Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
Bin neu hier
Mit dabei seit Mitte 2016 Wohnort: Birstein Status: Urlaub
...und hat diesen Thread vor 2794 Tagen gestartet!
| Fahrzeuge 1. LR Defender 110 TD5 BJ 1999 |
|
Verfasst am: 24.08.2016 17:00:25 Titel: KFZ Steuer gemäß §18 (12) Kraftfahrzeugsteuergesetz |
|
|
Hallo Gemeinde,
mein kleiner Anibal hat heute Post vom Zoll bekommen :
Grundlagen der Festsetzung :
Fahrzeugart : Lastkraftwagen
Erstzulassung : 12.01.2006
Emissionsschlüssel/-klasse : 0671 1999/96/EG;A,GKL:G1
Antriebsart: Selbstzünder (Dieselmotor)
Hubraum : 2.800 cm³, entspricht 28 angefangene 100 cm³
Steuersatz : 15,44 EUR je angefangene 100 cm³ nach §9 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) KrsftStG
Sonstige Erläuterungen :
Ihr Fahrzeug wurde gemäß §18 (12) Kraftfahrzeugsteuergesetz entsprechend der vor dem 1.Juli 2010 geltenden Rechtslage als PKW besteuert.
Steuerberechnung :
ab 10.08.2016 : 15,44 EUR x 28 angefangene 100 cm³ 432,32 EUR
Ich hab vorsorglich Einspruch dagegen erhoben ...
Die Dame von der Auskunftstelle des Zoll meinte, daß in Zukunft noch viele Leute Briefe vom Zoll bekommen werden.
Gibt's schon irgendwelche Präzedenzfälle in der Community?
Grüße aus dem Vogelsberg | |
|
|
Nach oben |
|
|
Offroader
Mit dabei seit Anfang 2013 Wohnort: Bischweier/Elztal Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. CJ7 |
|
Verfasst am: 24.08.2016 17:23:47 Titel: |
|
|
Was ist denn an 432€ Kfz-Steuer auszusetzen?
Mein Daily kostet mit 2,0 HDi auch 309€ pro Jahr.
Wenn das jetzt Tausende und abertausende von Euros wären, wie bei den alten TD-42-Patrols, dann könnte ich die Aufregung ja verstehen.
Aber für 432€, mein Gott....
Aber wenn der Eimer schon als PKW besteuert wird,, kannst ja gleich zusehen, dass du ihn auch als PKW versichert bekommst, da wirst (Im Verleich zu LKW-Versicherung und -Steuer) vllt. sogar Geld sparen, denn LKW-Versicherung ist meines Wissens in der Klasse empfindlich teurer als PKW.
Gruß, Max | |
|
|
Nach oben |
|
|
Offroader
Mit dabei seit Ende 2011 Wohnort: Freigericht Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Santana PS-10 |
|
Verfasst am: 25.08.2016 15:08:58 Titel: |
|
|
Bei mir ist es auch schon Jahre so, dass der Santi als PKW versteuert wird, da er eben ein Fünfsitzer ist und daher das Finanzamt ihn nach dem vorgeblichen Zweck als Personenkraftwagen einstuft.
Ich habe noch keine Versicherung gefunden, die ihn als PKW versichert, da er als LKW zugelassen ist. Aber ich wechsel ja gerne ;)
Wenn man die 5 Sitze nicht braucht/will, dann könnte er auch als LKW versteuert werden, da es dem Zoll dann vmtl. nicht möglich ist, einen 2 Sitzer LKW als PKW zu versteuern.
Alternative wäre eine Wohnmobilzulassung (wenn denn auch so ausgebaut)... Dann gibts auch kein bei Anhängerfahrt.... | |
|
|
Nach oben |
|
|
Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
| |
|
Verfasst am: 25.08.2016 15:37:56 Titel: |
|
|
eltobo hat folgendes geschrieben: | .. Dann gibts auch kein bei Anhängerfahrt.... |
Das gibt es bei Privatnutzung bis 3,49 t de facto schon seit Jahren nicht mehr (und demnächst auch de jure).
Weiß nicht warum diese olle Kamelle immer wider aufgewärmt wird. | |
|
|
Nach oben |
|
|
Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
| |
|
Verfasst am: 25.08.2016 16:01:23 Titel: |
|
|
|
|
Nach oben |
|
|
Bin neu hier
Mit dabei seit Mitte 2016 Wohnort: Birstein Status: Urlaub
...und hat diesen Thread vor 2794 Tagen gestartet!
| Fahrzeuge 1. LR Defender 110 TD5 BJ 1999 |
|
Verfasst am: 26.08.2016 09:58:28 Titel: |
|
|
Ich wollte eigentlich nur meckern, weil es in userer Republik von Amts wegen zwei verschiedene Beurteilungen für ein und dieselbe Sache gibt.
- Zulassungstelle sagt LKW ( dieser Beurteilung folgt auch die Versicherung)
- Finanzamt/Zoll sagt PKW
@Mäxx : die Kosten als Argument habe ich auch nicht angeführt - wer so eine Kiste hat, hat sie sich angeschafft, weil er sie mag und nicht um Geld zu sparen.
Ein schönes Wochenende - wo auch immer ihr seid ... | |
|
|
Nach oben |
|
|
Offroader
Mit dabei seit Anfang 2013 Wohnort: Bischweier/Elztal Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. CJ7 |
|
Verfasst am: 26.08.2016 12:04:00 Titel: |
|
|
Zitat: | wer so eine Kiste hat, hat sie sich angeschafft, weil er sie mag und nicht um Geld zu sparen. |
Genau das wollte ich damit sagen
Euch allen auch ein schönes Wochenende! | |
|
|
Nach oben |
|
|
Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
| |
|
Verfasst am: 26.08.2016 13:54:16 Titel: |
|
|
Bubo Bubo hat folgendes geschrieben: | Ich wollte eigentlich nur meckern, weil es in userer Republik von Amts wegen zwei verschiedene Beurteilungen für ein und dieselbe Sache gibt.
- Zulassungstelle sagt LKW ( dieser Beurteilung folgt auch die Versicherung)
- Finanzamt/Zoll sagt PKW
|
Ist eben nicht mehr so, nur über die Ausnahmeregelung § 18 Abs. 12 theoretisch möglich und die Argumentation steht auch auf tönernen Füßen.
Ist jetzt auch der Zoll und nicht mehr das FA.
Im Gegensatz zu den Altfällen, die es früher recht hart getroffen hat, teils 1.600 statt 172 €, weiß man heute schon beim Kauf, was einen bei der Steuer erwartet und 250 €/a sind bei diesen Autos im Verhältnis von Anschaffung, Zubehör und laufenden Kosten, nun wirklich keine große Nummer. | |
|
|
Nach oben |
|
|
Offroader
Mit dabei seit Mitte 2015 Wohnort: Mainz Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Santana PS-10 2. Discovery 4 |
|
Verfasst am: 05.09.2016 17:00:21 Titel: |
|
|
xenon hat folgendes geschrieben: | eltobo hat folgendes geschrieben: | .. Dann gibts auch kein bei Anhängerfahrt.... |
Das gibt es bei Privatnutzung bis 3,49 t de facto schon seit Jahren nicht mehr (und demnächst auch de jure).
Weiß nicht warum diese olle Kamelle immer wider aufgewärmt wird. |
Gibt es das irgendwo schriftlich? Als ich mich vor einem Jahr diesbezüglich bei verschiedenen Ämtern erkundigt habe (weil es ursprünglich ein Pickup werden sollte und kein Santi), habe ich da ganz andere Information bekommen.
Es zwar diese Verkehrsministerkonferenz (2007 oder 2008), bei dem Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken auf der Ausnahmeliste gesetzt werden sollten - aber das ist eben nach wie vor nicht überall umgesetzt worden (vor allem in den mittleren Bundesländern nicht) und wenn man wirklich mal angehalten wird, hat man keine handfeste rechtliche Grundlage.
https://www.adac.de/sp/rechtsservice/_mmm/pdf/2014-27-Sonntagsfahrverbot_208854.pdf
Wird man also z.B. in Hessen oder RLP mit LKW < 3,5T + Anhänger Sonntags angehalten, ist man letztendlich auf die Gnade des jeweiligen Polizisten angewiesen.
Falls der damalige Beschluss jetzt tatsächlich überall umgesetzt und auch in der StVO festgehalten werden, würde mich interessieren, wo das nachzulesen ist (denn wenn der Santi irgendwann nicht mehr kann, wären wir wieder beim Thema Pickup). | |
|
|
Nach oben |
|
|
Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
| |
|
Verfasst am: 05.09.2016 17:06:16 Titel: |
|
|
Wenn du mal beim BMVI per mail anfragst, wirst du voraussichtlich auch diesen Text als Antwort bekommen:
Zitat: | Derzeit befindet sich eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Anhörung, mit der auch eine Klarstellung zum Geltungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes vorgenommen werden soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten kam, zu welchem Zweck Beförderungen mit einem Lkw durchgeführt werden dürfen. Die gegenwärtige Kontrollpraxis der Länder orientiert sich dabei auch an der Rechtsprechung, welche teilweise eine Anwendung des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf nicht gewerbliche Fahrten zulässt. Auch der Bundesrat hat zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits einen Änderungsantrag vorgelegt (BRats-Drucks. 391/09), in dem neben anderen Änderungen vorgeschlagen wird, für „Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden“ einen eigenen Ausnahmetatbestand vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot in § 30 Abs. 3 StVO zu schaffen.
Mit der nunmehr vorgesehenen Klarstellung in den VwV-StVO wird deutlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen und entgeltlichen Güterverkehr gilt. Nicht hierunter fallen Fahrten mit Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Die ausdrückliche Klarstellung, dass nur der gewerbliche Güterverkehr vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst wird, führt zu einer Klärung in der Praxis. Eines eigenen Ausnahmetatbestandes, wie vom Bundesrat gefordert, bedarf es dazu aber nicht, da alle nicht gewerblich durchgeführten Beförderungen mit Lkw bereits nicht unter den Anwendungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes fallen. Hierunter fallen z. B. auch Fahrten mit einem Lkw-Oldtimer zu Oldtimerveranstaltungen, soweit dies nicht gewerblich erfolgt. |
| |
|
|
Nach oben |
|
|
Offroader
Mit dabei seit Mitte 2015 Wohnort: Mainz Status: Verschollen
| Fahrzeuge 1. Santana PS-10 2. Discovery 4 |
|
Verfasst am: 05.09.2016 17:39:31 Titel: |
|
|
Danke! Scheint ja wirklich neu zu sein, denn mit denen hatte ich im letzten Jahr zu genau diesem Thema gesprochen. Wäre ja wirklich schon, wenn endlich mal eine rechtsverbindliche und einheitliche Gesetzgebung umgesetzt wird.
Besonders irre war es nämlich hier in Mainz - die einschlägigen Bundesämter waren sich einig, dass man in Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung braucht (und das bestätigt sich in der Praxis leider tatsächlich, wie zahlreiche Wohnwagenziehger und Pferdebesitzer zu ihrem Leidwesen erfahren haben). Nur das Amt, das in der Rheinland-Pfälzischen Hauptstadt diese Ausnahmegenehmigungen hätte ausstellen können, ist irgendwie anderer Meinung - und erteilt daher keine Ausnahmegenehmigungen...
Daraufhin hab ich mir den Santi gekauft, war einfacher ;) | |
|
|
Nach oben |
|
|
Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
| |
|
Verfasst am: 05.09.2016 18:04:26 Titel: |
|
|
xenon hat folgendes geschrieben: | Wenn du mal beim BMVI per mail anfragst, wirst du voraussichtlich auch diesen Text als Antwort bekommen:
Zitat: | Derzeit befindet sich eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Anhörung, mit der auch eine Klarstellung zum Geltungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes vorgenommen werden soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten kam, zu welchem Zweck Beförderungen mit einem Lkw durchgeführt werden dürfen. Die gegenwärtige Kontrollpraxis der Länder orientiert sich dabei auch an der Rechtsprechung, welche teilweise eine Anwendung des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf nicht gewerbliche Fahrten zulässt. Auch der Bundesrat hat zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits einen Änderungsantrag vorgelegt (BRats-Drucks. 391/09), in dem neben anderen Änderungen vorgeschlagen wird, für „Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden“ einen eigenen Ausnahmetatbestand vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot in § 30 Abs. 3 StVO zu schaffen.
Mit der nunmehr vorgesehenen Klarstellung in den VwV-StVO wird deutlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen und entgeltlichen Güterverkehr gilt. Nicht hierunter fallen Fahrten mit Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Die ausdrückliche Klarstellung, dass nur der gewerbliche Güterverkehr vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst wird, führt zu einer Klärung in der Praxis. Eines eigenen Ausnahmetatbestandes, wie vom Bundesrat gefordert, bedarf es dazu aber nicht, da alle nicht gewerblich durchgeführten Beförderungen mit Lkw bereits nicht unter den Anwendungsbereich des Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbotes fallen. Hierunter fallen z. B. auch Fahrten mit einem Lkw-Oldtimer zu Oldtimerveranstaltungen, soweit dies nicht gewerblich erfolgt. |
|
Moins
Tja, da haben wir das leider übliche Dilemma im Behördendschungel: Verwaltungsbehörden machen grundsätzlich das was sie wollen - und selten das was sie sollen. Ich habe leider laufend mit denen (in den verschiedensten Gebieten dieser Republik) zu tun und weiss wovon ich schreibe.
Und solange Gesetze ausgelegt werden können sind es dann die Gerichte die entscheiden (müssen) und es gilt der alte Spruch: vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand. Daran kann auch das BMVI nichts ändern (wobei es jedoch durchaus hilfreich sein kann, ein BMVI-Schreiben mitzuführen, wenn es den zitierten Text enthält). | |
|
|
Nach oben |
|
|
|
Verfasst am: 05.09.2016 18:16:54 Titel: |
|
|
das ist doch nichts anderes als was jetzt schon in machen Bundesländern gilt
Zitat: | Auch der Bundesrat hat zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits einen Änderungsantrag vorgelegt (BRats-Drucks. 391/09), in dem neben anderen Änderungen vorgeschlagen wird, für „Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden“ |
und das ist Scheisse,
weil wenn jemand z.B. Sonntags umziehen will und das mit nem normalen Planenanhänger macht dann ist das weder ein Wohnwagen noch ein Sport und Freizeitanhänger, somit bleibt das Fahrverbot bestehen
da ändert auch dieser dämliche Entwurf nichts dran | |
|
|
Nach oben |
|
|
Club der Ehemaligen
Status: Immer da - Ehrlich Du bist daheim :-)
| |
|
Verfasst am: 05.09.2016 18:39:09 Titel: |
|
|
DerGlonntaler hat folgendes geschrieben: | das ist doch nichts anderes als was jetzt schon in machen Bundesländern gilt
Zitat: | Auch der Bundesrat hat zum Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bereits einen Änderungsantrag vorgelegt (BRats-Drucks. 391/09), in dem neben anderen Änderungen vorgeschlagen wird, für „Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden“ |
und das ist Scheisse,
weil wenn jemand z.B. Sonntags umziehen will und das mit nem normalen Planenanhänger macht dann ist das weder ein Wohnwagen noch ein Sport und Freizeitanhänger, somit bleibt das Fahrverbot bestehen
da ändert auch dieser dämliche Entwurf nichts dran |
Aha, wie kommst du drauf?
Du ziehst privat um?
Du machst das mit einem "LKW" < 3,5 t in deiner Freizeit und nicht gewerblich?
Damit ist der Drops gelutscht.
Ich würd nicht immer irgendwas hineinlesen; man kann tatsächlich manche (nicht soo viele) Regelungen einfach so nehmen, wie sie geschrieben sind.
Endlich kommt mal hoffentlich eine vernünftige Regelung und man könnte das mal einfach positiv sehen?
Ich hab auch mit der bisherigen bundesuneinheitlichen Regelung mit den ach so pösen Polizisten und Behörden nie Probleme gehabt. Soll einige bei denen geben, die einer freundlichen und sachlichen Argumentation auch zuhören.
Soll aber bitte jeder so sehen und machen wie er gern möchte, hab die Info, die gefragt war, gegeben und damit solls für mich gut sein. | |
|
|
Nach oben |
|
|
|