhalb des GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMES (2 Jahre) defekt und wird durch ein NEUteil ersetzt so bestehen nach derzeit gültigem Recht wiederum 24 Monate Gewährleistung auf den Krümmer, nicht aber auf die restlichen Teile des Fahrzeuges! Wird der Krümmer durch ein AT-Teil bzw. GEBRAUCHTteil ersetzt so kann der Unternehmer den Gewährleistungszeitraum auf 12 Monate verkürzen.
Ist der Krümmer innerhalb der GARANTIEZEIT (also NACH Ablauf des Gewährleistungszeitraumes) defekt so erfolgt der zumeist kostenlose Austausch auf Garantie. Da es sich aber bei der Garantie um eine freiwillige Leistung des Unternehmers handelt so steht es ihm frei auf den neuen oder gebrauchten Krümmer wiederum eine Garantie zu geben, hierzu ist er jedoch gesetzlich nicht verpflichtet da es sich eben nicht um Gewährleistung im Sinne des Schuldrechts handelt sondern um um eine Garantieleistung = freiwillige Leistung!
So, nun noch ein Wort zu der defekten Batterie: Der Verbrauch von Verbrauchsmaterial fällt nicht unter die Gewährleistung! So, den Satz muss man ggf. öfter lesen um ihn zu verstehen. Ich versuche es mal zu erklären: Bei Batterien handelt es sich um "Verschleißteile", eben Verbrauchsmaterial. Hier gibt es immerwieder Probleme innerhalb der Rechtsprechung denn, wann ist eine Batterie Defekt und wann tritt ein Mangel aufgrund von Verschleiß auf? Im Grunde kann man hier nur ein schwammiges Beispiel geben: Funktioniert eine Batterie garnicht mehr (Totalausfall) so kann man wohl von einem Defekt sprechen. Hält sie jedoch nicht mehr die Kapazität die sie am Anfang hatte so würde dies dem verbrauch von Verbrauchsmaterial entsprechen und damit nicht der gewährleistung unterliegen. | |
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Querdenker deluxe
Mit dabei seit Mitte 2005 Wohnort: München Status: Verschollen
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Verfasst am: 02.08.2005 16:24:51 Titel: |
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danke...jetzt ist einiges klarer...heißt aber garantieschäden, resp. gewährleistungsschäden am besten innerhalb der ersten 2 jahre, damit man auf das ersatzteil wieder 2 jahre hat.. | _________________ believing the strangest things - loving the aliens
there´s more to love than boy meets girl
vernunft darf niemals alles sein
drive or be driven |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 02.08.2005 18:23:04 Titel: |
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Moin Zorro,
grundsätzlich ist man sogar verpflichtet einen auftretenden Mangel an einer Sache schnellstmöglich dem Vertragspartner anzuzeigen. Grundsätzlich also immer schnellstmöglich handeln wenn sich ein Mangel zeigt.
Im Grunde wäre also theoretisch eine "lebenslange Gewährleistung" möglich. In Juristischen Kreisen geht man aber davon aus das es in nicht allzuweiter Zukunft hierzu ein entsprechendes Urteil geben wird welches eine solche "lebenslange Garantie" ausschließt. Es muss halt nur der erste Fall bis zum Gericht vordringen und dies ist bis dato nicht geschehen. Aus Sicht der Unternehmer kann es auf garkeinen Fall der Wirtschaft förderlich sein wenn ein Verbraucher immer wieder kurz vor Ablauf des Gewährleistungszeitraumes reklamieren kann um somit quasi die Gewährleistung wieder zu verlängern. Dies würde ja letztendlich wieder über den Kaufpreis durch Unternehmer an den Verbraucher weitergegeben werden müssen.
Aber naja, wo kein Kläger da auch kein Richter, gell?! | |
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Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
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Verfasst am: 04.08.2005 11:42:21 Titel: |
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vishnu hat folgendes geschrieben: | hola!
die garantie beginnt mit rechnungsdatum...
gruss
josh |
Sorry, aber das stimmt nicht unbedingt. Die Verjährung (Gewährleistungsfrist) beginnt grundsätzlich mit Gefahrenübergang an den Verbraucher. Sprich ganz salopp: Erst wenn der Käufer die Sache in Händen hält beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Zumeist ist natürlich das Rechnungsdatum mit dem Übergabedatum identisch somit gibts da keine Probleme, anders aber beim Versendungsverkauf z.B. bei nem Versandhandel: Hier ist Rechnungsdatum meist vor Auslieferdatum und somit stimmt diese Theorie nicht mehr. Aber das Führt nun zu weit und greift in die Fernabsatzverträge rein, wollt das nur nochmal kurz klarstellen. | |
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