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6 Kmh Zulassung - Ein paar Fragen


 
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HEMI
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...und hat diesen Thread vor 2671 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 26.12.2016 23:09:52    Titel: 6 Kmh Zulassung - Ein paar Fragen
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Moin,
ich habe ein paar Fragen zur "6 Kmh Zulassung" vielleicht hat sich da ja schonmal einer näher mit beschäftigt.
Sehe ich das richtig, dass man einfach ein Fahrzeug zusammenschraubt(Sicher stellt, dass es max. 6,0Kmh fährt), sich 2 "6 Kmh" Schilder holt und damit auf öffentlichen Straßen legal unterwegs ist? Keine Anforderung an Beleuchtung, Sitzplätze usw.?
§18 StVZO ist gestrichen worden, wo das näher geregelt wurde.
Wie ist überhaupt die aktuelle Rechtliche Lage mit solchen Fahrzeugen? Sämtliche Infos die man im Netz findet, sind schon mehrere Jahr alt.
Hat sowas schonmal jemand hier gemacht und kann berichten wie das im Falle einer Polizeikontrolle o.ä. verläuft?


Gruß

Johannes
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Caruso
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Fahrzeuge
1. Disco 300 TDI
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BeitragVerfasst am: 26.12.2016 23:35:48    Titel:
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Nein,das siehst du leider völlig verkehrt.
Das Fahrzeug benötigt eine Betriebserlaubnis.
Die könnte der TÜV erteilen,nach eingehender Prüfung von Bremse,Lichtanlage und was weiß ich nicht alles.
Tut er aber nicht,weil §18 weggefallen und jetzt §16 interessant wird.

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HEMI
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...und hat diesen Thread vor 2671 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 26.12.2016 23:55:41    Titel:
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Danke, wo kann ich das nachlesen?
Nach §16.2 ist die StVZO nur auf Fahrzeuge über 6kmh anzuwenden.

Zitat:
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 27.12.2016 00:32:44    Titel:
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HEMI hat folgendes geschrieben:
Danke, wo kann ich das nachlesen?
Nach §16.2 ist die StVZO nur auf Fahrzeuge über 6kmh anzuwenden.

Zitat:
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.


In Deinem eigenen Text?
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HEMI
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...und hat diesen Thread vor 2671 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 27.12.2016 00:48:48    Titel:
 Antworten mit Zitat  

Das heißt, dass die "6Kmh Zulassung" für Motorbetriebene Fahrzeuge mit Wegfall von §18 ersatzlos gestrichen wurde?
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Club der Ehemaligen



Status: Immer da - Ehrlich
Du bist daheim :-)


BeitragVerfasst am: 27.12.2016 02:05:21    Titel:
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Siehe §19.
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HEMI
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Status: Offline


...und hat diesen Thread vor 2671 Tagen gestartet!


BeitragVerfasst am: 27.12.2016 15:07:41    Titel:
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Ok, besten Dank. Dann hat sich die ganze Sache erledigt. Da ist der Aufwand zu groß.
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Saw
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BeitragVerfasst am: 27.12.2016 16:04:02    Titel:
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mein alter M151 war als selbstfahrende Arbeitsmaschine unterwegs, Vorbesitzer hatte eine Landwirdschaft Unsicher

Anderstrumm mußte ich wieder ein Vollgutachten erstellen, um ihn mit dem H-Kenz. auf die Straße zu bringen Ja
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 27.12.2016 16:09:23    Titel:
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Die Verkehrsminister der Länder können Ausnahmegenehmigungen für allen möglichen Blödsinn erteilen.

Desweiteren gibt es noch jur.Erläuterungen:
"Da die Geschwindigkeit bei motorgetriebenem Kinderspielzeug (mit Batteriebetrieb) regelmäßig über Schrittgeschwindigkeit nicht hinausgeht, ist angesichts der Schutzfunktion von § 24 StVO für Kinder von einem Fortbewegungsmittel i. S. der Vorschrift auszugehen." (Lütkes, Kommentar zu § 24 StVO, bejahend auch Hentschel § 24 Rd-Nr. 6)

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Saw
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1. Yamaha XT 660 R
BeitragVerfasst am: 27.12.2016 16:16:37    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:
Die Verkehrsminister der Länder können Ausnahmegenehmigungen für allen möglichen Blödsinn erteilen.

wenn man liest, Ausnahme von par. 18 s.o.
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Club der Ehemaligen



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BeitragVerfasst am: 27.12.2016 20:10:04    Titel:
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Saw hat folgendes geschrieben:
Caruso hat folgendes geschrieben:
Die Verkehrsminister der Länder können Ausnahmegenehmigungen für allen möglichen Blödsinn erteilen.

wenn man liest, Ausnahme von par. 18 s.o.


Den es nicht mehr gibt ...
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 27.12.2016 20:24:10    Titel:
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Beim rumgoogeln sprang mir eine Versicherung auf den Schirm,
die Versicherungskennzeichen,für zulassungsfreie Fahrzeuge anbietet.
Ich nehme mal an,dass diese Fahrzeuge über eine Betriebserlaubnis verfügen müssen?

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BeitragVerfasst am: 27.12.2016 20:46:27    Titel:
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Wann bist Du denn das letzte Mal Mofa gefahren?
Und ich dachte, Du kennst Dich so gut aus ...
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Caruso
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BeitragVerfasst am: 27.12.2016 22:26:56    Titel:
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Meine Mofa war nicht zulassungsfähig in D.
Interessiert mich hier auch nicht.

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BeitragVerfasst am: 27.12.2016 23:42:37    Titel:
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Caruso hat folgendes geschrieben:
...
Interessiert mich hier auch nicht.


Genau das kommt auch rüber.
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